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   BGH, 23.05.2002 - 3 StR 77/02   

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https://dejure.org/2002,4571
BGH, 23.05.2002 - 3 StR 77/02 (https://dejure.org/2002,4571)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2002 - 3 StR 77/02 (https://dejure.org/2002,4571)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 3 StR 77/02 (https://dejure.org/2002,4571)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Totschlag - Nebenkläger - Mord - Heimtücke - Arglosigkeit - Wehrlosigkeit - Affektiver Ausnahmezustand - Starke Erregung - Bewußtseinsstörung - Verminderte Steuerungsfähigkeit - Niedriger Beweggrund

  • Judicialis

    StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2
    Eifersucht als niedriger Beweggrund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 540
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.01.1996 - 3 StR 588/95

    Abtreibung - Totschlag - Tötungsdelikt - Konkurrenz

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 77/02
    Das aber legt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nahe (vgl. BGHSt 22, 11 f.; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 32; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 10).
  • BGH, 30.01.1990 - 1 StR 688/89

    Mord: Heimtücke - subjektive Voraussetzungen - Darlegung im Urteil

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 77/02
    Die allein auf die psychische Verfassung des Angeklagten abstellenden Ausführungen lassen besorgen, daß hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 11).
  • BGH, 01.02.2005 - 5 StR 529/04

    Verurteilung wegen Totschlages bei einer Eifersuchtstat (Mord: Heimtücke,

    Zwar kann die Tötung einer Frau, um sie keinem anderen Partner zu überlassen, die Voraussetzungen niedriger Beweggründe erfüllen (vgl. nur BGH NStZ 2002, 540, 541 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04).
  • BGH, 02.02.2005 - 1 StR 473/04

    Heimtücke bei einer Attacke mit einem Fahrzeug (Arglosigkeit und Wehrlosigkeit

    In einem solchen Fall liegt die Verneinung eines Ausnutzungsbewußtseins aufgrund der psychischen Verfassung eher fern (BGH NStZ 2002, 540).
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