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   OVG Saarland, 16.05.1991 - 8 R 7/91   

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OVG Saarland, 16.05.1991 - 8 R 7/91 (https://dejure.org/1991,5143)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16.05.1991 - 8 R 7/91 (https://dejure.org/1991,5143)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - 8 R 7/91 (https://dejure.org/1991,5143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Stundenschlag; Kirchturmuhr; Lärmschutz; Rücksichtnahme; Abwägung; Richtwerte; Toleranzzuschlag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1061 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 72
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.1991 - 8 R 7/91
    Dazu gehört etwa das sakralen Zwecken dienende Angelus-Läuten (vgl. BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227; weitere Beispiele bei Maunz-Dürig, Art. 140 Rdnr. 9: Innengestaltung der zum Gottesdienst bestimmten Gebäude unter Beachtung des Baurechts).

    Maßnahmen in diesem Bereich unterliegen als innerkirchliche Angelegenheiten sowohl dem Schutz des Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 III WRV als auch dem Schutz der Religionsausübung nach Art. 4 II GG (vgl. zum ersteren BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227, und zum letzteren Campenhausen, DVBl 1972, 316).

    Andererseits hat liturgisches Glockengeläut Außenwirkung auf staatliche Belange, denn es kann mit dem Ruhebedürfnis der Nachbarn kollidieren, und der Schutz der Nachbarn vor schädlichen Immissionen ist Aufgabe des Staates (BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227).

    In diesem Bereich stehen die Kirchen nicht außerhalb des staatlichen Rechts, vielmehr ist wenn nötig eine Güterabwägung zwischen den staatlichen Befugnissen und dem Grundrecht der Religionsfreiheit vorzunehmen (vgl. Maunz-Dürig, Art. 40 Rdnr. 9; ebenso aus der Sicht des Art. 140 GG zu einer Wechselwirkung zwischen staatlichen Gesetzen und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (228)).

    Für diesen Bereich wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß jedenfalls im Rahmen der Bauaufsicht und der Gefahrenabwehr staatliche Eingriffe möglich sind (vgl. Maunz-Dürig, Art. 140 Rdnr. 9; Drews-Wacke-Vogel-Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 283; Campenhausen, DVBl 1972, 316 (318); Sachs, NVwZ 1988, 127 f.; offen gelassen vom BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229); differenzierend VG Stade, NVwZ 1989, 497 (499 f.)).

    Die Anerkennung des Status der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 V WRV bedeutet, daß die Rechtstellung der Kirchen wie auch deren öffentliches Wirken grundsätzlich dem öffentlichen Recht zugeordnet werden (BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (228)).

    Dem trägt die zum Zeitschlagen der Kirchturmuhr ergangene Rechtsprechung zumindest im Ergebnis dadurch Rechnung, daß sie bei der Störwirkung die lange Tradition zugunsten der Kirche berücksichtigt (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 31.3. 1982 - 4 K 81 A. 623, sowie VG Karlsruhe, Urt. v. 16.7. 1986 - 4 K 4/86; zu dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit - allerdings für liturgisches Läuten - vgl. auch BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229)).

    Davon ausgehend unterfallen Kirchenglocken dem weiten Anlagenbegriff der §§ 3 V, 22 I 1 BImSchG (vgl. BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229)).

    Auch das BVerwG hat im Ansatz die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auf - liturgisches - Glockengeläut angewendet, die TA Lärm also nicht als einen ungeeigneten Maßstab angesehen (vgl. BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229)).

    Das BVerwG hat in seiner Entscheidung zum - allerdings sakralen - Angelus-Läuten eine strikte Bindung an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm verneint und ausgeführt, stärkere Geräuschimmissionen seien hinzunehmen, soweit sie den üblichen Rahmen einer sozialadäquaten Einwirkung nicht überstiegen, kein Mißbrauch des Läuterechts vorliege und von dem Läuterecht kein exzessiver Gebrauch gemacht werde (BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229)).

    Bei der Prüfung des Rahmens des Angemessenen hat das BVerwG hervorgehoben, daß das Angelus-Läuten nicht vor Tagesanbruch stattfinde, dem Gesichtspunkt der Nachtruhe mithin Bedeutung beigemessen (BVerwGE 62, 68 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229)).

    Das BVerwG geht selbst bei sakralem Geläut davon aus, daß die Toleranz nicht eine Überschreitung des üblichen Rahmens, einen Mißbrauch des Läuterechts oder einen exzessiven gesundheitsgefährdenden Gebrauch deckt (BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229)).

    Denn der Glockenschlag steht unter dem Grundsatz gegenseitiger Toleranz (BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229)).

  • VG Karlsruhe, 16.07.1986 - 4 K 4/86
    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.1991 - 8 R 7/91
    Inhaltlich unterliegen die hier betroffenen kirchlichen Nebenaufgaben mit Außenwirkung anerkanntermaßen dem staatlichen Recht und staatlichen Eingriffsbefugnissen (vgl. im Ergebnis einheitlich VG Augsburg, Urt. v. 31.3. 1982 - 4 K 81 A. 623; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.7. 1986 - 4 K 4/86; Campenhausen, DVBl 1972, 316; ebenso ohne Einschränkung auf profanen Glockenschlag Drews-Wacke-Vogel-Martens, S. 283).

    Dem trägt die zum Zeitschlagen der Kirchturmuhr ergangene Rechtsprechung zumindest im Ergebnis dadurch Rechnung, daß sie bei der Störwirkung die lange Tradition zugunsten der Kirche berücksichtigt (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 31.3. 1982 - 4 K 81 A. 623, sowie VG Karlsruhe, Urt. v. 16.7. 1986 - 4 K 4/86; zu dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit - allerdings für liturgisches Läuten - vgl. auch BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229)).

    Das VG Augsburg hat in seinem Urteil vom 31.3.1982 (4 K 81 A. 623) den nächtlichen Stundenschlag mit immerhin 68 dB (A) als nicht störend beurteilt, und ebenso das VG Karlsruhe in seinem Urteil vom 16.7.1986 (4 K 4/86) bezogen auf das Zeitschlagen der Kirchturmuhr mit maximal 64 dB (A).

    Dabei ist zu bedenken, daß diese Äußerungsform des kirchlichen Gemeindelebens nicht von vornherein auf die Nachtstunden angewiesen ist, sondern daß die Präsenz der Kirchengemeinde gerade auch in dem Glockenschlag zur Tages- und Abendzeit durchaus prägend zum Ausdruck kommt (vgl. zum ortsprägenden Charakter des Zeitschlagens der Kirchturmuhr VG Karlsruhe, Urt. v. 16.7. 1986 - 4 K 4/86).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.1991 - 8 R 7/91
    Nach der staatskirchenrechtlichen Regelung des Grundgesetzes (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 1, 111 WRV) sind die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung anerkannt, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten; vielmehr leiten sie ihre öffentliche Rechtsstellung und ihre öffentliche Wirksamkeit aus ihrem besonderen Auftrag ab (BVerfGE 18, 385 (386 f.) = NJW 1965, 961).

    Am weitesten geht die Staatsfreiheit der Kirchen bei denjenigen Maßnahmen im Kernbereich, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, wie beispielsweise die Teilung einer Kirchengemeinde (vgl. dazu und zu dem folgenden BVerfGE 18, 385 (386-388) = NJW 1965, 961): In diesem Bereich sind die Kirchen ungeachtet Art. 137 III WRV nicht an das für alle geltende Gesetz gebunden, und der Staat darf nicht in ihre inneren Verhältnisse eingreifen.

  • VG Stade, 08.12.1988 - 1 A 91/87
    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.1991 - 8 R 7/91
    Für diesen Bereich wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß jedenfalls im Rahmen der Bauaufsicht und der Gefahrenabwehr staatliche Eingriffe möglich sind (vgl. Maunz-Dürig, Art. 140 Rdnr. 9; Drews-Wacke-Vogel-Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 283; Campenhausen, DVBl 1972, 316 (318); Sachs, NVwZ 1988, 127 f.; offen gelassen vom BVerwGE 68, 62 = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L = DVBl 1984, 227 (229); differenzierend VG Stade, NVwZ 1989, 497 (499 f.)).

    Das VG Stade hat ein - allerdings sakrales - Glockenläuten mit 88 dB (A) dem Grenzbereich zu nicht mehr zumutbaren Geräuschen zugeordnet (vgl. NVwZ 1989, 497 ff.).

  • VGH Bayern, 28.11.2011 - 22 CE 11.2353

    Vorerst keine Sperrzeitverkürzung für Diskothek in Bamberg

    Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden (vgl. VGH BW vom 8.11.2000 NVwZ-RR 2001, 193; OVG RhPf vom 27.12.1988 NVwZ 1989, 275 f.; OVG Saarl vom 16.5.1991 NVwZ 1992, 72/74).
  • VG Kassel, 25.11.2004 - 7 E 1173/02

    Unterlassungsklage gegen regelmäßiges Läuten einer Kirchturmglocke.

    05.12.1997, Az 22 ZE 97.3353; ders., Urt. v. 01.03.2002, Az. 22 B 99.338, BayVBl. 2003, 241 ff; OVG Saarland, Urt. v. 16.05.1991, Az 8 R 7/91, NVwZ 1992, 72 ff; Hamb OVG, a.a.O) und erstinstanzlichen Gerichten (vgl. z.B. VG Würzburg, Beschl. v. 29.07.1985, Az W 6 E 85 A.0787; dass., Beschl. v. 14.10.1997, Az. W 6 E 97.1217; LG Aschaffenburg, Urt. v. 26.08.1999, Az. 2 S 391/98, NVwZ 2000, 965 ff) aufgegriffen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2004 - 3 M 436/03

    Sozialhilfe, Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerdeverfahren, Streitgegenstand,

    Voraussetzung für die Annahme der Sachdienlichkeit ist nämlich nicht nur, dass die Zulassung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu beiträgt, einen sonst zu erwartenden Prozess zu vermeiden, sondern auch, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch - bei neuem Streitstoff - das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.02.1970 - IV C 28.67 -, NJW 1970, 1564; VGH BW, NVwZ 1992, 72 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 91 Rn. 31 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 06.12.2012 - 22 ZB 12.1750

    Untersagung des Betriebs einer Schussanlage zur Kormoranvergrämung

    Dies liegt nicht nur daran, dass es problematisch ist, mit derartigen Argumenten die Gefährdung der Gesundheit von Menschen zu rechtfertigen (Saarl. OVG vom 16.5.1991 NVwZ 1992, 72, 74).
  • AG Aschaffenburg, 24.11.1998 - 16 C 3146/97

    Zulässigkeit eines nichtlithurgischen Zeitläutens des Glockenwerkes eines

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  • VG München, 02.03.1993 - M 16 K 92.2177

    Antrag auf Abschalten des Glockenschlags der Turmuhr in einem Wohngebiet;

    Soweit das Schlagwerk einer Turmuhr in Rede steht, liegt hier eine profane, nicht sakrale Nebenaufgabe der Kirche im öffentlichen Interesse vor (vgl. Campenhausen, DVBl 1972, 316; OVG Saarlouis, Urt. vom 16.05.1991 in NVwZ 1992 S. 72 ff m.w.N.).
  • LG Trier, 25.02.1992 - 11 O 308/91

    Störung der Nachtruhe durch Glockenschläge der Turmuhr einer Kirche; Abgrenzung

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