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   OLG Hamm, 29.01.2001 - 2 Ss 981/2000, 2 Ss 981/00   

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https://dejure.org/2001,10391
OLG Hamm, 29.01.2001 - 2 Ss 981/2000, 2 Ss 981/00 (https://dejure.org/2001,10391)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2001 - 2 Ss 981/2000, 2 Ss 981/00 (https://dejure.org/2001,10391)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Januar 2001 - 2 Ss 981/2000, 2 Ss 981/00 (https://dejure.org/2001,10391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, besonders schwerer Fall, Strafzumessung, Oralverkehr, Erguss im Mund, Ejakulat schlucken, Verfahrensrüge, Altersabbau

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sexuelle Nötigung; Besonders schwerer Fall; Vergewaltigung; Rechtsfehler; Aufklärungsrüge

  • Judicialis

    StGB § 177; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StPO § 344

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177, § 20, § 21; StPO § 344
    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung, besonders schwerer Fall; Strafzumessung; Oralverkehr; Erguss im Mund; Ejakulat schlucken; Verfahrensrüge; Altersabbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 270
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2001 - 2 Ss 981/00
    Unabhängig davon, dass diese nur in begrenztem Rahmen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGHSt 34, 345, 349), ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auch darauf abgestellt hat, dass "die abzuurteilende Tat nicht isoliert im Raume steht, also ein spontaner und einmaliger "Ausrutscher" wäre, sondern dass der Angeklagte diese Tat durch die vorherigen sexuellen Übergriffe zu Lasten der Zeugin praktisch vorbereitet hat".
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99

    Schwerer sexueller Mißbrauch; Sexuelle Nötigung; Eindringen in den Körper;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2001 - 2 Ss 981/00
    Denn erfüllt schon der "Normalfall" des Oralverkehrs den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH NJW 2000, 672, 673) mit der Folge, dass eine "besondere Erniedrigung" nicht festgestellt werden muss, gilt das erst recht, wenn der Täter das Opfer zwingt, den Erguss im Mund zu ertragen und das Ejakulat zu schlucken.
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