Rechtsprechung
   BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,41309
BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22 (https://dejure.org/2022,41309)
BayObLG, Entscheidung vom 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22 (https://dejure.org/2022,41309)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Dezember 2022 - 202 ObOWi 1458/22 (https://dejure.org/2022,41309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,41309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Fahrverbot, beharrliche Pflichtverletzung, Urteilsgründe

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; StVO§ 23 Abs. 1a; BKatV § 4 Abs. 2 Satz 2; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 6; OWiG § 80a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 353
    Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei Fahrverbotsanordnung wegen beharrlicher Pflichtenverletzung

  • IWW

    § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG; § 23 Abs. 1a StVO; § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV; § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG, § 79 Abs. 6 OWiG, § 80a Abs. 1 OWiG; § 349 Abs. 2 StPO, § 353 StPO
    Titel: Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei Fahrverbotsanordnung wegen beharrlicher Pflichtenverletzung Leitsätze (amtlich) 1. Für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines ...

  • rewis.io

    Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei Fahrverbotsanordnung wegen beharrlicher Pflichtenverletzung

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsbeschwerde; Sachrüge; Zurückverweisung; Rechtsfolgenausspruch; Rechtsfolgenentscheidung; Rechtsfolgenbemessung; Bußgeld; Bußgeldbemessung; Fahrverbot; Wechselwirkung; Zumessungsfehler; Urteilsgründe; Handy; Mobiltelefon; Vorsatz; Pflichtenverstoß; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde; Sachrüge; Zurückverweisung; Rechtsfolgenausspruch; Rechtsfolgenentscheidung; Rechtsfolgenbemessung; Bußgeld; Bußgeldbemessung; Fahrverbot; Wechselwirkung; Zumessungsfehler; Urteilsgründe; Handy; Mobiltelefon; Vorsatz; Pflichtenverstoß; ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Fahrverbot - Zeitablauf, Gründe, Begründungstiefe

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beharrlichkeitsfahrverbot: Was im Urteil stehen sollte!

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fehlendes Geständnis: Dann Fahrverbot!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei Fahrverbotsanordnung ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 88
  • NZV 2023, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13

    Recht auf Verteidigung; nemo-tenetur-Grundsatz; Strafzumessung (unzulässiges

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
    c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 ‒ 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 ‒ 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).

    c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 - 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 - 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).

  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18

    Falschangaben des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (keine

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
    c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 ‒ 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 ‒ 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).

    c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 - 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 - 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).

  • BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Vermischung von Aspekten der

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
    Überdies ist die weitere Erwägung des Tatgerichts, wonach auch die "uneinsichtige Haltung" des Betroffenen für die Bußgeldbemessung von Bedeutung war, rechtsfehlerhaft, weil einem den Vorwurf bestreitenden Betroffenen das Fehlen der Einsicht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe gerade angelastet werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.06.2022 ‒ 5 StR 110/22; 28.07.2021 ‒ 6 StR 324/21 bei juris m.w.N.).

    Überdies ist die weitere Erwägung des Tatgerichts, wonach auch die "uneinsichtige Haltung" des Betroffenen für die Bußgeldbemessung von Bedeutung war, rechtsfehlerhaft, weil einem den Vorwurf bestreitenden Betroffenen das Fehlen der Einsicht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe gerade angelastet werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.06.2022 - 5 StR 110/22; 28.07.2021 - 6 StR 324/21 bei juris m.w.N.).

  • BayObLG, 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19

    Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
    Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 10.05.2021 ‒ 201 ObOWi 445/21 = Blutalkohol 58, 260 (2021) = VerkMitt 2021, Nr. 51 = NStZ-RR 2021, 351 = OLGSt StVG § 25 Nr. 87; 17.07.2019 ‒ 202 ObOWi 1065/19 = ACE-Verkehrsjurist 2019, Nr. 3, 13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 73).

    Daneben sind insbesondere Anzahl, Tat-schwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 10.05.2021 - 201 ObOWi 445/21 = Blutalkohol 58, 260 (2021) = VerkMitt 2021, Nr. 51 = NStZ-RR 2021, 351 = OLGSt StVG § 25 Nr. 87; 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 = ACE-Verkehrsjurist 2019, Nr. 3, 13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 73).

  • BayObLG, 10.05.2021 - 201 ObOWi 445/21

    Kein Absehen vom Fahrverbot wegen Vollstreckung eines verfahrensfremden

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
    Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 10.05.2021 ‒ 201 ObOWi 445/21 = Blutalkohol 58, 260 (2021) = VerkMitt 2021, Nr. 51 = NStZ-RR 2021, 351 = OLGSt StVG § 25 Nr. 87; 17.07.2019 ‒ 202 ObOWi 1065/19 = ACE-Verkehrsjurist 2019, Nr. 3, 13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 73).

    Daneben sind insbesondere Anzahl, Tat-schwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 10.05.2021 - 201 ObOWi 445/21 = Blutalkohol 58, 260 (2021) = VerkMitt 2021, Nr. 51 = NStZ-RR 2021, 351 = OLGSt StVG § 25 Nr. 87; 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 = ACE-Verkehrsjurist 2019, Nr. 3, 13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 73).

  • BGH, 28.07.2021 - 6 StR 324/21

    Strafschärfende Berücksichtigung von Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue des

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
    Überdies ist die weitere Erwägung des Tatgerichts, wonach auch die "uneinsichtige Haltung" des Betroffenen für die Bußgeldbemessung von Bedeutung war, rechtsfehlerhaft, weil einem den Vorwurf bestreitenden Betroffenen das Fehlen der Einsicht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe gerade angelastet werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.06.2022 ‒ 5 StR 110/22; 28.07.2021 ‒ 6 StR 324/21 bei juris m.w.N.).

    Überdies ist die weitere Erwägung des Tatgerichts, wonach auch die "uneinsichtige Haltung" des Betroffenen für die Bußgeldbemessung von Bedeutung war, rechtsfehlerhaft, weil einem den Vorwurf bestreitenden Betroffenen das Fehlen der Einsicht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe gerade angelastet werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.06.2022 - 5 StR 110/22; 28.07.2021 - 6 StR 324/21 bei juris m.w.N.).

  • BayObLG, 06.11.2023 - 202 StRR 80/23

    Strafbarkeit wegen Beleidigung einer Frau als "Schlampe"

    Zwar stellt das Bestreiten des Tatvorwurfs zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf (vgl. zuletzt nur BayObLG, Beschluss vom 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22 = NStZ-RR 2023, 88 = ZfSch 2023, 287 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2023 - 6 U 1/23

    "Lebenslanges Fahrverbot" auf allen Linien der A-Verkehrsgesellschaft mbH ist

    Seine anfängliche Weigerung, sein Fehlverhalten gegenüber seiner Arbeitgeberin einzuräumen, stellt in diesem Zusammenhang ein grundsätzlich nach § 55 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das ihm nicht angelastet werden darf, da ihn keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13.12.2022, 202 ObOWi 1458/22, NStZ-RR 2023, 88; ergänzend Bücherl, in: BeckOK-OWiG, 38. Edition, Stand: 1.4.2023, § 46 OWiG Rn. 8f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht