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   BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88   

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BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88 (https://dejure.org/1990,665)
BSG, Entscheidung vom 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88 (https://dejure.org/1990,665)
BSG, Entscheidung vom 28. März 1990 - 9b/7 RAr 92/88 (https://dejure.org/1990,665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufliche Rehabilitation; Freiheit; Berufswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Beachtung der Berufsfreiheit bei der beruflichen Rehabilitation

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit - Berufliche Rehabilitation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beschränkung der Freiheit der Berufswahl durch das Leistungsrecht der beruflichen Rehabilitation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 275
  • NZA 1990, 992
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86

    Zur zeitlichen Begrenzung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen iS von

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88
    Diese Vorschrift ist von der Rechtsprechung als rechtlich bindendes Verbot mit Ausnahmeregelung angesehen worden - aus dem allgemeinen Grundsatz eines durch seine Zweckbestimmung begrenzten Einsatzes der Mittel der Versichertengemeinschaft (so für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit: BSG SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 im Anschluß an die Entscheidungen der Rentensenate in BSGE 46, 198, 200 = SozR 2200 § 1237a Nr. 3; BSGE 49, 263, 265 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 50, 184, 186 = SozR 2200 § 1237a Nr. 15; ebenso für den Bereich der Unfallversicherung BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4).

    Diese Schlußfolgerung (so in BSGE 49, 263, 265 und BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4) ist auch nach der Entstehungsgeschichte nicht zwingend: Im Entwurf hatte es noch geheißen "es sei denn, daß der Behinderte insbesondere wegen Art oder Schwere der Behinderung nur über eine länger dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann".

    Sie betrafen ausnahmslos Berufswünsche außerhalb des Berufsbildungsbereiches (Fachhochschulstudium der Ökotrophologie - SozSich 1984, 357; Studium an der PH - BSGE 46, 198; zweijähriges Studium mit Praktikum zum Beruf der Erzieherin - BSGE 49, 263; Fachhochschulstudium zum Lebensmittelingenieur - SozR 2200 § 567 Nr. 4).

    Dem steht das im Reha-Bereich grundsätzlich anerkannte Sachleistungsprinzip (vgl. BSGE 48, 172; BSG in SozSich 81, 285 und BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4) nicht entgegen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88
    Gerade aus der Sicht des Art. 12 GG in der Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- (vgl. zur Stufentheorie BVerfGE 7, 377, 402) haben sich die Maßnahmen staatlicher Berufslenkung auf Mittel zu beschränken, die entweder indirekt wirken (z.B. durch Berufsberatung) oder jedenfalls die Freiheit der Berufswahl nicht stärker beschränken, als es die jeweils zu schützenden staatlichen Interessen erfordern.

    Diese Ausgestaltung gebietet in besonderem Maße, den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum für eine freie Entscheidung bei der Wahl oder Planung der neuen Tätigkeit und die individuellen Interessen des einzelnen Behinderten zu beachten (vgl. zum Ausbildungsmonopol BVerfGE 7, 377; 39, 346; 43, 291, 313 f; vgl. auch BVerwGE 16, 241; 47, 331; BAGE 54, 340).

    Die Einschränkungen müssen zumutbar und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 7, 377, 402; 65, 116, 125 f; 68, 272, 282; vgl. auch BVerwG Urteil vom 6. November 1989 - 5 C 36/88).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88
    Soweit jedoch dem Staat zur sozialen Sicherung und Vorsorge im Bereich des Berufs- und Ausbildungsrechts eine - wenn auch nach dem Umfang verfügbarer Mittel begrenzte - Leistungsverpflichtung zukommt, weil sonst die garantierte Berufswahlfreiheit unterlaufen werden könnte (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff; 43, 291, 313ff.), korrespondiert mit diesem staatlichen Leistungsmandat auch eine Befugnis zur Steuerung.

    Diese Ausgestaltung gebietet in besonderem Maße, den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum für eine freie Entscheidung bei der Wahl oder Planung der neuen Tätigkeit und die individuellen Interessen des einzelnen Behinderten zu beachten (vgl. zum Ausbildungsmonopol BVerfGE 7, 377; 39, 346; 43, 291, 313 f; vgl. auch BVerwGE 16, 241; 47, 331; BAGE 54, 340).

    Dabei beurteilen sich auch Hindernisse bei einem Berufswechsel nach Art. 12 GG (BVerfGE 41, 251; 43, 291, 363; 55, 185, 196; vgl. auch die Rechtsprechung zum Studienwechsel BVerwGE 35, 146; 62, 117, 147; 67, 235 und BVerwG Buchholz, 436.36 § 7 BAföG Nrn 29 und 56).

  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze -

    Zwar verbinden sich nach der Rechtsprechung des BSG die soziale Grundrechtsgewährleistung aus Art. 1 und Art. 2 GG und die Berufsfreiheit dahin, dass Art. 12 Abs. 1 GG die inhaltlich maßgebenden Direktiven für die Auslegung der eingeräumten Leistungsrechte zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu entnehmen sind (BSGE 66, 275, 281 f = SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) .
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2018 - L 8 R 4195/18

    Leistung zur Teilhabe - Bewilligung durch den Rehabilitationsträger dem Grunde

    Gemessen an Artikel 12 GG sind Einschränkungen der Berufswahlfreiheit im Wesentlichen mit der begrenzten Finanzkraft oder mit arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten zu rechtfertigen, die eine Grenze wird durch das Beitragsaufkommen gesetzt, die andere folgt aus dem Rehabilitationsziel, weil nur Berufe, für die auf dem Arbeitsmarkt ein Bedarf besteht, die Eingliederung des Behinderten ermöglichen, insoweit haben Neigungen und Wünsche zurückzutreten (BSG, Urteil vom 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88, juris RdNr. 17).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der Vorschrift nicht nur um eine Soll-Vorschrift, sondern um ein rechtlich bindendes Verbot mit Ausnahmeregelung (BSG, Urteil vom 28.03.1990, 9b/7 RAr 92/88, juris RdNr. 12 zu § 56 AFG).

  • LSG Hessen, 01.09.2011 - L 1 AL 65/10

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Förderung der beruflichen

    Sie ist jedoch als Auslegungsmaßstab im Rahmen der §§ 97 ff. SGB III zu beachten (vgl. Luik, a.a.O., SGB III, Vor §§ 97 - 115, Rn. 48 f.; BSG, Urteil vom 28. März 1990 - 9b/7 Rar 92/88 = BSGE 66, 275 ff.).

    Auch nimmt mit zunehmendem Erwerb neuer Kenntnisse in einer selbst begonnenen Maßnahme das Gewicht von Neigung und Eignung zu und es vermehren sich die berücksichtigungsfähigen Kenntnisse im Hinblick auf die begonnene Ausbildung (BSG, Urteil vom 28. März 1990 - 9b/7 Rar 92/88 = BSGE 66, 275 ff.).

    Die Leistung ist der Klägerin aufgrund eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zuzusprechen, da die Beklagte die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. Keller, a.a.O., § 97 Rn. 91; BSG, Urteil vom 28. März 1990 - 9b/7 Rar 92/88 = BSGE 66, 275 ff. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB IX).

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