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   BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04   

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BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04 (https://dejure.org/2005,276)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.2005 - 10 C 8.04 (https://dejure.org/2005,276)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 (https://dejure.org/2005,276)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; Art. 105 Abs. 2 a; VwGO § 86 Abs. 1
    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler; Abwälzbarkeit der Automatensteuer; Grundsatz der Steuergerechtigkeit; durchschnittlich gleiche Belastung der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1; Art. 105 Abs. 2 a
    50 %-Grenze; Abwälzbarkeit der Automatensteuer; Aufwandsteuer; Aufwandsteuer; Besteuerung; Beweisführungslast; Beweisführungslast und Beweislast; Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler; Durchschnitt; Einspielergebnis; Geschicklichkeitsapparat; Gewinnmöglichkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer am Maßstab der Automatenstückzahl erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ; Prozessuale Beweisführungslast der Gemeinde zur Rechtmäßigkeit ihrer Satzung zur Besteuerung von Spielautomaten; Höhe der Besteuerung von Spielautomaten je nach ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a; ; VwGO § 86 Abs. 1

  • vdai.de PDF

    Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichheitssatz bei Vergnügungssteuer nach Stückzahlmaßstab - keine allgemeine Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung - Mitwirkungslast der Gemeinde bei Sachverhaltsaufklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Stückzahlmaßstab bei Spielautomatensteuer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Stückzahlmaßstab bei Spielautomatensteuer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pauschalsteuer für Spielautomaten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.4.2005)

    Kommunale Steuersatzungen für Geldspielautomaten teilweise unwirksam // Vergnügungssteuer in Kiel gekippt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1322
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - ).

    a) Zur Vereinbarkeit des Stückzahlmaßstabs mit Bundesrecht in einer gemeindlichen Satzung zur Besteuerung von Spielautomaten hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04 entschieden.

    Wegen der Einzelheiten zur Festlegung der 50 %-Grenze, zur Bestimmung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse und der rechtlichen Begründung hierfür wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe in der Entscheidung des Senats in der Sache BVerwG 10 C 5.04 verwiesen, das als Anlage den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugeht.

    Die gemessen an den Einspielergebnissen ungleiche Steuerlast je Gerät kann sich so mit Blick auf den Belastungsdurchschnitt innerhalb eines Unternehmens im Ergebnis ausgleichen und führt auch im Verhältnis zu anderen Aufstellern zu keinen gleichheitswidrigen Belastungen, sofern sich die Unternehmen in ihrer Struktur nicht wesentlich voneinander unterscheiden (Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04, UA S. 19; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O., S. 13 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., S. 241 sowie BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 S. 103).

    b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Bestimmung der mit Verfassungsrecht noch zu vereinbarenden Schwankungsbreite der Einspielergebnisse einen Maßstab gewählt, der von den - ihm naturgemäß noch nicht bekannten - Grundsätzen abweicht, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04 hierzu entwickelt hat.

    Die dann vorliegenden Angaben hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der vom Senat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04 aufgestellten Grundsätze frei zu würdigen.

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Er hat in diesem Urteil im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237) ausgeführt, dass der durch Art. 105 Abs. 2 a GG für eine Aufwandsteuer, wie sie die Spielautomatensteuer darstellt, geforderte zumindest lockere Bezug des verwendeten Steuermaßstabs - der dort wie hier ein Maßstab nach der Zahl der aufgestellten Spielgeräte war - zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler nur gewahrt ist, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.

    Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum aus Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28; Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., S. 239 f.).

    Die gemessen an den Einspielergebnissen ungleiche Steuerlast je Gerät kann sich so mit Blick auf den Belastungsdurchschnitt innerhalb eines Unternehmens im Ergebnis ausgleichen und führt auch im Verhältnis zu anderen Aufstellern zu keinen gleichheitswidrigen Belastungen, sofern sich die Unternehmen in ihrer Struktur nicht wesentlich voneinander unterscheiden (Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04, UA S. 19; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O., S. 13 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., S. 241 sowie BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 S. 103).

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum aus Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28; Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., S. 239 f.).

    Liegt die hinreichend verlässlich ermittelte Schwankungsbreite darunter, kann die insoweit gleichwohl verbleibende gleichheitswidrige Besteuerung hingegen durch Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995, a.a.O., S. 13 ff.).

    Die gemessen an den Einspielergebnissen ungleiche Steuerlast je Gerät kann sich so mit Blick auf den Belastungsdurchschnitt innerhalb eines Unternehmens im Ergebnis ausgleichen und führt auch im Verhältnis zu anderen Aufstellern zu keinen gleichheitswidrigen Belastungen, sofern sich die Unternehmen in ihrer Struktur nicht wesentlich voneinander unterscheiden (Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04, UA S. 19; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O., S. 13 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., S. 241 sowie BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 S. 103).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Die Klägerin meint zu Unrecht, das Bundesverfassungsgericht habe insoweit in seinem Urteil vom 20. April 2004 zur "Öko-Steuer" (1 BvR 1748/99 u.a. - BVerfGE 110, 274 ) neue Grundsätze zur Abwälzbarkeit indirekter Steuern aufgestellt.

    An diesen Grundsätzen hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "Ökosteuer" nichts geändert; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich daran festgehalten (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., S. 295).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Die gemessen an den Einspielergebnissen ungleiche Steuerlast je Gerät kann sich so mit Blick auf den Belastungsdurchschnitt innerhalb eines Unternehmens im Ergebnis ausgleichen und führt auch im Verhältnis zu anderen Aufstellern zu keinen gleichheitswidrigen Belastungen, sofern sich die Unternehmen in ihrer Struktur nicht wesentlich voneinander unterscheiden (Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04, UA S. 19; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O., S. 13 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., S. 241 sowie BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 S. 103).

    Für die erforderliche kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann (stRspr; vgl. insoweit nur BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 95 ff.; Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1998 - BVerwG 8 B 228.97 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32 S. 25 f.).

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 ).

    Enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999, a.a.O., S. 179 f.).

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Für die erforderliche kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann (stRspr; vgl. insoweit nur BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 95 ff.; Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1998 - BVerwG 8 B 228.97 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32 S. 25 f.).
  • BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 228.97

    Spielautomatensteuer; örtliche Aufwandsteuer; kalkulatorische Abwälzbarkeit;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Für die erforderliche kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann (stRspr; vgl. insoweit nur BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 95 ff.; Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1998 - BVerwG 8 B 228.97 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32 S. 25 f.).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zusätzlich herangezogenen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345 ).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
    Denn sie hat als Satzungsgeber die Norm unter Kontrolle zu halten, wenn Unklarheiten an ihren tatsächlichen Voraussetzungen oder Auswirkungen bestehen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - NVwZ 2004, 597 m.w.N. zur Rspr des BVerfG; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 C 3.01 - BVerwGE 115, 189 ).
  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

  • BVerwG, 15.11.2004 - 10 B 61.04

    Revisionszulassung zur Klärung der Anforderungen, die an eine lockere Beziehung

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Der mit dem Vergnügungsteuerrecht befasste Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf zwei Urteile (BVerwGE 123, 218 und BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 1322 ) hingewiesen, in denen er einen Verstoß satzungsrechtlicher Bestimmungen, auf deren Grundlage Vergnügungsteuern auf Geldspielautomaten nach dem Stückzahlmaßstab erhoben wurden, gegen Art. 105 Abs. 2a GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen hat, soweit die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50% von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322 ) den Standpunkt eingenommen, dass die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf Gewinnspielautomaten dann nicht mehr mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar sei, wenn die Einspielergebnisse der Geräte mehr als 50% vom Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art abwichen.

    Als Ersatzmaßstab ist bei einer Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten in der Vergangenheit, bis dies durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 ) erheblich erschwert wurde, vielfach eine pauschalierende Bemessung der Steuer nach der Stückzahl der aufgestellten Automaten gewählt worden (vgl. neben der vom Finanzgericht vorgelegten Norm etwa die satzungsrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 - und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 110, 237; 123, 218 ; BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, S. 933, und vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 1322 - waren).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322 ) ebenso wie das vorlegende Finanzgericht die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, damit also im Wesentlichen die Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne, zugrunde gelegt und hierzu die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls proportional abgebildet werde (vgl. BVerwGE 123, 218 sowie wiederum auf die Einspielergebnisse abstellend BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - BVerwG 9 B 12.07 - NVwZ 2008, S. 88; zustimmend BFHE 217, 280 ; ebenso im Ergebnis unter Verweis auf die "Umsätze" der Spielgeräte bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits in Bezug genommenen Urteil vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 ) die Anforderungen an den Nachweis des von Verfassungs wegen gebotenen hinreichenden Bezugs zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand der Spieler insbesondere mit Rücksicht auf die neuere technische Entwicklung bei den Gewinnspielgeräten und die daraus zunehmend gewonnenen Erkenntnisse über das Einspielaufkommen präzisiert (a.a.O., S. 226 ff.; ebenso BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 sowie diese Rechtsprechung fortführend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, S. 461 ).

    Diese ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 ; NVwZ 2006, S. 461 ; NVwZ 2008, S. 88 f.).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    53 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast trägt, nur aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht beantworten (Urteile vom 26. Januar 1979 BVerwG 4 C 52.76 Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67 S. 47 f. und vom 13. April 2005 BVerwG 10 C 8.04 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Der Senat weist aus Anlass dieser Verfahrensrüge darauf hin, dass er in seinem Urteil vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 8.04 - NVwZ 2005, 1322) im Einzelnen dargelegt hat, dass die eine Vergnügungssteuersatzung erlassende Gemeinde im hiergegen angestrengten Verwaltungsprozess jedenfalls keine förmliche Beweisführungslast hinsichtlich der noch zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Spielautomaten trägt.

    a) Der Senat hat in mehreren Urteilen vom 13. April 2005 (vgl. insbesondere BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04, jew. a.a.O.) entschieden, dass der durch Art. 105 Abs. 2 a GG für eine Aufwandsteuer wie die Spielautomatensteuer geforderte zumindest lockere Bezug des verwendeten Steuermaßstabs - der in jenen Fällen ebenso wie hier ein Maßstab nach der Zahl der aufgestellten Spielgeräte war - zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler nur gewahrt ist, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet - d.h. jeweils 25 % hiervon nach oben oder nach unten - abweichen.

    Dabei ist zudem zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei den erhobenen Minimal- und Maximalwerten um "Ausreißer" handelt, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren oder oberen Bereich liegenden Einspielergebnisse fallen und deshalb atypisch sind, weil die übrigen Einspielergebnisse ganz überwiegend nahe am ermittelten Gesamtdurchschnitt liegen (Urteile des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 und BVerwG 10 C 8.04 - jew. a.a.O.).

    Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem in ihm zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen, wie sie vorstehend im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 a GG dargelegt wurden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 - a.a.O.).

    Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten erdrosselnden Wirkung der Spielapparatesteuer und der ihr deshalb fehlenden Abwälzbarkeit auf die Spieler verweist der Senat für die erneute Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs auf seine entsprechenden Ausführungen in den Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04, jew. a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2005 - 4 M 80/05

    Vergnügungssteuer

    Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz sei im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -).

    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, sie habe bereits im Hauptsacheverfahren dargelegt, dass die Einspielergebnisse einzelner Geräte mehr als 50 % von den Durchschnittseinspielungen abwichen, vermag sie mit ihrem Vorbringen bereits deshalb nicht durchzudringen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -) ein Verstoß der nach einem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse unter Berufung auf die damit einhergehende ungleiche Besteuerung ungleicher Sachverhalte begründet werden kann.

    Auch wenn die Daten, wie die Antragstellerin einwendet, eine Vielzahl der Geräte betreffen, stellen sie lediglich die Einspielergebnisse der von der Antragstellerin betriebenen Spielautomaten dar und gewährleisten bereits deshalb keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse im Satzungsgebiet, weil die - möglicherweise abweichenden - Einspielergebnisse des weiteren, in dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin tätigen Automatenaufstellers unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 - ).

    Um Verzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung und sporadische Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten die Angaben über die einzelnen Spielautomaten zudem einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf Monaten umfassen (BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 - ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -) besteht eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vegnügungssteuersatzung nicht.

    Die beklagte Gemeinde werde ebenfalls in aller Regel auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen und sie nach Maßgabe einer solchen Satzung grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten verpflichten können (BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -).

    Bestehen allerdings - wie vorliegend - aus Anlass der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Daten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf stark schwankende Einspielergebnisse eines Automatenaufstellers Zweifel daran bestehen, ob der Stückzahlmaßstab rechtmäßig aufrechterhalten werden kann, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, dem nachzugehen; denn sie hat als Satzungsgeber die Norm unter Kontrolle zu halten, wenn Unklarheiten an ihren tatsächlichen Voraussetzungen oder Auswirkungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -).

  • OVG Thüringen, 01.11.2005 - 4 EO 871/05

    Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit;

    Denn sie hat als Satzungsgeber die Norm unter Kontrolle zu halten, wenn Unklarheiten an ihren tatsächlichen Voraussetzungen oder Auswirkungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 -, Umdruck S. 12 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597; BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 [276]; Beschluss vom 24.10.2001 - 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189 [94 f.]).

    Auf die materielle Beweislast, d. h. auf die Frage, zu wessen Lasten es zu werten ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der kommunalen Steuererhebung nicht vorliegen, insbesondere die Einspielergebnisse anderer Automatenaufsteller im Geltungsbereich der Satzung fehlen, kommt es maßgeblich erst dann an, wenn die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage unaufklärbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 -, Umdruck S. 11).

    Enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 -, Umdruck S. 11 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 [179 f.]).

    Erst wenn ein solcher Aufklärungsversuch, der jedoch nicht im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren durchzuführen ist, keine ausreichende Datengrundlage zur Beantwortung der Frage erbringt, ob die zulässige Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin überschritten ist, oder wenn man begründet zu der Auffassung gelangt, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine solche Beweiserhebung keine verwertbaren Daten erwarten lässt, ist Raum für eine Beweislastentscheidung, bei der der Verantwortung der steuererhebenden Kommune für die Rechtmäßigkeit ihrer Satzung je nach Erkenntnislage angemessen Rechnung getragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 -, Umdruck S. 13).

    Auch der Umstand, dass in einigen weiteren Verfahren - die Antragstellerin trägt vor, in allen Verfahren, in denen Kasseninhalte der Geldspielgeräte ausgewertet werden konnten, ohne dies allerdings näher zu substantiieren - Schwankungsbreiten von mehreren 100 % ermittelt worden sind (neben dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff., vgl. auch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde), gibt keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schwankungsbreite im Gebiet der Antragsgegnerin auszugehen.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

    Dieser Rechtsgrundsatz greift erst im Falle der Nichterweislichkeit von Tatsachen trotz Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten (vgl. Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2006 - 2 S 1218/05

    Vergnügungssteuer für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit nach dem

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ökologischen Steuerreform (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 1748/99 u.a. - BVerfGE 110, 274) nicht geboten (dazu BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1322 = KStZ 2005, 176).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist daher die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die Ermächtigung zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung durch eine Gemeinde nicht zweifelhaft (so auch BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 - a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (dazu Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 - a.a.O., m.w.N.) hat die Grenze für die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten bestimmt, bis zu der allenfalls der durch den Charakter der Aufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand als noch gewahrt angesehen werden kann.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2006 - 4 M 236/06

    Zur Prüfung des Stückzahlmaßstabes in einer Spielautomatensteuersatzung im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 8.04 -, KStZ 2005, 176, 178 f.) besteht eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung nicht.

    Auf der anderen Seite werde sich ein belastbarer Durchschnitt der Einspielergebnisse für das Satzungsgebiet in aller Regel nicht bilden lassen, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines von mehreren Aufstellern oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliege (so BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2005, a.a.O. S. 73; vgl. auch Urt. v. 13. April 2005, a.a.O. S. 178).

    Sie stellen lediglich die Einspielergebnisse der von zwei Unternehmen betriebenen insgesamt sieben - nimmt man allein die Angaben über die Spielautomaten, die einen längeren Zeitraum als acht Monate umfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2005 v. 13. April 2005, a.a.O. S. 73), sogar nur fünf - Spielautomaten dar.

    Anhaltspunkte dafür, dass Besonderheiten im Satzungsgebiet auch bei Vorliegen der Daten einer nur sehr geringen Anzahl von Gewinnspielautomaten gleichwohl einen hinreichend begründeten Schluss auf die maßgebliche Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zulassen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 2005, a.a.O. S. 178), sind nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht dargelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2015 - 8 S 450/13

    Nichterweislichkeit hinreichender städtebaulicher Gründe zur Rechtfertigung eines

    Enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8.04 - NVwZ 2005, 1322 ).
  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 19/10

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 VergnStG BR a.F. in Hinblick auf Art. 3 Abs.

    Das BVerwG habe in seinen Urteilen vom 13. April 2005 10 C 5/04 (BVerwGE 123, 218) und 10 C 8/04 (NVwZ 2005, 1322) die Erhebung nach dem Stückzahlmaßstab weiterhin als zulässig angesehen, wenn keine übergroßen Schwankungsbreiten bei den Einspielergebnissen nachgewiesen würden.

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits in Bezug genommenen Urteil vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218) die Anforderungen an den Nachweis des von Verfassungs wegen gebotenen hinreichenden Bezugs zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand der Spieler insbesondere mit Rücksicht auf die neuere technische Entwicklung bei den Gewinnspielgeräten und die daraus zunehmend gewonnenen Erkenntnisse über das Einspielaufkommen präzisiert (a.a.O., S. 226 ff.; ebenso BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 sowie diese Rechtsprechung fortführend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, S. 461 ).

    Diese ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 ; NVwZ 2006, S. 461 ; NVwZ 2008, S. 88 f.).

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

  • BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 14.07

    Aufwandsteuer, Vergnügungssteuer, Aufwand, Spielapparate; Spielgeräte;

  • BVerwG, 11.03.2010 - 9 BN 2.09

    Vergnügungsteuer (Spielapparatesteuer); rückwirkende Steuerfestsetzung;

  • VG Saarlouis, 01.10.2010 - 11 K 434/09

    (Vorlagebeschluss zu der Frage, ob die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer

  • VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 250/14

    Keine bundesrechtlichen Schranken für Höhe der Spielgerätesteuer abgesehen vom

  • VG Oldenburg, 29.11.2007 - 2 A 940/05

    Auswurfmöglichkeit; Dauerveranlagung; durchschnittliche Einnahmen;

  • BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 15.07

    Prüfungsverhältnis von kalkulatorischer und praktischer Überwälzbarkeit einer

  • BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 17.07
  • OVG Thüringen, 22.09.2008 - 3 KO 1011/05

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer; Spielapparate;

  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 B 43.07

    Verfahren zur Vergnügungssteuer vor dem Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 08.07.2008 - 9 B 44.07

    Vereinbarkeit der rückwirkenden Änderung der Vergnügungsteuersatzung mit dem

  • BVerwG, 08.07.2008 - 9 B 45.07

    Rückwirkende Inkraftsetzung von steuerliche Tatbestände regelnden Steuergesetzen

  • BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 99.09

    Verfahrensrügen: Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens durch das

  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 B 63.10

    Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wegen des Verneinens

  • VG Freiburg, 29.09.2006 - 2 K 88/06

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten; Jahressteuerbescheid; Unanfechtbarkeit;

  • VG Gelsenkirchen, 08.05.2009 - 2 K 2295/08

    Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Einwurf

  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

  • BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 100.09

    Erforderlichkeit einer Überprüfung trotz Aufforderung des Gerichts unvollständig

  • BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 16.07
  • VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594

    Verkehrsrechtliche Anordnung eines absoluten Haltverbots auf einem Wendehammer

  • BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09

    Erforderlichkeit einer Überprüfung trotz Aufforderung des Gerichts unvollständig

  • VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4049/07

    Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand,

  • VG Gelsenkirchen, 08.05.2009 - 2 K 3884/07

    Vergnügungssteuern

  • VG Gelsenkirchen, 06.02.2014 - 2 K 105/13

    Zulässigkeit einer als Tagespauschale erhobenen Steuer auf sexuelle Vergnügungen

  • VG Gelsenkirchen, 08.05.2009 - 2 K 6381/08

    Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit durch

  • VG Gießen, 10.07.2009 - 8 L 1315/09

    Gebührenunterdeckung

  • BVerwG, 08.12.2011 - 9 B 37.11

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen nicht

  • VG Minden, 30.08.2006 - 11 K 4192/04
  • VG Gießen, 08.08.2007 - 8 E 1937/06

    Aufstellen von Spielapparaten; Heranziehung zur Vergnügungssteuer;

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 2/07

    Erhebung von Vergnügungssteuer für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte

  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2011 - 2 L 1442/10

    Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte, Steuermaßstab, Spieleraufwand, Ersatzmaßstab,

  • VG Aachen, 10.12.2010 - 9 K 1313/09

    Berechnung einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten anhand eines

  • VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 1219/07

    Maßgeblichkeit des Spieleraufwands für die zur Feststellung der Höhe der zu

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.02.2009 - 4 L 118/06

    Zur Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach

  • VG Minden, 17.01.2007 - 11 K 2291/06

    Anfechtung eines Steuerbescheids über die Erhebung von Vergnügungssteuern;

  • VG Minden, 16.08.2006 - 11 K 3813/04

    Teilweise Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Aufstellung von

  • BVerwG, 05.10.2012 - 1 WNB 3.12

    Erforderlichkeit eines Beweisantrags zur späteren Geltendmachung einer

  • VG Aachen, 12.02.2009 - 4 K 1434/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Neustadt, 15.03.2017 - 1 K 1146/16

    Heranziehung zur Vergnügungssteuer für PC in Spielhalle

  • VG Gelsenkirchen, 24.07.2007 - 2 L 1772/06

    Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Vergnügungssteuer

  • VG Aachen, 04.02.2010 - 4 K 383/09

    Anfechtung eines wegen der Vergnügungssteuer erhobenen Steuerbescheids;

  • VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4123/07

    Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand,

  • VG Gelsenkirchen, 24.01.2008 - 2 K 1261/06

    Verbrauchssteuerrichtlinie, Sprachvergleich

  • BVerwG, 11.01.2012 - 2 WNB 9.11

    Angriffe gegen die Beweiswürdigung als Verfahrensmangel i.S.d. § 22a Abs. 2 Nr. 3

  • VG Oldenburg, 22.10.2009 - 2 A 233/09

    Gerichtliche Kontrolle einer Satzung über Spielgerätesteuer

  • VG Arnsberg, 13.08.2009 - 5 K 942/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

  • VG Aachen, 12.02.2009 - 4 K 1200/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Aachen, 12.02.2009 - 4 K 1077/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Aachen, 30.10.2008 - 4 K 1032/07

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mangels Beschwer aufgrund einer positiven

  • VGH Hessen, 28.11.2007 - 5 N 150/06

    Stückzahlmaßstab für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten

  • VG Gelsenkirchen, 28.12.2007 - 2 K 1561/06

    Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Vergnügungssteuer

  • VG Gelsenkirchen, 21.08.2006 - 2 L 587/06

    Vergnügungssteuer Spieleautomat Gewinnmöglichkeit Vorauszahlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2005 - 14 B 1464/05

    Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer

  • VG Aachen, 11.02.2011 - 9 K 2100/09

    Erhebung der Vergnügungssteuer als Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot bei

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 4179/03

    Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 9 ME 52/07

    Kommunalabgabenrecht: Vergnügungssteuer bezüglich Spielautomaten in Spielhallen

  • VG Freiburg, 15.11.2006 - 1 K 1937/05

    Beweislast bei Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte.

  • VG Freiburg, 11.08.2006 - 1 K 927/06

    Vergnügungssteuer; Stückzahlmaßstab; Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

  • VG Gelsenkirchen, 22.05.2006 - 2 L 577/06

    Vergnügungssteuer Spieleautomat Gewinnmöglichkeit Vorauszahlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2005 - 14 B 1033/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2005 - 14 B 1716/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2005 - 14 B 1564/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2005 - 14 B 1747/05
  • VG Düsseldorf, 24.08.2009 - 25 K 3948/09

    Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer Vergnügungssteuersatzung in Anbetracht

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 2160/04

    Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 5599/03

    Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstäbe, Rückwirkung, Vergnügungssteuer

  • VG Regensburg, 30.03.2022 - RO 3 K 20.577

    Nichtbestehen, Endgültiges Nichtbestehen, Bachelor, Hinweispflicht,

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 4477/03

    Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer

  • VG Oldenburg, 30.11.2006 - 2 A 3383/03

    Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten

  • VG Gelsenkirchen, 24.08.2006 - 2 L 581/06

    Vergnügungssteuer Spieleautomat Gewinnmöglichkeit Vorauszahlung

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