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   BAG, 24.08.1995 - 8 AZR 134/94   

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https://dejure.org/1995,1439
BAG, 24.08.1995 - 8 AZR 134/94 (https://dejure.org/1995,1439)
BAG, Entscheidung vom 24.08.1995 - 8 AZR 134/94 (https://dejure.org/1995,1439)
BAG, Entscheidung vom 24. August 1995 - 8 AZR 134/94 (https://dejure.org/1995,1439)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 363
  • NJW 1996, 476
  • MDR 1996, 176
  • NZA 1996, 29
  • BB 1995, 2584
  • DB 1996, 97
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.05.1963 - 3 AZR 138/62

    Verwendung von Hilfsrichtern - Vorübergehendes Bedürfnis - Zeitbestimmung -

    Auszug aus BAG, 24.08.1995 - 8 AZR 134/94
    Das ist der Fall, wenn der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 21. Mai 1963 - 3 AZR 138/62 - AP Nr. 6 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).".

    Der Arbeitnehmer kann sich dann auf das Fehlen einer Kündigungserklärung nicht berufen (vgl. BAG Urteil vom 21. Mai 1963 - 3 AZR 138/62 - AP Nr. 6 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

  • BAG, 12.03.1963 - 3 AZR 60/62

    Ende des Arbeitsverhältnisses - Außergewöhnliches Verhältnisse -

    Auszug aus BAG, 24.08.1995 - 8 AZR 134/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. Oktober 1961 - 3 AZR 138/60 - AP Nr. 4 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; Urteil vom 12. März 1963 - 3 AZR 60/62 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage), der sich der erkennende Senat anschließt, kann unter außergewöhnlichen Verhältnissen ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird.
  • BAG, 03.10.1961 - 3 AZR 138/60

    Kündigung - Außergewöhnliche Verhältnisse - Rechtsfeststellende Erklärung -

    Auszug aus BAG, 24.08.1995 - 8 AZR 134/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. Oktober 1961 - 3 AZR 138/60 - AP Nr. 4 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; Urteil vom 12. März 1963 - 3 AZR 60/62 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage), der sich der erkennende Senat anschließt, kann unter außergewöhnlichen Verhältnissen ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird.
  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 932/98

    Beendigung einer Schwangerschaft - Mitteilungspflicht

    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar anerkannt, daß unter außergewöhnlichen Verhältnissen die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsverhältnisses entfallen kann, so daß es auch ohne besondere rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Erklärung sein Ende findet oder die Berufung auf das Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes rechtsmißbräuchlich sein kann (zuletzt 24. August 1995 - 8 AZR 134/94 - AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 17 = EzA BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 5 mwN).
  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R

    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während

    Es bedarf deshalb auch keiner Vertiefung, ob sich der Kläger zu Recht oder zu Unrecht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mangels wirksamer schriftlicher Kündigung (vgl § 623 Bürgerliches Gesetzbuch ) berufen hat und ob im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Einstellung der Geschäftstätigkeit bereits im Jahre 2005, die Geschäftsgrundlage für seine Weiterbeschäftigung entfallen oder die Berufung auf den Formmangel treuwidrig gewesen sein könnte (vgl zuletzt Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 16.9.2004 - 2 AZR 659/03 - AP Nr. 1 zu § 623 BGB; Urteil vom 24.8.1995 - 8 AZR 134/94 - BB 1995, 2584 - zum Wegfall der Geschäftsgrundlage; Henssen, DB 2006, 1613) .
  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 162/97

    Verwirkung

    Besteht ein Arbeitsverhältnis fort, so kann sich der Arbeitnehmer beim Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes zwar evtl. gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses berufen (BAG Urteil vom 24. August 1995 - 8 AZR 134/94 - BAGE 80, 363 = AP Nr. 17 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage im Anschluß an BAG Urteil vom 21. Mai 1963 - 3 AZR 138/62 - AP Nr. 6, aaO; ebenso BAG Urteil vom 18. April 1996 - 8 AZR 867/93 - AP Nr. 36 zu Art. 33 Abs. 2 GG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Düsseldorf, 11.09.2003 - 11 Sa 667/03

    Aufhebung des Arbeitsvertrages durch einen Umschulungsvertrag; Notwendigkeit

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG 24.08.1995 ­ 8 AZR 134/94 ­ EzA § 242 BGB Geschäftsgrundlage Nr. 5; BAG 18.01.2000 ­ 9 AZR 932/98 ­ EzA § 615 BGB Nr. 98), der sich die erkennende Kammer anschließt, kann unter außergewöhnlichen Verhältnissen ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne dass eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird.

    In diesem Ausnahmefall kann die Berufung des Arbeitnehmers auf das Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein (BAG 24.08.1995 ­ 8 AZR 134/94 ­ a.a.O.; BAG 18.01.2000 ­ 9 AZR 932/98 ­ a.a.O.).

  • BAG, 18.04.1996 - 8 AZR 867/93

    Fristlose Entlassung nach früherem DDR-Recht

    Und selbst dann, wenn eine fristlose Entlassung gar nicht ausgesprochen worden wäre, käme nach der Rechtsprechung des Senats die heutige Berufung auf eine fehlende Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) kaum mehr in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1995, BAGE 80, 363 [BAG 24.08.1995 - 8 AZR 134/94]).

    Die tatsächliche Grundlage des Arbeitsrechtsverhältnisses der Klägerin dürfte durch die Entwicklung nach 1973 für unabsehbare Zeit entfallen sein (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1995, aaO).

  • LAG München, 30.10.2007 - 8 Sa 460/07

    Änderungskündigung

    Wie das Bundesarbeitsgericht nämlich in seinem Urteil vom 24. August 1995 (8 AZR 134/94 -AP Nr. 17 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage) erkannt hat (damals noch für § 242 BGB), kann sich zwar ein Arbeitnehmer hierauf nicht berufen, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist.
  • LAG Düsseldorf, 04.12.2003 - 11 Sa 667/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG 24.08.1995 - 8 AZR 134/94 - EzA § 242 BGB Geschäftsgrundlage Nr. 5; BAG 18.01.2000 - 9 AZR 932/98 - EzA § 615 BGB Nr. 98), der sich die erkennende Kammer anschließt, kann unter außergewöhnlichen Verhältnissen ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne dass eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird.

    In diesem Ausnahmefall kann die Berufung des Arbeitnehmers auf das Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes rechtsmissbräuchlich ( § 242 BGB ) sein ( BAG 24.08.1995 - 8 AZR 134/94 - a.a.O.; BAG 18.01.2000 - 9 AZR 932/98 - a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2011 - 7 Sa 278/10

    Dreiseitiger Vertrag - Personalentwicklungsgesellschaft

    Die Regeln über den Wegfall bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB sind zwar grundsätzlich auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar (vgl. BAG, Urteil v. 24.08.1995 - NZA 1996, S. 29).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 16 (1) AL 33/09

    Arbeitslosenversicherung

    aa) Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass sein Arbeitsverhältnis mit der KG entsprechend den rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen vom 27.05.2007 und 13.04.2010 noch fortbesteht (s. aber auch BAGE 80, 363, wonach sich ein Arbeitnehmer gemäß § 242 BGB nicht auf das Fehlen einer Kündigung berufen kann, wenn der Vertrag gegenstandslos geworden ist).
  • LAG München, 21.04.2008 - 6 Sa 924/07

    Änderungskündigung

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. August 1995 (8 AZR 134/94 - AP Nr. 17 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage) erkannt hat (damals noch für § 242 BGB), kann sich ein Arbeitnehmer darauf nur berufen, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist.
  • LAG Hamm, 05.02.1998 - 17 Sa 913/97

    Befristeter Arbeitsvertrag - Zuschuß weg - Kündigung möglich

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - L 2 AL 10/06
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