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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92   

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https://dejure.org/1992,1845
BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92 (https://dejure.org/1992,1845)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 (https://dejure.org/1992,1845)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1992 - 2 WD 14.92 (https://dejure.org/1992,1845)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Soldatengesetz - Dienstvergehen - Eindringen in die Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; SG § 10 Abs. 1 § 1; StGB § 172

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung, 13.09.1993)

    Seitensprung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 269
  • NJW 1993, 948
  • NVwZ 1993, 486 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 951
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 WD 8.91

    Ehebruch eines Soldaten - Ehefrau eines Kameraden - Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte und insbesondere des 2. Wehrdienstsenats, der zuletzt durch Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - zur disziplinarrechtlichen Würdigung des sogenannten Einbruchs eines Soldaten in eine Kameradenehe Ausführungen gemacht habe, seien derartige Handlungen von Soldaten gegenüber Kameradenfrauen angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen nicht als überholt anzusehen.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - ) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat.

    Der Senat sieht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Veranlassung, seine ständige Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Würdigung des "Einbruchs" eines Soldaten in eine Kameradenehe angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen als überholt anzusehen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - - m.w.N.).

    Bei einem ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhältnis zu einer Kameradenfrau hat sich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]> ausgeführt und im Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - erneut hervorgehoben hat, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert, da ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht unverändert schwer wiegt und die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität eines Soldaten, der sich in dieser Weise unkameradschaftlich verhält, nach wie vor erheblich beeinträchtigt werden.

  • BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90

    Dienstvergehen von Soldaten durch Billigung des Zitats "Alle Soldaten sind

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [188 f.]> und vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 jeweils m.w.N.).

    Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre und die Würde eines seiner Kameraden verletzt, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, und damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und vom 27. September 1991 a.a.O.).

    Da der Gehorsam, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf, nur auf Überzeugung und Vertrauen aufbaut, sind Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich (vgl. Urteil vom 27. September 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.1971 - II WD 38.71

    Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit - Vorsätzliche Verletzung der Pflichten

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Der 2. Wehrdienstsenat habe bereits in einem früheren Urteil (Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]>) darauf hingewiesen, daß es fragwürdig sei, die Beseitigung der Strafbarkeit des Ehebruchs dafür anzuführen, daß eine solche Handlung auch disziplinar nicht mehr zu würdigen sei.

    Denn nicht nur ehebrecherische, sondern auch ehewidrige Beziehungen eines verheirateten Soldaten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [294]> m.w.N.) ansehens- und vertrauensschädigend, wenn ein Zusammenhang mit dem dienstlichen Bereich besteht.

    Bei einem ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhältnis zu einer Kameradenfrau hat sich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]> ausgeführt und im Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - erneut hervorgehoben hat, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert, da ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht unverändert schwer wiegt und die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität eines Soldaten, der sich in dieser Weise unkameradschaftlich verhält, nach wie vor erheblich beeinträchtigt werden.

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Das Bundesverfassungsgericht habe diese Generalklauseln als mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar angesehen, weil es sich um Normen handele, die nur den Kreis der Berufsangehörigen beträfen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergäben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar seien (BVerfGE 26, 186).

    Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich nicht nur auf Kriminalstrafen, sondern - allerdings mit gewissen Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets ergeben - auch auf ehrengerichtliche und "Disziplinarstrafen" (BVerfGE 26, 186 [203, 204] m.w.N.).

  • BVerwG, 23.11.1989 - 2 WD 50.86

    Offizier - Überschreitung dienstlicher Kompetenzen - Private Zwecke -

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre und die Würde eines seiner Kameraden verletzt, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, und damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und vom 27. September 1991 a.a.O.).
  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [188 f.]> und vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 WD 50.81

    Ehebruch eines Soldaten - Ehe eines Kameraden - Dienstvergehen - Laufbahnhemmende

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Ober die Pflicht, die soldatische Kameradschaft zu wahren, kann auch die Kameradenfrau nicht verfügen; die Schutzwürdigkeit der Würde, der Ehre und der Rechte ihres Ehemannes, vor störenden Eingriffen in seine Ehe verschont zu bleiben, entfällt nicht dadurch, daß sie einseitig aus der Ehe ausbricht (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 50.81 - <NZWehrr 1983, 28 = ZBR 1983, 134 = RiA 1982, 172>).
  • BVerwG, 04.06.1980 - 2 WD 55.79

    Wohlverhaltenspflicht des Soldaten - Ehebruch mit Kameradenfrau - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - ) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat.
  • BVerwG, 26.01.1982 - 2 WD 15.81

    Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht - Pflicht zu achtungswürdigem und

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - ) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat.
  • BVerwG, 09.02.1982 - 2 WD 18.81

    Verstoß eines Soldaten gegen seine Pflicht zur Kameradschaft - Pflicht zu

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - ) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat.
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

    Diese Generalklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst unter dem strengen Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, weil eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich und in der Regel auch nicht nötig ist; denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 ; vgl. auch BVerwGE 93, 269 ).
  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R

    (Vertrags[zahn]arzt - Honorarkürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis -

    Disziplinarverfahren unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 22.3.2011 - 2 BvR 983/09 = StV 2013, 449, Juris RdNr 11; BVerfGE 26, 186, 203 f; BVerfGE 45, 346, 351; BVerwGE 93, 269, 273 f) .
  • BVerwG, 16.04.2002 - 2 WD 43.01

    Intime Beziehungen eines Soldaten zu einer Kameradin (zugleich Ehefrau eines

    Der Senat hat jedoch bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 -) mildernd berücksichtigt, wenn sich die Ehefrau eines Kameraden aus Enttäuschung über die Entwicklung ihrer Ehe bewusst einem Soldaten zugewandt und ihrerseits offensichtlich zielgerichtet darauf hingewirkt hatte, dass es zum wiederholten Austausch von Zärtlichkeiten kam, die über ein rein freundschaftliches Ausmaß hinausgingen.
  • BVerwG, 21.07.1995 - 2 WD 10.95

    Dienstvergehen eines Soldaten durch ehewidrige oder ehebrecherische Beziehung zu

    Von der Pflicht, die soldatische Kameradschaft zu wahren, konnte der Soldat hier auch nicht durch die zuneigungsbedingte Einwilligung der Zeugin R. in die Aufnahme und Fortsetzung einer ehewidrigen Beziehung entbunden werden; denn die Schutzwürdigkeit der Würde, der Ehre und der Rechte ihres Ehemannes, vor störenden Eingriffen in seine Ehe geschützt zu bleiben, entfällt nicht dadurch, daß sie einseitig aus der Ehe ausbricht (vgl. Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <BVerwGE 93, 269 [273]> m.w.N.).

    Der Senat sieht im übrigen - nach wie vor - keine Veranlassung, seine ständige Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Würdigung des "Einbruchs" eines Soldaten in eine Kameradenehe angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen als überholt anzusehen (vgl. BVerwGE 93, 269 [273] m.w.N.).

    Bei einer ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehung eines Soldaten zu einer Kameradenfrau hat sich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]> ausgeführt und zuletzt im Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <BVerwGE 93, 269 [276 f.]> m.w.N. erneut hervorgehoben hat, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert.

  • BVerwG, 19.07.2006 - 2 WD 13.05

    Beweiswürdigung; früherer Soldat; Beförderungsverbot; Verhängungsverbot;

    Denn eine Dienstpflicht, außerhalb des Dienstes jedenfalls keine mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten zu begehen, begegnet aus der Sicht des Bestimmtheitsgebotes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu u.a. Urteile vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 = NZWehrr 1999, 72 und vom 3. April 2003 - BVerwG 2 WD 46.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 3 = NZWehrr 2003, 259 ; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 ).
  • BVerwG, 09.01.2007 - 2 WD 20.05

    Beschränkte Berufung; Teilrechtskraft; Ehrverletzung; Menschenwürdeverstoß;

    Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich nicht nur auf Kriminalstrafen, sondern - allerdings mit gewissen Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets ergeben - auch auf ehrengerichtliche und "Disziplinarstrafen" (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 = NZWehrr 1993, 72).
  • BVerwG, 10.08.1994 - 2 WD 24.94

    Soldatenrecht - Drogenbesitz - Schwerwiegende Pflichtwidrigkeit

    Eine Einzelnormierung ist hier - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig; denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 [203 f.] m.w.N. und Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <NZWehrr 1993, 72>).
  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 WD 12.06

    Befehl; Grenzen der Befehlsbefugnis; Fürsorgepflicht; Kameradschaftspflicht;

    Dies ergibt sich wegen des für alle materiellrechtlichen Vorschriften geltenden Analogieverbots, das nicht nur im Strafrecht, sondern im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG auch im Wehrdisziplinarrecht gilt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518.66 - BVerfGE 26, 286 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 = NZWehrr 1993, 72, und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 -), nicht aus einer entsprechenden Anwendung des in § 323a StGB normierten "Rechtsgedankens" (so SchererAlff, a.a.O. § 23 Rn. 8 m.w.N.), sondern unmittelbar aus § 23 Abs. 1 SG.
  • BVerwG, 03.04.2003 - 2 WD 46.02

    Disziplinarrechtliche Einstufung; tatmildernde Umstände; Einstellung des

    Denn eine Dienstpflicht, außerhalb des Dienstes keine mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten zu begehen, begegnet weder aus der Sicht des Bestimmtheitsgebots verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 1. Juli 1992 - 2 WD 14.92 - <BVerwGE 93, 269 [274] = NZWehrr 1999, 72> und BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - <BVerfGE 26, 186 [204]>) noch kann sich ein Soldat, der wegen vorsätzlichen Meineides verurteilt worden ist, insoweit auf Grundrechtsschutz berufen.
  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden, den Dienstbetrieb zu stören und dadurch letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 -, Rn. 11, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1999 - 2 K 1634/98 -, Rn. 22, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 1).
  • BVerwG, 10.11.1999 - 2 WD 17.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Anwerbung von Kameraden für verbotene

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17

    Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

  • BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93

    Disziplinarrechtliche Würdigung - Homosexuelle Belästigung - Untergebener -

  • VG Schleswig, 25.08.2014 - 12 A 230/13

    Dienstrecht der Soldaten: Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus dem

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 15.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2390
BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 15.90 (https://dejure.org/1992,2390)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1992 - 8 C 15.90 (https://dejure.org/1992,2390)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1992 - 8 C 15.90 (https://dejure.org/1992,2390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsversteigerung: Ab wann haftet der Erwerber für die Grundsteuer? (IBR 1993, 349)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 871
  • NVwZ 1993, 486 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 486 L
  • WM 1993, 64
  • Rpfleger 1992, 443
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848

    Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im

    Zwar ruht die Grundsteuer nach § 12 GrStG auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last, so dass mit einem in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstück für die Grundsteuer gehaftet wird, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt (BVerwG vom 14.8.1992 NJW 1993, 871 f.; OVG Lüneburg vom 17.1.1990 KStZ 1991, 195).

    Diese gegenständliche Beschränkung der grundsteuerlichen Inanspruchnahme des Erwerbers wird auch mit den von der Beklagten zitierten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. August 1992 (NJW 1993, 871) nicht in Frage gestellt (a. A. VG Düsseldorf vom 8.12.2004 Az. 25 K 3695/03 ).

    b) Da das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts aus den genannten Gründen nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 (NJW 1993, 871) abweicht, liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor, so dass der Antrag insgesamt keinen Erfolg haben kann.

  • VG Aachen, 22.01.2009 - 4 K 2328/05
    In einem Folgeurteil vom 14. August 1992 - 8 C 15/90 - habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Anwendungsvorrang des § 56 Satz 2 vor § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestehen könne.

    Da die vor dem Zuschlag entstandene dingliche Belastung des Grundstücks mit der öffentliche Last im Sinne der §§ 8 Abs. 9 KAG NRW, 77 Abs. 2 Satz 1 AO mit dem Zuschlag erloschen ist, kann sie zwangsläufig nicht mehr zu den Lasten zählen, die der Erwerber zu tragen hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 25.3.93 - 2 B 4984/92 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar (Stand: September 2008) § 8 Rn. 187. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - 8 C 15.90 - (Kommunale Steuerzeitschrift 1993, S. 11 - 12 = Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 871 - 872) nichts anderes.

    Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob im Falle nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen eine öffentliche Last im Sinne des § 8 Abs. 9 KAG NRW wegen §§ 47 Satz 2, 56 Satz 2 ZVG nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erlischt, wenn die sachliche Beitragspflicht zwar vor dem Versteigerungstermin entstanden war, die Leistung aber (hier: die nach dem Zuschlag entstandene persönliche Beitragspflicht) erst nach diesem Termin fällig geworden ist, vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, München 2006, § 10 Anm. 6.4; Böttcher, ZVG, 4. Auflage, München 2005, § 10 Rz. 28; Steiner u. a., Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, München 1984, § 10 Rz. 73; Hintzen u. a., ZVG, 13. Auflage, Bielefeld 2008, § 56 Rz. 9; für die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 15/90 - KStZ 1993, 11; grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat und das Oberverwaltungsgericht diese Frage noch nicht geklärt hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - L 20 AY 70/13
    Es handelte sich dabei auch um ein isoliertes Vorverfahren, für das allein § 80 VwVfG NRW eine Kostenübernahme vorsieht; denn eine Klage gegen die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Sachentscheidung wurde anschließend nicht erhoben (vgl. zu dieser Voraussetzung u.a. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 15/90).
  • OLG Jena, 18.05.1994 - 4 W 5/94

    Behandlungsfehler bei der Geburtshilfe; Beendigung der Geburt durch

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  • VG Greifswald, 27.05.2009 - 3 A 616/07

    Erlass eines Duldungsbescheides für Kanalbaubeitrag

    Die Vorschrift knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Regelung des § 47 ZVG an (Urt. v. 14.08.1992 - 8 C 15/90, juris Rn. 11), die eine zeitliche Zäsur auch für den Anwendungsbereich des § 56 Satz 2 ZVG bildet.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92   

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https://dejure.org/1992,26
BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92 (https://dejure.org/1992,26)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 (https://dejure.org/1992,26)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1992 - 9 C 21.92 (https://dejure.org/1992,26)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im Abschiebungsschutzverfahren - Asylanerkenntnisverfahren - Änderung der Verfolgungssituation - Reintegrationsabkommen

  • rechtsportal.de

    AuslG § 51 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 150
  • NJW 1993, 1876 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 486
  • NJ 1993, 188
  • VBlBW 1993, 331
  • DVBl 1993, 324
  • DÖV 1993, 389
 
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Wird zitiert von ... (985)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Dies gilt zumindest bei Anlegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 sowie Urteile vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 140.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 151 und vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 24.91 - so bereits auch Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 100.90 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 18 für die mit § 51 Abs. 1 AuslG n. F. wortgleiche vorangegangene Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965).

    Nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, die in gleicher Weise für das Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wie für das Abschiebungsschutzverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - a.a.O.), bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden (BVerfGE 54, 341 (359 ff.); Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72 m. w. N.) oder - in entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens - durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann.

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Es hat ferner zutreffend geprüft, ob die drohende Bestrafung wegen unerlaubten Verbleibens im Ausland politischen Charakter aufweist, und dazu die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, im Grundsatz auch heute noch gültigen Maßstäbe zur Bestrafung wegen "Republikflucht" als politische Verfolgung angelegt (BVerwGE 39, 27; 81, 41) [BVerwG 06.12.1988 - 9 C 40/87].
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, die in gleicher Weise für das Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wie für das Abschiebungsschutzverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - a.a.O.), bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden (BVerfGE 54, 341 (359 ff.); Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72 m. w. N.) oder - in entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens - durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann.
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Zwar hat das Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß diese Strafvorschrift an sich nicht nur auf dem Papier steht; für freiwillig auf der Grundlage des "Reintegrationsabkommens" zurückkehrende vietnamesische Staatsangehörige hat der vietnamesische Staat aber zwischenzeitlich ausdrücklich auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichtet, so daß insoweit bei der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise (vgl. hierzu BVerwGE 89, 162 (169 f.) [BVerwG 05.11.1991 - 9 C 118/90]) die für eine Anwendung dieser Vorschrift sprechenden Umstände offensichtlich nicht mehr die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Eine abschließende Antwort auf die Frage nach dem politischen Charakter der Strafvorschrift des Art. 89 Nr. 1 VStGB kann hier jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Antwort auf die Frage, ob die Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. hierzu BVerwGE 85, 92 sowie BVerwGE 87, 141 und Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143), denn zwischenzeitlich ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 9. Juni 1992 über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam (künftig: "Reintegrationsabkommen") und dem Zusatzprotokoll vom selben Tage die tatsächliche Grundlage für die Prognose des Berufungsgerichts, daß der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts im Ausland drohe, entfallen.
  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Eine abschließende Antwort auf die Frage nach dem politischen Charakter der Strafvorschrift des Art. 89 Nr. 1 VStGB kann hier jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Antwort auf die Frage, ob die Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. hierzu BVerwGE 85, 92 sowie BVerwGE 87, 141 und Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143), denn zwischenzeitlich ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 9. Juni 1992 über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam (künftig: "Reintegrationsabkommen") und dem Zusatzprotokoll vom selben Tage die tatsächliche Grundlage für die Prognose des Berufungsgerichts, daß der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts im Ausland drohe, entfallen.
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Eine abschließende Antwort auf die Frage nach dem politischen Charakter der Strafvorschrift des Art. 89 Nr. 1 VStGB kann hier jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Antwort auf die Frage, ob die Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. hierzu BVerwGE 85, 92 sowie BVerwGE 87, 141 und Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143), denn zwischenzeitlich ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 9. Juni 1992 über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam (künftig: "Reintegrationsabkommen") und dem Zusatzprotokoll vom selben Tage die tatsächliche Grundlage für die Prognose des Berufungsgerichts, daß der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts im Ausland drohe, entfallen.
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87

    Asylrecht - Fluchtalternative - Syrich-orthodoxe Christen - Türkei

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, die in gleicher Weise für das Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wie für das Abschiebungsschutzverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - a.a.O.), bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden (BVerfGE 54, 341 (359 ff.); Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72 m. w. N.) oder - in entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens - durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann.
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Es hat ferner zutreffend geprüft, ob die drohende Bestrafung wegen unerlaubten Verbleibens im Ausland politischen Charakter aufweist, und dazu die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, im Grundsatz auch heute noch gültigen Maßstäbe zur Bestrafung wegen "Republikflucht" als politische Verfolgung angelegt (BVerwGE 39, 27; 81, 41) [BVerwG 06.12.1988 - 9 C 40/87].
  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 100.90

    Abschiebungseinschränkungen bei verheirateten Ausländern

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92
    Dies gilt zumindest bei Anlegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 sowie Urteile vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 140.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 151 und vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 24.91 - so bereits auch Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 100.90 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 18 für die mit § 51 Abs. 1 AuslG n. F. wortgleiche vorangegangene Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965).
  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

  • BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68

    Politische Verfolgung bei in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen - Die Bestrafung

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 140.90

    Materielles Asylrecht; Begriff der politischen Verfolgung; Nachfluchtgründe;

  • BVerwG, 20.05.1992 - 9 C 24.91

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Diese Angabe kann der Senat seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, weil es sich um eine allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsache im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Der erkennende Senat kann das Rückübernahmeabkommen und das zu seiner Durchführung ergangene Protokoll als allgemeinkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) bei seiner Entscheidung berücksichtigen und die sich hieraus für die Modalitäten der Abschiebung ergebenden Schlußfolgerungen selbst ziehen (vgl. auch Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 (153) [BVerwG 03.11.1992 - 9 C 21/92] = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 S. 369 zum deutschvietnamesischen "Reintegrationsabkommen" vom 9. Juni 1992).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90   

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BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90 (https://dejure.org/1992,713)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1992 - 1 C 37.90 (https://dejure.org/1992,713)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - 1 C 37.90 (https://dejure.org/1992,713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 181
  • NVwZ 1993, 486 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 105
  • FamRZ 1993, 51
  • DVBl 1992, 1549
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 163.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    "Aufnahme finden" setzt zunächst voraus, daß der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluß berechtigt ist, daß ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 38, 224 (229) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 116 GG Rn. 23; Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4).

    Der Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG und der obengenannte Sinn und Zweck dieser Regelung führen dazu, daß Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht jeder zugezogene Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen ist, der aus irgendeinem Grund, z. B. als Arbeitnehmer im Rahmen eines Anwerbeverfahrens, seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen und erhalten hat (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]).

    Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]).

  • BVerwG, 24.06.1971 - I CB 4.69

    Schwabinger Krawalle

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    "Aufnahme finden" setzt zunächst voraus, daß der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluß berechtigt ist, daß ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 38, 224 (229) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 116 GG Rn. 23; Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4).

    Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]).

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 26.69

    Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]).

    "Aufnahme finden" setzt zunächst voraus, daß der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluß berechtigt ist, daß ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 38, 224 (229) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 116 GG Rn. 23; Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4).

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]).
  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]).
  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82

    Staatsangehörigkeitsausweis - Heimatschein - Irrtum - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    Das ist nicht der Fall, wenn jemand sich zwar für kürzere oder längere Zeit an einem Ort aufhält, dies jedoch nur besuchsweise im Hinblick auf einen engbegrenzten Teil der Lebensverhältnisse (BVerwGE 71, 309 (312 f.) [BVerwG 21.05.1985 - 1 C 52/82] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Einbürgerungsanspruch - Kinder eines

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    Nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher besitzen demgemäß die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie im Hinblick darauf aufgenommen werden, daß ihr Ehegatte bzw. Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit als Flüchtling oder Vertriebener in dem genannten Gebiet Aufnahme gefunden hat (BVerwGE 85, 108 (116) [BVerwG 27.03.1990 - 1 C 5/87]).
  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 178.81

    Vertriebene - Vertreibungsbedingte Ausreisegründe - Vertreibungsfremde

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    Die kausale Verknüpfung ist im Sinne der nach der Rechtsprechung für anwendbar erklärten Relevanztheorie (BVerwGE 67, 13 (14, 15) [BVerwG 11.02.1983 - 8 C 178/81]) dahin zu verstehen, daß die Vertreibung eine "wesentliche Ursache" für die Aufnahme gewesen sein muß und dementsprechend vertreibungsfremde, d. h. nicht auf einem Vertreibungsdruck beruhende Gründe, z. B. politischer oder persönlicher Art, nicht ausreichen, um die Statusdeutscheneigenschaft zu begründen.
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 10.69

    Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90
    Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]).
  • BVerwG, 18.03.1986 - 9 C 1.86

    Verlust des Wohnsitzes - Ehegatte eines Vertriebenen - Nichtdeutscher Ehegatte -

  • BVerfG, 12.12.1952 - 1 BvR 674/52

    Frage der Staatsangehörigkeit nach 1945 bei davor zwangsweise erworbenen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1850/89

    Entziehung eines deutschen Passes - Deutscher iSd Art 116 Abs 1 GG

  • VG Stuttgart, 23.07.2008 - 11 K 4247/07

    Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

    Bis zum In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 jedenfalls konnten auch Personen, die mit einem Besucher-Visum nach Deutschland kamen - wie die Klägerin im Jahre 1990 -, hier Aufnahme finden i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebten und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt war, dass ihnen die Aufnahme nicht verweigert wird (vgl. BVerwG Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2001 - 13 S 1784/99

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit - Ehegatte eines Vertriebenen

    Hierfür genügt - jedenfalls vor Einführung des förmlichen Aufnahmeverfahrens nach Maßgabe der §§ 26 f. BVFG (zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.1.1993 vgl. Senatsurteil vom 20.6.2001 - 13 S 2555/99 -) -, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181 m.w.N.).

    Diese Verteilungsentscheidung galt in der damaligen Praxis, die auch der Senat für rechtlich unbedenklich hält, als Aufnahmeentscheidung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. den sogenannten Friedland-Erlass des BMI vom 29.7.1976, GABl. 1976, 1260, Nr. 9; Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.11.1981, GABl. S. 1829, Nr. 2.1.4; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.8.1990, InfAuslR 1990, 297; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.5.1992 - a.a.O. -), der sich der Senat anschließt, ist Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht jeder zugezogene Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen, der aus irgendeinem Grund seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen und erhalten hat.

    Die mit behördlicher Zustimmung erfolgte Begründung des dauernden Aufenthalts durch den Ehegatten muss im Hinblick darauf erfolgt sein, dass der volksdeutsche Ehegatte ebenfalls seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.).

    Herzuleiten ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet (Lübbe-Wolff in: Dreier, GG-Kommentar, Bd. 3, 2000, Art. 116 RdNr. 35 spricht in diesem Zusammenhang von einem Finalitätszusammenhang) aus dem auf die Sicherung der Familieneinheit gerichteten Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.).

    Dem liegt die Erkenntnis des Gesetzgebers zugrunde, dass durch die Vertreibung des volksdeutschen Ehepartners die Familieneinheit gefährdet wird und aufgrund dieses Umstandes die nicht-deutschen Familienangehörigen durch das Vertreibungsschicksal mittelbar ebenfalls betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.).

    Vielmehr leitet er seinen Status aus dem Vertriebenenschicksal seines im Bundesgebiet aufgenommenen volksdeutschen Ehegatten ab (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.; Beschluss vom 30.10.1998 - 1 B 86.98 -, juris).

    Dementsprechend kommt die Aufnahme "als" Ehegatte des vertriebenen Volksdeutschen prinzipiell in Betracht, wenn eine wirksam geschlossene Ehe im Zeitpunkt der Aufnahme nicht aufgelöst ist (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O., vgl. auch Urteil vom 8.2.1967, BVerwGE 26, 149).

  • BVerwG, 11.11.2003 - 1 C 35.02

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Deutschen-Status; Deutscher ohne deutsche

    "Aufnahme finden" setzt voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss gerechtfertigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - BVerwGE 90, 181, 183 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

    Dieser rechtliche Maßstab, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt (Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - BVerwGE 90, 181 ) und wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 2321/01

    Statusfeststellung - Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit - Stichtag

    Für das "Aufnahme finden" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG genügte jedenfalls vor Einführung des förmlichen Aufnahmeverfahrens nach Maßgabe der §§ 26 f. BVFG (zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.1.1993 vgl. Senatsurteil vom 20.6.2001 - 13 S 2555/99 -), grundsätzlich, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebte und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt war, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert werde (Senatsurteil vom 14.11.2001 - 13 S 1784/99 - BVerwG, Urteil vom 12.5.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 09.02.2000 - 7 K 3475/99

    Anspruch auf Aufnahme als Aussiedler; Besitz der Rechtsstellung eines Deutschen

    Sinn und Zweck der Bestimmung gehen dahin, das auf Grund der Folgen des zweiten Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher aufzufangen, gleichgültig in welcher Besatzungszone sie lebten, einschließlich ihrer Familienangehörigen, die mit ihnen im Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes JöR n. F. 1, 823 f.; BVerwG, Urt. v. 12.05.1992, BVerwGE 90, 181, 183 [BVerwG 12.05.1992 - 1 C 37/90] und 173, 174 f. m.w.N.).

    Zum anderen muss ein Aufnahmefinden in Deutschland (sei es vertriebenenrechtlich, ausländerrechtlich oder auf sonstige Art und Weise) stattgefunden haben und zwischen diesen beiden Voraussetzungen muss eine Kausalität bestehen ("als" Ehegatte; "als" Abkömmling), mit anderen Worten, die Aufnahme muss gerade wegen dieser familienrechtlichen Verbindung zu einem Flüchtling oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 12.05.1992, a.a.O., 175).

    "Aufnahmefinden" setzt voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und auf Grund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwG, Urt. v. 12.05.1992, a.a.O., 175 m.w.N.).

    Denn das Tatbestandsmerkmal "als Vertriebener" erfüllen die Kläger nicht; mit anderen Worten es fehlt am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Vertreibung und Aufnahme (BVerwG, Urt. v. 12.05.1992, a.a.O., 176).

  • VGH Hessen, 16.07.1999 - 12 UE 2818/98

    Feststellungsklage - Statusdeutscher

    Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind, kann durch Feststellungsklage zur gerichtlichen Klärung gestellt und durch Feststellungsurteil festgestellt werden, da es sich bei diesem besonderen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status um ein Rechtsverhältnis handelt, das einer Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich ist (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., 1998, Art. 116 GG Rdnr. 100; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 43 Rdnr. 4; BVerwG, 12.05.1992 -- 1 C 54.89 --, BVerwGE 90, 173 = EZAR 270 Nr. 2; BVerwG, 12.05.1992 -- 1 C 37.90 --, BVerwGE 90, 191 = EZAR 270 Nr. 3; Bay. VGH, 10.07.1998 -- 5 B 97.2727 -- = Bestätigung von VG Ansbach, 23.07.1997 -- 15 K 96.00907 --, EZAR 600 Nr. 10; betr.

    Aufnahmefinden setzt zunächst voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 71 ff.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 45 ff.; Marx, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 59 ff.; BVerwG, 12.05.1992 -- 1 C 37.90 --, BVerwGE 90, 181 = EZAR 270 Nr. 3).

    Als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit hat Aufnahme in Deutschland nur gefunden, wer wegen seiner Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Deutschen Aufnahme im Bundesgebiet gefunden hat; es ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling und der Aufnahme erforderlich (BVerwG, 12.05.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.1996 - 1 B 6.96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten (BVerwGE 71, 309 [BVerwG 21.05.1985 - 1 C 52/82] m.w.N.; 90, 181 ).

    Dies gilt insbesondere auch für die Frage der polizeilichen Meldung bzw. Abmeldung, die nach der Rechtsprechung des Senats für die Bestimmung eines ständigen Aufenthalts nicht entscheidend ist (BVerwGE 90, 181 [BVerwG 12.05.1992 - 1 C 37/90]).

    Für die Annahme eines dauernden Aufenthalts an verschiedenen Orten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich ist (vgl. BVerwGE 90, 181 [BVerwG 12.05.1992 - 1 C 37/90]), bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2007 - 12 A 607/07

    Nachträgliche Ausstellung eines vertriebenenrechtlichen Registrierscheins;

    BVerwGE 9, 231 (233 f.), vom 24. Juni 1971 - 1 C 26.69 -, BVerwGE 38, 224 (229) und vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (175); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37/90 -, BVerwGE 90, 181; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - 19 A 1591/02 -, vom 13. September 2002 - 19 A 5370/00 -, Juris, und vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -, Juris.

    Dass nur derjenige i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben kann, der tatsächlich einen ständigen, d. h. auf Dauer angelegten Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat, ergibt sich in aller Deutlichkeit auch aus dem am gleichen Tage ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37/90 -, BVerwGE 90, 181).

    Die für die Entscheidung maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts steht nämlich - wie bereits ausgeführt - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen von den Klägern angeführten Urteilen (Urteile vom 21. Oktober 1959 - 5 C 163.57 - und vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.98 - und - 1 C 37.90 -) im Einklang, nach der eine Person nur dann i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden hat", wenn sie einen ständigen - also auf Dauer angelegten - Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich begründet hat und einen behördlichen Aufnahmeakt vorweisen kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2003 - 13 S 1181/01

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für Staatsangehörigkeitsausweise;

    Sie ist als Ehefrau eines Vertriebenen gleichzeitig mit diesem im Bundesgebiet aufgenommen worden (vgl. zum Begriff der Aufnahme BVerwG, Urteil vom 12.5.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181 und das Senatsurteil vom 12.9.2002 - 13 S 2321/01 - jeweils m.w.N. sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG RdNrn. 71 ff. ).
  • BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01

    Ehegatten, nichtdeutsche -, Erwerb des Vertriebenenstatus durch -; Kinder, nach

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2009 - 1 S 2002/07

    Aufnahme eines nichtdeutschen Ehegatten eines vor 1993 eingereisten Vertriebenen

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

  • BVerwG, 01.08.2006 - 5 B 37.06

    Begriff des "Aufnahmefindens" in Bezug auf den erforderlichen kausalen

  • BVerwG, 18.12.2002 - 5 C 40.01

    Erteilung des Vertriebenenausweises an den nichtdeutschen Ehegatten; zur

  • VGH Bayern, 29.07.2004 - 5 B 02.516

    Staatsangehörigkeit, Erklärungserwerb, Statusdeutscher, Vertriebener,

  • OLG Zweibrücken, 05.06.2002 - 3 W 89/02

    Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung auf der Grundlage des ärztlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2009 - 12 A 738/09
  • BVerwG, 02.11.2004 - 1 B 58.04

    Aufnahmeanspruch der Angehörigen von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im

  • LSG Sachsen, 28.08.2012 - L 4 R 153/10

    Ausreise; Aussiedler; Ehegatte; Fremdrente; Spätaussiedler; Stichtag; Tod;

  • OLG Zweibrücken, 18.02.2005 - 3 W 17/05

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Feststellung der Erfahrung des

  • BVerwG, 22.03.2004 - 5 B 20.04

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision gestützt auf die

  • VGH Hessen, 14.03.1994 - 7 UE 1006/86

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises: Voraussetzungen des Bekenntnisses eines

  • VGH Hessen, 20.02.2001 - 12 TG 1564/99

    Verhältnis zwischen Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung

  • BVerwG, 30.10.1992 - 9 B 77.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1999 - 8 B 397/99

    Anspruch auf Einbürgerung

  • BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 128.92

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2002 - 19 A 5370/00

    Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2002 - 19 A 467/01

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung eines Ausweises über die

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 13 S 1805/95

    Feststellungsklage zur Deutscheneigenschaft iSd GG Art 116 Abs 1 - keine

  • VG Stuttgart, 09.06.2005 - 11 K 1139/04

    Frage der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall eines nichtehelich geborenen,

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