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   BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R   

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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R (https://dejure.org/2000,1171)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R (https://dejure.org/2000,1171)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R (https://dejure.org/2000,1171)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2652
  • NVwZ 2001, 1198 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90

    Wirkung einer Vollmacht für Verwaltungsverfahren im anschließenden Rechtsstreit

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Nachdem hierzu keine Äußerung von seiten des Bevollmächtigten eingegangen war, hat sich der Kammervorsitzende mit Richterbrief vom 5. März 1999 erneut an die Bevollmächtigten gewandt: Für das Klageverfahren liege noch keine Vollmacht vor; vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, daß die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht "nicht als ausreichend angesehen" werde; nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Vollmacht zu den "Akten" zu reichen, worunter die Gerichtsakten und nicht die Verwaltungsakten zu verstehen seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. August 1991 -12 RK 39/90 - entschieden habe; zur Vorlage einer Prozeßvollmacht werde eine Frist bis zum 30. April 1999 gesetzt; nach erfolglosem Ablauf der Frist werde die Klage ggf als unzulässig abgewiesen.

    "Akten" iS dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozeßvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (so bereits das von den Vorinstanzen zitierte Urteil des BSG vom 15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Da den Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 5. März 1999 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht (ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15. August 1991 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2) eine Frist für deren Nachreichung bis zum 30. April 1999 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, ist die Klageabweisung durch das SG als unzulässig zu Recht erfolgt und vom LSG im Ergebnis zu Recht bestätigt worden.

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 mwN, dazu bereits oben).

  • BSG, 23.01.1986 - 11a RA 34/85

    Unzulässige Klageabweisung - Prozeßvollmacht - Mangel im nachfolgenden

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    "Akten" iS dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozeßvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (so bereits das von den Vorinstanzen zitierte Urteil des BSG vom 15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen bzw zugunsten von zum Rechtsstreit Beigeladenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, daß nicht durch einfache nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (vgl GmSOBG ebenda S 11 ; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 f ; vgl BSG SozR 3-1500 § 72 Nr. 2 S 5 f; noch anders und daher - wie bereits in der Entscheidung SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 hervorgehoben - durch die Rechtsentwicklung überholt BSGE 32, 253, 254 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG).

    Die Rechtsprechung des BSG hat eine solche angenommen, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidung nicht auf den Umstand der fehlenden Prozeßvollmacht gestützt, sondern unbeschadet dessen in der Sache entschieden hat (BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 unter Hinweis auf das Urteil des 11b-Senats vom 28. November 1985 - 11b/7 RAr 103/84 -).

    Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis aus § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG folgt (so noch BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 unter Hinweis auf BSG SozR Nr. 1 zu § 14 OVAO; Meyer-Ladewig, aaO, § 73 SGG RdNr 18 mwN), oder eher daraus, daß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG eine formgerechte Prozeßvollmacht erst bei Verkündung der Entscheidung voraussetzt (so Krasney/Udsching, aaO, Kap V RdNr 45; Bley in SGB-SozVers-GesKomm, Bd 8, § 73 SGG Anm 5c).

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Prozeßgrundrechts auf faires Verfahren

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Das gilt selbst für den Fall, daß dies routinemäßig geschieht oder daß sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang (so die Gestaltung bei BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9) bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte.

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen oder welches es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Der Senat hält es aus Anlaß des vorliegenden Falles für geboten, insoweit unter Fortentwicklung dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Urteils des 7. Senats vom 28. November 1996 (SozR 3-1500 § 158 Nr. 2) weiter zu differenzieren: Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozeßvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, daß die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt.

    Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggf in bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 f).

  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    So wird zwar nach Auffassung des BVerwG die - § 73 SGG thematisch entsprechende - Vorschrift über Prozeßbevollmächtigte und Beistände des § 67 Abs. 3 VwGO durch § 88 Abs. 2 ZPO in der Weise ergänzt, daß bei Auftreten eines Rechtsanwaltes eine Vollmachtsprüfung von Amts wegen nur erfolgt, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, seine Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl BVerwG Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 59 S 3; BVerwGE 71, 20, 23 f = Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 66 S 16; BVerwG Buchholz aaO Nr. 85 S 5).
  • BFH, 18.02.1987 - II R 213/84

    Verfahren - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Frist - Kopie

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Daß auch ein Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einreichen muß, läßt sich insbesondere nicht unter Hinweis auf die für die anderen Zweige der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensordnungen in Zweifel ziehen, da die dafür jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen unterschiedlich ausgestaltet sind und keinen übereinstimmenden einheitlichen Rechtsprinzipien folgen (so bereits BFHE 149, 19, 21 = NJW 1987, 2704 für das Verhältnis der Finanzgerichtsordnung zur Verwaltungsgerichtsordnung ).
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 41/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Demgegenüber stellt § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG mit seiner Verweisung allein auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO für Umfang und Wirkung der Vollmacht eine Sonderregelung gegenüber § 202 SGG dar, die abschließend ist (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1999 - B 6 KA 41/98 R S 5 f des Umdrucks).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Weder die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) noch das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Recht eines Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren (zuletzt BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 = BVerfGE 101, 397, 404 f) schützen einen Bevollmächtigten vor der Verwerfung einer Klage als unzulässig, wenn er sich gegenüber der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht völlig passiv verhält.
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen bzw zugunsten von zum Rechtsstreit Beigeladenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, daß nicht durch einfache nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (vgl GmSOBG ebenda S 11 ; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 f ; vgl BSG SozR 3-1500 § 72 Nr. 2 S 5 f; noch anders und daher - wie bereits in der Entscheidung SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 hervorgehoben - durch die Rechtsentwicklung überholt BSGE 32, 253, 254 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG).
  • BFH, 09.02.1988 - III R 180/82

    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Wenn er auf diesen Hinweis nicht reagiert und die Auffassung des Gerichts für unbeachtlich gehalten habe, sei er bewußt das Risiko der Verwerfung seiner Revision als unzulässig eingegangen; deshalb sei sein Anspruch auf faire Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verletzt (BVerfG , Beschluß vom 15. Juli 1988 - 1 BvR 599/88 - zu BFH vom 9. Februar 1988 - III R 180/82 -, ebenfalls mit Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr).
  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 103/84

    Gesamtfreibetrag bei der Anrechnung des Elterneinkommens - auswärtige

  • BFH, 11.06.1997 - VII R 73/96

    Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

  • BSG, 24.03.1971 - 6 RKa 16/70

    Verfahrensmangel - Unberechtigte Prozeßführung - Fehlende Bevollmächtigung -

  • LSG Bayern, 16.02.1998 - L 8 AL 366/96

    Vollmachtserteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 16.12.1997 - 1 BvR 2369/97
  • BVerfG, 15.07.1988 - 1 BvR 599/88
  • BVerfG, 23.02.1971 - 2 BvR 84/71
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2008 - L 4 KA 3/07

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit eines Widerspruchs -

    Ein Widerspruch, der durch einen Bevollmächtigten eingelegt wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn einem berechtigten auf die Vorlage der schriftlichen Vollmacht gerichteten Verlangen der Verwaltung nicht entsprochen wird (von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 13 Rz 4; zur entsprechenden Rechtslage im gerichtlichen Verfahren vgl. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9 m.w.N.).

    Eine § 67 Abs. 3 VwGO (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 88 Abs. 2 ZPO entsprechende Privilegierung von Rechtsanwälten gab es im sozialgerichtlichen Verfahren nach der hier maßgebenden Rechtslage in der Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht (vgl. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000 a.a.O., m.w.N.).

    Für das gerichtliche Verfahren ist seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 = BGHZ 91, 111 = SozR 1500 § 73 Nr. 4; vgl. auch z.B. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000, a.a.O.; BSG, Urt. v. 15. August 1991 - 12 RK 39/90, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; BFH, Urt. v. 6.3.2003 - VI B 173/00, BFH/NV 2003, 814) geklärt, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht mehr möglich ist, wenn die Klage bereits zu Recht wegen fehlender Vollmacht als unzulässig abgewiesen worden ist.

    Deshalb sind für das Verwaltungsverfahren auch die für das gerichtliche Verfahren vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (a.a.O.) entwickelten und in dem Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (a.a.O.) konkretisierten Maßstäbe entsprechend heranzuziehen.

    Spätestens mit Erhalt dieses Schreibens kann er erkennen, dass das Fehlen der Vollmacht zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen kann und dies auch in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht mehr geheilt werden kann (vgl. zum gerichtlichen Verfahren ausführlich BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000, a.a.O.).

    In Schleswig-Holstein ist jedenfalls bei den mit Streitverfahren aus dem Vertragsarztrecht befassten Kammern und Senaten allgemein bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren, an denen auch die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt war und die teilweise bis zum Bundessozialgericht geführt wurden (vgl. BSG, Urteile v. 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, B 6 KA 28/00 R, B 6 KA 27/00 R; BSG, Urt. v. 16. Mai 2001 - B 6 KA 43/99 R), keine Vollmachten vorgelegt hat, mit der Folge, dass die eingelegten Rechtmittel als unzulässig zurückgewiesen wurden.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - L 4 R 3235/14

    Rechtsbehelfsverfahren - Unzulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs ohne

    Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R - juris, Rn. 16).

    Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R - in juris, Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2006 - L 7 AY 1799/06

    Einreichung der Prozessvollmacht

    Die Beteiligten haben mit Verfügung vom 12. April 2006 das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R - (SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) im Wortlaut zur Kenntnis erhalten.

    Einzureichen ist die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder, bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder im schriftlichen Verfahren, bis unmittelbar vor Absendung der Entscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 13).

    Dass damit die Prozessvertretung hinsichtlich der vorgenannten Bescheide nicht gemeint sein kann, versteht sich ohne weitere Begründung, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht überhaupt den gesetzlichen Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu genügen vermag (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; zweifelnd BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9).

    Eine noch genauere Fristsetzung durch Bestimmung eines festen Endtermins (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B - ) war hier schon deswegen entbehrlich, weil Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 6. März 2006 das Einverständnis mit einer Entscheidung "ohne mündliche Verhandlung" erklärt hatte, und damit aus damaliger Sicht des SG zum Ausdruck brachte, dass mit einer Nachreichung der Vollmacht nicht mehr zu rechnen sei.

    Zur Nachfrage bei den Klägern, ob eine wirksame Bevollmächtigung vorlag, war das SG nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9), zumal die im Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2004 mitgeteilte Anschrift in K. ohnehin - was sich überdies im Berufungsverfahren bestätigt hat - zweifelhaft war; noch im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 an das Amtsgericht B. hatte Rechtsanwalt K. die Anschrift der Kläger als "unbekannt" angegeben.

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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1065
BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1065)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2001 - III ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1065)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1065)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftung - Gesundheitsamt - Berufung in das Beamtenverhältnis - Gesundheitliche Eignung - Einstellungsbehörde - Amtsärztliches Zeugnis - Amtspflicht

  • Judicialis

    HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 839 Cb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839
    Keine Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Amtsarztes bei untersuchung einer Beamtenbewerberin für ein anderes Bundesland

  • rechtsportal.de

    BGB § 839; HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2
    Drittbezogenheit der Amtspflicht bei amtsärztlicher Untersuchung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 139
  • NJW 2001, 2799
  • NVwZ 2001, 1198 (Ls.)
  • VersR 2002, 361
  • WM 2001, 1730
  • DVBl 2001, 1609
  • DÖV 2002, 88 (Ls.)
  • JR 2002, 330
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. BGHZ 116, 312, 315 mit den weiteren Fallbeispielen aaO S. 316).

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 78/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Amtsarztes bei der Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht haben die - bei der in Rede stehenden Untersuchung und Begutachtung in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415) - Ärzte der Beklagten keine Amtspflichtverletzungen gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" begangen.

    Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1 BSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Beihilfevorschriften erforderliche Feststellungen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 9 A 648/91

    Gebühren; Amtsärztliches Zeugnis; Gesundheitsamt; Nordrhein- Westfalen

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    In diesem Sinne - also der pflichtgemäßen Wahrnehmung einer eigenen Aufgabe, nicht einer Handlung im Rahmen der Amtshilfe - ist es auch zu werten, wenn Amtsärzte der Gesundheitsämter in Hamburg amtsärztliche Zeugnisse erteilen, die zur Ermittlung gesundheitlicher Befunde gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527; OVG Brandenburg Recht im Amt 1998, 299; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 36; Kopp/Ramsauer aaO Rn. 16).

    Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1 BSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Beihilfevorschriften erforderliche Feststellungen).

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 65/57
    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Auch daraus, daß im Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt als staatliche Behörde handelte, wogegen die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein als Behörden eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung tätig geworden wären (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 GDG), ergibt sich kein Unterschied; auch im letzteren Fall hätte es sich - im Verhältnis zu den für die Einstellung der Lehrer zuständigen Behörden - um die Wahrnehmung "eigener" Aufgaben des jeweiligen schleswig-holsteinischen Gesundheitsamtes gehandelt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750).

    cc) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750) zugrunde lag.

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 f).
  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeugnisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der Auftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem Gesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften.
  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 A 12.94

    Haftungsregelung - Anwendbare Anspruchsgrundlage - Vorsätzliche

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Dieser unmittelbar anwendbare Kernbereich der Haftungsregelung erfaßt jedoch nur vorsätzliche Pflichtverletzungen, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen hat (BVerwGE 104, 29), dem der erkennende Senat sich anschließt.
  • BVerwG, 25.05.1961 - I A 10.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeugnisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der Auftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem Gesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften.
  • BGH, 21.01.1974 - III ZR 13/72

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Verweigerung von Amtshilfe durch

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666).
  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).

    Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter "Dritter" sein, wenn sie durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde, die der eines einzelnen Bürgers entspreche.

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Das gilt ungeachtet dessen, dass die Bundesanstalt und die Klägerin bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken, so dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der Bundesanstalt im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin fehlt (vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f ; 148, 139, 147) .
  • BGH, 25.11.2015 - XII ZB 105/13

    Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache: Absoluter Rechtsbeschwerdegrund

    Angesichts der spezialgesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung in § 283 FamFG kann insbesondere nicht von einem Tätigwerden der Betreuungsbehörde im Wege der Amtshilfe ausgegangen werden (vgl. BGHZ 148, 139 = NJW 2001, 2799).
  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08

    Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11).

    Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar (siehe auch Senatsurteil BGHZ 148, 139, 150).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 45.13

    Notar; Erbverträge; Auskünfte; Kostenfreiheit; amtliche Verwahrung; Amtshilfe.

    Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 VwVfG notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - BGHZ 148, 139 m.w.N.).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 158/14

    Aktivlegitimation und Passivlegitimation im Prozess der Agentur für Arbeit zur

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f.; vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 315; vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; vom 31. März 1960 - III ZR 43/59, BGHZ 32, 145, 146 f.; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Dagegen würde die Einbeziehung auch einer Haftung für grob fahrlässige Schädigung zu weit gehen; die Formen der Fahrlässigkeit, die zu einer Haftung im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Auftragsverwaltung führen sollten, ließen sich nicht mit Gewissheit eingrenzen (vgl. BVerwGE 104, 29 ; vgl. auch BGHZ 148, 139 ).
  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

    Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).
  • VGH Bayern, 25.01.2007 - 4 BV 04.3156

    Teilnahme gemeindlicher Feuerwehr an Vermisstensuche

    Für die Abgrenzung der Reichweite des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG kommt es vielmehr darauf an, ob die Amtshandlung als Hilfeleistung zu den Aufgaben der ersuchten Behörde gehört (BGH, U.v. 21.6.2001 ­ III ZR 34/00, DVBl. 2001, 1609/1610 m.w.N.; Clausen in: Knack, a.a.O., § 4 Rdnr. 21).
  • BGH, 13.10.2011 - III ZR 126/10

    Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg:

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
  • VG Düsseldorf, 19.03.2015 - 6 K 7535/13

    Kampfmittel; Kostenlast; Weisung; Selbstbindung der Verwaltung;

  • LG Bochum, 27.05.2021 - 6 O 323/19
  • VG Bremen, 18.05.2021 - 6 K 2191/19

    Übernahme/Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe - amtsärztliches

  • SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19

    Kein Anspruch der Krankenkassen gegen den Medizinischen Dienst der

  • OLG Brandenburg, 12.06.2018 - 2 U 16/17

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch eines wegen einer schweren, dauerhaften

  • OLG München, 02.08.2007 - 1 U 2425/07

    Schadenersatzanspruch für vermeidbare Personalkosten und Arbeitsplatzkosten auf

  • OLG München, 18.06.2009 - 1 U 1602/09

    Gewerbesteuerverfahren: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinde

  • LG Freiburg, 14.10.2002 - 4 T 212/02

    Betreuung: Kein Auslagenersatz der auf gerichtliche Anordnung zur Vorbereitung

  • LG Regensburg, 26.09.2012 - 1 O 61/11

    Verkehrsunfall - Schmerzensgeld für leichte HWS-Distorsion und leichte

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Rechtsprechung
   BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1351
BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00 (https://dejure.org/2000,1351)
BFH, Entscheidung vom 31.10.2000 - VIII R 14/00 (https://dejure.org/2000,1351)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 2000 - VIII R 14/00 (https://dejure.org/2000,1351)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbescheid - Steuerfestsetzung - Ablauf der Festsetzungsfrist - Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 164 Abs. 4; ; AO 1977 § 181 Abs. 1; ; AO 1977 § 181 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    AO (1977) § 164 Abs. 1, 2, 4, § 181 Abs. 1, 5
    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 53, VwZG § 5, AO 1977 § 181 Abs 5 S 2, AO 1977 § 126 Abs 1 Nr 2
    Ablaufhemmung; Empfangsbekenntnis; Festsetzungsfrist; Feststellungsbescheid; Heilung; Hinweispflicht; Verjährung; Zustellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 392
  • NVwZ 2001, 1198
  • BB 2001, 458
  • DB 2001, 742
  • BStBl II 2001, 156
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Denn die materiell-rechtliche Feststellung, dass die Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen 0 DM betragen, ist unter Berücksichtigung der in der Anlage gegebenen Erläuterung, dass die Änderung aufgrund mangelnder Einkunftserzielungsabsicht erfolge, ihrem Inhalt nach ein negativer Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293), durch den der anderslautende Bescheid vom 28. Mai 1993 aufgehoben worden ist.
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Es ist zwar allgemeine Meinung, dass § 181 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für die erstmalige Feststellung, sondern seinem Sinn und Zweck nach auch für die Änderung und Berichtigung von Feststellungsbescheiden gilt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381, unter II. c).
  • BFH, 27.08.1997 - XI R 72/96

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Die gesonderte Feststellung sei gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 auch dann noch zulässig, wenn im Zeitpunkt der Feststellung die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer mindestens eines Beteiligten noch nicht abgelaufen sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1997 XI R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750).
  • BVerwG, 07.10.1993 - 4 B 166.93

    Verwaltungszustellung - Empfangsbekenntnis - Gegenbeweis - Beweislast

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Für § 5 Abs. 2 VwZG kann nichts anderes gelten, weil diese Vorschrift dieselbe Aufgabe hat wie § 212a ZPO (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 7. Oktober 1993 4 B 166/93, NJW 1994, 535).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Das ist für den insoweit wortlautgleichen § 212a ZPO ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Juni 1996 VII ZB 12/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2514).
  • BFH, 31.10.1996 - VIII B 11/96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei vorhandener Klärung der Frage

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis des Zeitpunkts, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstückes Kenntnis erlangt hat und bereit gewesen ist, dieses entgegenzunehmen und zu behalten (BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, 478; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, 460).
  • BFH, 06.03.1990 - II R 131/87

    Zustellung gem. § 5 Abs. 2 VwZG ist auch ohne Ausfüllung eines

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis des Zeitpunkts, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstückes Kenntnis erlangt hat und bereit gewesen ist, dieses entgegenzunehmen und zu behalten (BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, 478; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, 460).
  • BFH, 23.06.1971 - I B 12/71

    Zustellung - Wirksamkeit - Kenntniserlangung - Entgegennahme - Empfangsbekenntnis

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Der im Empfangsbekenntnis angegebene Zustelltag ist nicht maßgebend, wenn er nachgewiesenermaßen unrichtig ist (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1971 I B 12/71, BFHE 102, 457, BStBl II 1971, 723).
  • BFH, 04.12.1996 - IV B 51/96

    Beweis für die Richtigkeit des auf ihm angegebenen Empfangs durch ein

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00
    Der Gegenbeweis ist aber nicht schon dann erbracht, wenn nur die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist; vielmehr muss die Unrichtigkeit der an § 418 Abs. 1 ZPO geknüpften Vermutung zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 IV B 51/96, BFH/NV 1997, 500).
  • BFH, 14.06.2018 - III R 27/17

    Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Widerlegung der Zugangsvermutung bei

    c) Unter welchen näheren Voraussetzungen ein Gericht von der Bekanntgabe innerhalb des Dreitageszeitraums nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO überzeugt ist oder ob noch Zweifel am Zugang bestehen, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern ist Inhalt der jeweiligen tatrichterlichen Überzeugungsbildung (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156).
  • BFH, 29.11.2017 - II R 52/15

    Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

    Diese Vorschrift gilt gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO für die Feststellungsfrist sinngemäß (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156).
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    So entfällt der Vorbehalt, auch wenn keine Nachprüfung stattgefunden hat, nach § 164 Abs. 4 AO durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung (vgl. BFHE 193, 392, 396), wie dies hier für die Veranlagungsjahre 1992 und 1993 geschehen ist.
  • BFH, 21.02.2013 - V R 27/11

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden -

    Die Verselbständigung der Feststellung einzelner für die Besteuerung vorgreiflicher Umstände und Beurteilungen rechtlicher Art (Besteuerungsgrundlagen, vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17) aus verfahrensökonomischen Gründen --z.B. mit Rücksicht auf Sachnähe (z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2011 I R 53/10, BFH/NV 2012, 23 zu § 51a des Einkommensteuergesetzes)-- hat unabhängig davon, ob die abgeschichtete Feststellung den Finanzbehörden oder einer ressortfremden Behörde obliegt, lediglich dienende Funktion gegenüber der Steuerfestsetzung (Begründung zu § 162 EGAO 1974, BTDrucks VI/1982, 157; z.B. BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681; vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis des Zeitpunkts, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt hat und bereit gewesen ist, dieses entgegenzunehmen und zu behalten (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, m.w.N.).

    Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn nur die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit also nur erschüttert ist; vielmehr muss die Unrichtigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (BFH-Urteil in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156; BFH-Beschluss vom 23. Februar 2006 IX B 206/05, BFH/NV 2006, 1667).

    Unter welchen näheren Voraussetzungen ein Gericht von der Unrichtigkeit überzeugt zu sein hat, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern ist Inhalt der jeweiligen tatrichterlichen Überzeugungsbildung (BFH-Urteil in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, m.w.N.).

  • BFH, 11.11.2009 - II R 14/08

    Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Die Vorschrift gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass, sondern ihrem Sinn und Zweck entsprechend auch für die Änderung oder Berichtigung von Feststellungsbescheiden (BFH-Urteile in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381; vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156; vom 6. Juli 2005 XI R 27/04, BFH/NV 2006, 16).
  • BFH, 02.07.2019 - VIII B 99/18

    Revisionszulassung wegen eines vermeintlich schwerwiegenden

    Der Erlass des Bescheids wäre aus Sicht des Klägers nur rechtmäßig, wenn zusätzlich die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift (Hinweis des Klägers auf die BFH-Entscheidungen vom 31.10.2000 - VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156; vom 02.03.2011 - IX B 88/10, BFH/NV 2011, 1295) erfüllt wären.

    Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf die Fallkonstellation, dass ein gesonderter (und ggf. einheitlicher) Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist zu Lasten des Feststellungsbeteiligten aufgehoben oder geändert wird (BFH-Urteil in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, Rz 15 bis 17).

    Für den Erlass dieses zweiten gesonderten Feststellungsbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist ist nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, Rz 17) neben § 181 Abs. 5 AO eine abgabenrechtliche Änderungsvorschrift nicht erforderlich.

    b) Der Kläger sieht ferner eine Divergenz des FG-Urteils gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von den BFH-Entscheidungen in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156 und in BFH/NV 2011, 1295, weil das FG den Erlass des zweiten Feststellungsbescheids vom 03.05.2016 gemäß § 181 Abs. 5 AO als rechtmäßig erachtet habe, ohne dass hierfür zugleich die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift erfüllt sein mussten (s. unter 2.a bb).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156 und dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1295 muss auch eine Änderungsvorschrift tatbestandlich erfüllt sein, wenn ein gesonderter (und ggf. einheitlicher) Feststellungsbescheid nach Ablauf der regulären Feststellungsfrist zu Lasten des Feststellungsbeteiligten aufgehoben oder geändert wird, und dies auf § 181 Abs. 5 AO gestützt wird.

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/13

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Anforderungen an einen Gegenbeweis zur

    cc) Maßgeblich ist die jeweilige tatrichterliche Überzeugungsbildung (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156), die nach § 118 Abs. 2 FGO bei fehlendem Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze für die Rechtsmittelinstanz bindend ist.
  • BFH, 11.11.2014 - I R 46/13

    Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im

    Diese Vorschrift gilt gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO für die Feststellungsfrist sinngemäß (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156).

    Dagegen kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden (BFH-Urteile in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156; vom 25. Februar 2009 IX R 24/08, BFHE 224, 390, BStBl II 2009, 587; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 14 und 114c; Brandis in Tipke/Kruse, § 181 AO Rz 19; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 164 Rz 52; Klein/Ratschow, a.a.O., § 181 Rz 28; Kunz in Beermann/Gosch, AO § 181 Rz 27; Forchhammer in Leopold/Madle/ Rader, Praktikerkommentar AO, § 164 Rz 41; wohl auch Hofmann, DStR 1990, 331, 333).

    Er sieht keinen Anlass, von der zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Entscheidung des BFH in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156 abzugehen.

    Darüber hinaus gibt der Senat zu bedenken, dass bei einer auf Dauer angelegten Folge von Feststellungsverfahren (z.B. Bindung an jeweilige Vorjahresendbestände) die unter Nachprüfungsvorbehalt stehende Erstfeststellung auf unabsehbare Zeit nicht nur punktuell, sondern umfassend nach allen Seiten offen bliebe, was mit dem Zweck der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu schaffen, kaum zu vereinbaren wäre und auch mit dem Gesichtspunkt, dass der gesonderten Feststellung gegenüber der Festsetzung eine rein dienende Funktion zukommt (dazu BFH-Urteil in BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156), nur unzulänglich gerechtfertigt werden könnte.

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08

    Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des

    Dies gilt für Feststellungsbescheide sinngemäß (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO); auch ein Feststellungsbescheid kann nach Ablauf der Feststellungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156).
  • BVerwG, 19.09.2022 - 9 B 2.22

    Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses

  • BFH, 30.12.2015 - IX B 98/15

    Keine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO nach Eintritt der

  • BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG -

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

  • FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im

  • FG Niedersachsen, 25.06.2008 - 3 K 310/05

    Bestimmung des Zugangstags nach dem vom Anwalt eingetragenen Datum beim Nachweis

  • BFH, 02.03.2011 - IX B 88/10

    Keine Wiedereinsetzungsfähigkeit der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist -

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 63/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Versäumung der Klagefrist - Bekanntgabe des

  • BFH, 15.07.2021 - II R 38/19

    Inhalt eines Wirkhinweises

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 27.09.2001 - X B 145/00

    Einkommensteuer - Empfangsbekenntnis - Prozeßbevollmächtigter - Zustellung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

  • BFH, 25.02.2010 - IX B 156/09

    Festsetzungsfrist nicht wiedereinsetzungsfähig - § 181 Abs. 5 Satz 1 als

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11

    Keine steuerfreie Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ohne

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 27/04

    Verlustfeststellungsbescheid - Feststellungsverjährung

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 89/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

  • BFH, 25.01.2005 - I R 54/04

    Zustellung; Empfangsbekenntnis

  • BFH, 11.02.2009 - I R 15/08

    Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Anwendbarkeit des § 10d

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1231/07

    Erlass von Prüfungsanordnungen bei Organschaft - keine eigenständige

  • FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 914/08

    Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

  • BFH, 25.03.2011 - II B 141/10

    Verfahrensmangel durch unberechtigte Abweisung einer Klage als unzulässig -

  • FG Köln, 11.05.2005 - 4 K 2205/02

    Verlustfeststellung und Lohnsteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 2111/04

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

  • FG Köln, 11.12.2007 - 13 K 1179/06

    Möglichkeit der Durchführung einer gesonderten Feststellung nach Ablauf der für

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 92/02

    Wahrung der Feststellungsfrist bei fehlendem Zugang des Feststellungsbescheids;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09

    Arbeitslosenversicherung

  • BFH, 19.05.2004 - III B 23/03

    Unzureichende Sachaufklärung bei Auslandssachverhalt; Verletzung des rechtlichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08

    Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG eines aus der Veräußerung eines

  • FG Schleswig-Holstein, 21.05.2013 - 1 K 284/10

    Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG bindend für die Ermittlung

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2007 - 6 K 1131/05

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 6 K 4079/13

    Hinzurechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach § 2a Abs. 3 Satz 5

  • FG Münster, 08.11.2017 - 9 K 689/17

    Körperschaften/Verfahren - Unzutreffende Feststellung des steuerlichen

  • FG Nürnberg, 18.03.2004 - VI 354/03

    Erlass eines geänderten Verlustfeststellungsbescheides nach Ablauf der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - L 23 SO 150/11
  • FG München, 30.01.2012 - 7 K 843/10

    Korrektur der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach

  • FG Hamburg, 02.06.2006 - 6 K 291/03

    Feststellung von Einkünften nach Konkurseröffnung

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