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   OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99   

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OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99 (https://dejure.org/2004,8050)
OLG München, Entscheidung vom 01.09.2004 - 7 U 6152/99 (https://dejure.org/2004,8050)
OLG München, Entscheidung vom 01. September 2004 - 7 U 6152/99 (https://dejure.org/2004,8050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung; Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Abfindungsbeschränkungen; Ergänzende Vertragsauslegung bezüglich einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung; Rechtmäßigkeit einer Buchwertklauseln mit Zuschlagsregelung

  • Judicialis

    ZPO § 256; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 738

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 738
    Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters - Ermittlung des Abfindungsguthabens; Anpassung der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abfindung eines Gesellschafters: Festhalten an gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregelung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ergänzende Vertragsauslegung, Inhalt der vertraglichen Abfindungsregelung ist neu zu ermitteln, nachträglich unangemessene Abfindungsklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 2372
  • DB 2004, 2207
  • NZG 2004, 1055
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92

    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Dass eine Gesellschaft auf die Zuweisung steuerlicher Verluste ausgelegt ist, steht einer ergänzenden Vertragsauslegung der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung (hier: Buchwertklausel mit Zuschlagsregelung) nach den vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 24.05.1993 - WM 1993, 1412 - und vom 20.09.1993 - BB 1993, 2265 - ) aufgestellten Grundsätzen nicht entgegen.

    Der Kläger beharrt darauf, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Buch- und wirklichem Wert im Sinne der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.05.1993 (WM 1993, 1412) und vom 20.09.1993 (BB 1993, 2265) bestehe, da das nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ermittelte Auseinandersetzungsguthaben des Klägers 83.478,26 DM nicht übersteige und der Verkehrswert der Beteiligung des Klägers per 31.12.1999 mindestens 1, 43 Mio. DM betrage.

    Vielmehr ist angesichts der seit Gründung der Gesellschaft im Jahre 1968 veränderten, durch das Auseinanderfallen von Buch- und Verkehrswert der Beteiligung des Klägers bedingten veränderten Verhältnisse die vertraglich vereinbarte Abfindungsregelung so an die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers anzupassen, dass ein dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entsprechender, beiden Teilen zumutbarer Interessenausgleich herbeigeführt wird (vgl. BGH WM 1993, 1412, 1414).

    Allerdings kann ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht in besonderem Maße gelten, dazu führen, dass dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der - an sich wirksamen - vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGH WM 1993, 1412, 1413; BB 1993, 2265, 2267; WM 1980, 1362; WM 1975, 913; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 50 IV 2 c) ee) S.1477 f.).

    e) Der Gesichtspunkt, dass einem wegen eines in seiner Person liegenden Grundes aus der Gesellschaft Ausgeschlossenen unter Umständen das Festhalten an der für ihn ungünstigen Abfindungsbeschränkung in weiterem Umfang zugemutet werden kann (dazu BGH WM 1993, 1412, 1413; BB 1993, 2265, 2267), kommt hier nicht zum tragen, da der Kläger seinen Gesellschaftsanteil aufgrund eigenen Entschlusses gekündigt hat.

    Mithin ist die vertraglich vereinbarte Abfindungsbeschränkung so an die veränderten Verhältnisse anzupassen, dass ein dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entsprechender, beiden Teilen zumutbarer Interessenausgleich herbeigeführt wird (BGH WM 1993, 1412, 1414).

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Dass eine Gesellschaft auf die Zuweisung steuerlicher Verluste ausgelegt ist, steht einer ergänzenden Vertragsauslegung der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung (hier: Buchwertklausel mit Zuschlagsregelung) nach den vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 24.05.1993 - WM 1993, 1412 - und vom 20.09.1993 - BB 1993, 2265 - ) aufgestellten Grundsätzen nicht entgegen.

    Der Kläger beharrt darauf, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Buch- und wirklichem Wert im Sinne der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.05.1993 (WM 1993, 1412) und vom 20.09.1993 (BB 1993, 2265) bestehe, da das nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ermittelte Auseinandersetzungsguthaben des Klägers 83.478,26 DM nicht übersteige und der Verkehrswert der Beteiligung des Klägers per 31.12.1999 mindestens 1, 43 Mio. DM betrage.

    Allerdings kann ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht in besonderem Maße gelten, dazu führen, dass dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der - an sich wirksamen - vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGH WM 1993, 1412, 1413; BB 1993, 2265, 2267; WM 1980, 1362; WM 1975, 913; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 50 IV 2 c) ee) S.1477 f.).

    Bei Würdigung aller Umstände besteht hier Anlass für eine solche Korrektur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und mit den Mitteln der ergänzenden Vertragsauslegung (dazu BGH BB 1993, 2265, 2266 f.).

    e) Der Gesichtspunkt, dass einem wegen eines in seiner Person liegenden Grundes aus der Gesellschaft Ausgeschlossenen unter Umständen das Festhalten an der für ihn ungünstigen Abfindungsbeschränkung in weiterem Umfang zugemutet werden kann (dazu BGH WM 1993, 1412, 1413; BB 1993, 2265, 2267), kommt hier nicht zum tragen, da der Kläger seinen Gesellschaftsanteil aufgrund eigenen Entschlusses gekündigt hat.

  • OLG Hamm, 29.04.1993 - 7 W 18/93

    Kostentragung nach Erledigung eines Räumungsprozesses aufgrund in einem

    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Hinsichtlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache ist im Rahmen einer "reziproken" Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO zu berücksichtigen, ob die Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454; Zöller-Vollkommer, 23. Aufl., Rn. 25 zu § 91 a ZPO) oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits mit hinlänglicher Sicherheit feststand, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279, 1280).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.1998 - 3 W 40/98
    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Hinsichtlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache ist im Rahmen einer "reziproken" Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO zu berücksichtigen, ob die Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454; Zöller-Vollkommer, 23. Aufl., Rn. 25 zu § 91 a ZPO) oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits mit hinlänglicher Sicherheit feststand, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279, 1280).
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zur Abfindung bei Zwangseinziehung von GmbH- Anteilen (GmbHR 1992, 257, 260 f.) und aus dem Urteil des OLG Oldenburg vom 15.06.1995 (GmbHR 1997, 503, 505), in dem die Zahlung einer Abfindung von nur 10 % des Verkehrswertes "ausnahmsweise" mit Blick auf die genossenschaftlichen Elemente des dort in Frage stehenden Unternehmens für gerechtfertigt erachtet wurde.
  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99

    Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Dass der Übergang von der Feststellungsklage auf die Stufenklage eine zulässige Klageänderung darstellt, weil sie der Klärung des Anspruchsgrundes dient und auch eine etwaige unzulässige Stufung einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegenstünde (BGH NJW 2000, 1645), hat der Senat bereits mit Teilurteil vom 20.09.2000 entschieden.
  • OLG Oldenburg, 15.06.1995 - 1 U 126/90

    Zulässigkeit der unangemessenen Benachteiligung eines ausscheidenden

    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zur Abfindung bei Zwangseinziehung von GmbH- Anteilen (GmbHR 1992, 257, 260 f.) und aus dem Urteil des OLG Oldenburg vom 15.06.1995 (GmbHR 1997, 503, 505), in dem die Zahlung einer Abfindung von nur 10 % des Verkehrswertes "ausnahmsweise" mit Blick auf die genossenschaftlichen Elemente des dort in Frage stehenden Unternehmens für gerechtfertigt erachtet wurde.
  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 17/94

    Zulässigkeit der Berufung bei Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage

    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Auch wenn in erster Instanz nur durch Prozessurteil über den Feststellungsantrag entschieden wurde, wiederholt der Kläger seine bereits erstinstanzlich aufgestellte Behauptung der Begründetheit eines über das gesellschaftsvertraglich vereinbarte hinausgehenden Zahlungsanspruchs und greift damit das Ersturteil jedenfalls im Ergebnis an (vgl. BGH NJW 1994, 2098, 2099; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1536; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rdnr. 10 b vor § 511 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 19.03.1987 - 1 U 70/86
    Auszug aus OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
    Auch wenn in erster Instanz nur durch Prozessurteil über den Feststellungsantrag entschieden wurde, wiederholt der Kläger seine bereits erstinstanzlich aufgestellte Behauptung der Begründetheit eines über das gesellschaftsvertraglich vereinbarte hinausgehenden Zahlungsanspruchs und greift damit das Ersturteil jedenfalls im Ergebnis an (vgl. BGH NJW 1994, 2098, 2099; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1536; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rdnr. 10 b vor § 511 ZPO).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Umfang und Auslegung eines

    Den einschlägigen Entscheidungen liegen Fallgestaltungen zugrunde, in denen sich der vertragliche Abfindungsanspruch und der reale Abfindungswert im Verlauf der Jahre zu dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Ausscheidens in außergewöhnlich hohem Maße auseinanderentwickelt haben, ohne dass eine solche Entwicklung bei dem Abschluss des Vertrages absehbar war (vgl. m. w. N. etwa BGHZ 126, 226, 242 sowie BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 13; s. ferner z. B. BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; vgl. auch OLG München, NZG 2004, 1055 - Tz. 68; Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 241).
  • OLG München, 24.11.2004 - 7 U 3008/04

    Automaten-Aufstellvertrag: Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen

    Dabei ist eine Regelung zu finden, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (s. bereits BGHZ 90, 69, 75; Senatsurteil vom 01.09.2004, NZG 2004, 1055, 1056 f.).

    Dabei ist eine Regelung zu finden, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (vgl. BGHZ 90, 69, 75; Senatsurteil vom 01.09.2004, NZG 2004, 1055, 1056 f.).

  • OLG München, 19.01.2005 - 7 U 4986/04

    Auslegung eines Rechtsanwaltssozietätsvertrags: Umfang der Beteiligung eines

    Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 127, 138, 142; OLG München NZG 2004, 1055; Palandt BGB, 64. Aufl., § 157 Rn. 7).
  • LG Münster, 11.07.2016 - 11 O 11/13

    Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches nach Kündigung des

    Die Höhe der Abfindung folgt hier nicht aus dem Gesetz (§ 738 BGB), sondern aus einer ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages (siehe zu dieser Korrekturmöglichkeit im Falle unwirksamer Abfindungsregelungen nur: OLG München, Urteil vom 01. September 2004 - 7 U 6152/99 -, Rn. 69, juris und Paland/Sprau, a.a.O., § 738, Rn. 8).
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