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   BGH, 02.09.2015 - 5 StR 186/15   

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https://dejure.org/2015,25964
BGH, 02.09.2015 - 5 StR 186/15 (https://dejure.org/2015,25964)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2015 - 5 StR 186/15 (https://dejure.org/2015,25964)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2015 - 5 StR 186/15 (https://dejure.org/2015,25964)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB
    Schadensumfang beim Eingehungsbetrug (Gefährdungsschaden; Kaufpreis auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen der Vertragsparteien über Art und Güte des Vertragsgegenstandes als Basis der Schadensfeststellung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB, § 266 StPO, § 349 StPO
    Strafurteil wegen Eingehungsbetruges: Anforderungen an die Bestimmung der Schadenshöhe beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende gerichtliche Bestimmung des Schuldumfangs einer Betrugstat; Eingehungsbetrug beim Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH

  • rewis.io

    Strafurteil wegen Eingehungsbetruges: Anforderungen an die Bestimmung der Schadenshöhe beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Hinreichende gerichtliche Bestimmung des Schuldumfangs einer Betrugstat; Eingehungsbetrug beim Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schadenumfang beim Eingehungsbetrug im Rahmen von Gesellschaftsanteilskäufen bemisst sich nicht allein anhand vertraglicher Preisabrede

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 374
  • StV 2017, 98
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12

    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 5 StR 186/15
    Unter Verweis auf das Senatsurteil vom 20. März 2013 (5 StR 344/12, BGHSt 58, 205) hat das Landgericht einen objektiven Wert der Geschäftsanteile, der von der mit der Kaufpreisabrede durch die Vertragsparteien vorgenommenen Bewertung abweicht, für die Schadensberechnung als unbeachtlich angesehen und ist von einem Schaden von 400.000 Euro ausgegangen.

    "Den Urteilsgründen ist nicht (eindeutig) zu entnehmen, dass der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile "auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen der Vertragsparteien über Art und Güte des Vertragsgegenstandes' vereinbart wurde (vgl. BGHSt 58, 205, 210).

    Im Hinblick auf die Feststellungen zu vorhandenen Krisenanzeichen ist zudem auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. BGHSt 58, 205, 210) nicht sicher auszuschließen.

    Dabei bedarf es angesichts der vom Generalbundesanwalt angeführten Besonderheiten des vorliegenden Falles noch keiner Entscheidung, ob an der in dem - einen außergewöhnlichen Sachverhalt betreffenden - Urteil vom 20. März 2013 (5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210) vertretenen Auffassung festzuhalten ist, wonach bei einem vom Empfänger einer Sachleistung durch Täuschung über seine Zahlungsbereitschaft begangenen Eingehungsbetrug, der von den Parteien - auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes - bestimmte Wert grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung zu sein habe (vgl. mit beachtlichen Argumenten kritisch Albrecht, NStZ 2014, 17, 19 f.; Dannecker, NZWiSt 2015, 173, 177 f.; Sinn, ZJS 2013, 625, 627 f.; Kölbel in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 5. Teil, 1. Kapitel Rn. 123; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 ff. Rn. 32 f., 37).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 5 StR 186/15
    Dabei bedarf es angesichts der vom Generalbundesanwalt angeführten Besonderheiten des vorliegenden Falles noch keiner Entscheidung, ob an der in dem - einen außergewöhnlichen Sachverhalt betreffenden - Urteil vom 20. März 2013 (5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210) vertretenen Auffassung festzuhalten ist, wonach bei einem vom Empfänger einer Sachleistung durch Täuschung über seine Zahlungsbereitschaft begangenen Eingehungsbetrug, der von den Parteien - auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes - bestimmte Wert grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung zu sein habe (vgl. mit beachtlichen Argumenten kritisch Albrecht, NStZ 2014, 17, 19 f.; Dannecker, NZWiSt 2015, 173, 177 f.; Sinn, ZJS 2013, 625, 627 f.; Kölbel in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 5. Teil, 1. Kapitel Rn. 123; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 ff. Rn. 32 f., 37).
  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15

    Betrug (Vermögenschaden: Vermögenswert der Entgeltforderung einer Prostituierten,

    (1) Bezogen auf eine von ihm als Eingehungsbetrug gewertete Fallgestaltung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, in Fällen, in denen der Empfänger einer Sachleistung über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht habe, sei regelmäßig der von den Parteien ohne Willens- und Wissensmängel vereinbarte Preis zur Grundlage der Schadensbestimmung zu nehmen (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 209 f. Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7).
  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 437/15

    Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als

    Welche Umstände der Tatrichter der Bestimmung des Markt- bzw. Verkehrswerts zugrunde zu legen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 und vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13 Rn. 31, BGHSt 60, 1 sowie Beschlüsse vom 19. August 2015 - 1 StR 334/15 und vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15, NStZ-RR 2015, 374 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 16.05.2017 - 1 StR 306/16

    Betrug (Vermögenschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Ermittlung des Werts von

    Insofern wäre der Kaufpreis der Aktie jedenfalls um derartige Erwartungen zu bereinigen (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15, NStZ-RR 2015, 374; Dannecker, NStZ 2016, 318, 324).
  • BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und wegen

    Dies gilt im besonderen Maße in den Fällen, in denen eine Leistung erschlichen wird, für die ein funktionierender Markt besteht (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 31 ff. und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7 mwN).

    bb) Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der von den Vertragsparteien vereinbarte Preis nicht den objektiven wirtschaftlichen Wert der vertragsprägenden Leistung abbildet, kann die subjektive Wertsetzung nicht ohne Weiteres Grundlage der Bestimmung des Wertes der erschlichenen Leistung und damit des Vermögensschadens sein (vgl. hierzu Dannecker, NStZ 2016, 318, 327; Raum, Festschrift für Fischer, 479, 487; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 6 f. mwN).

  • BGH, 12.01.2017 - 5 StR 520/16

    Fehlende Mitteilung der Grundlagen zur Berechnung des Betrugsschadens beim

    Die Bestimmung der konkreten Schadenshöhe berührt den Schuldspruch deshalb nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15).
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