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   OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06   

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https://dejure.org/2006,4284
OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06 (https://dejure.org/2006,4284)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.09.2006 - 5 U 25/06 (https://dejure.org/2006,4284)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. September 2006 - 5 U 25/06 (https://dejure.org/2006,4284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 5; 7; 9; 19; EGBGB Art. 229 § 12
    Zur Verjährung der Gesellschafterhaftung aus wirtschaftlicher Neugründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH bei Wiederverwendung ihres Mantels; Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung von der Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH; Verjährung von Ansprüchen auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher ...

  • Judicialis

    GmbHG § 5; ; GmbHG § 7; ; GmbHG § 9; ; GmbHG § 19; ; EGBGB Art. 229 § 12

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung der Ansprüche auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 279
  • WM 2007, 449
  • DB 2006, 2737
  • NZG 2007, 75
  • NZG 2008, 800 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06
    1.Seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2003 (II ZB 4/02, ZIP 2003, 1698 ff. = BGHZ 155, 318 ff.) ist allgemein anerkannt, dass die Wiederverwendung des Mantels einer bisher existenten, aber nach Einstellung ihres Betriebs wieder aktivierten GmbH ebenso eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann, wie - dies hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 entschieden (II ZB 12/02, NZG 2003, 170 ff. = BGHZ 153, 158 ff.) - die wirtschaftliche Erstverwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten GmbH.

    Bei der notwendigen Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung von der bloßen Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH (vgl. BGH ZIP 2003, 1698, 1700) kommt es letztlich auf die Würdigung von äußeren Anzeichen an, etwa die "Veräußerung der Geschäftsanteile, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Sitzverlegung, Umfirmierung und Neubestellung von Geschäftsführern" (vgl. Ulrich, WM 2004, 915, 916).

    In der Gesamtschau dieser Indizien ist letztlich davon auszugehen, dass die neue Tätigkeit nicht mehr "in irgendeiner noch wirtschaftlich gewichtbaren Weise" an den bisherigen Geschäftsbetrieb anknüpfte (BGH ZIP 2003, 1698, 1700), sondern dass die Verwendung des bisherigen Gesellschaftsmantels nur der Vermeidung einer rechtlichen Neugründung diente.

    Hatte der Bundesgerichtshof schon für die Fälle der Mantelverwendung auf die Differenzhaftung der Gesellschafter bei Vorbelastung verwiesen (BGH NZG 2003, 170, 171 unter Verweis auf BGHZ 80, 129, 143), so muss daher der Verweis des Bundesgerichtshofs für die hier zu entscheidende Konstellation auf die Grundsätze der Unterbilanzhaftung (BGH ZIP 2003, 1698, 1701) als umso sachgerechter erscheinen.

  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06
    1.Seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2003 (II ZB 4/02, ZIP 2003, 1698 ff. = BGHZ 155, 318 ff.) ist allgemein anerkannt, dass die Wiederverwendung des Mantels einer bisher existenten, aber nach Einstellung ihres Betriebs wieder aktivierten GmbH ebenso eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann, wie - dies hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 entschieden (II ZB 12/02, NZG 2003, 170 ff. = BGHZ 153, 158 ff.) - die wirtschaftliche Erstverwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten GmbH.

    Hatte der Bundesgerichtshof schon für die Fälle der Mantelverwendung auf die Differenzhaftung der Gesellschafter bei Vorbelastung verwiesen (BGH NZG 2003, 170, 171 unter Verweis auf BGHZ 80, 129, 143), so muss daher der Verweis des Bundesgerichtshofs für die hier zu entscheidende Konstellation auf die Grundsätze der Unterbilanzhaftung (BGH ZIP 2003, 1698, 1701) als umso sachgerechter erscheinen.

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06
    Hatte der Bundesgerichtshof schon für die Fälle der Mantelverwendung auf die Differenzhaftung der Gesellschafter bei Vorbelastung verwiesen (BGH NZG 2003, 170, 171 unter Verweis auf BGHZ 80, 129, 143), so muss daher der Verweis des Bundesgerichtshofs für die hier zu entscheidende Konstellation auf die Grundsätze der Unterbilanzhaftung (BGH ZIP 2003, 1698, 1701) als umso sachgerechter erscheinen.
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06
    Zur Begründung dieser zur Unterbilanzhaftung entwickelten Auffassung (BGH ZIP 1989, 27, 28) hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass anders als bei der Regelhaftung für die Aufbringung des Stammkapitals die Ansprüche auf Unterbilanzhaftung nicht auch noch nach Jahrzehnten in einem Rechtsstreit leicht bewiesen und somit durchgesetzt werden könnten, sondern dass diese Ansprüche hinsichtlich der Schwierigkeit ihrer Geltendmachung "mehr dem Anspruch auf Ausgleich der Differenz bei der Sachgründung" glichen (BGH a. a. O.) und deshalb allein die in § 9 Abs. 2 GmbHG seinerzeit für diesen Fall vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist sachgerecht sei.
  • OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06

    Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels; Vertrauensschutz

    Ferner berufen die Beklagten sich auf ein Urteil des OLG Schleswig vom 7.9.2006 (DB 2006, 2737 = NZG 2007, 75).

    Da der Bundesgerichtshof auf die Reaktivierung eines GmbH-Mantels die Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der Grundsätze zur Vorbelastungshaftung analog anwendet, richtet sich auch die Verjährung eines eventuellen Anspruchs aus Unterbilanz nach § 9 Abs. 2 GmbHG analog (ebenso OLG Schleswig, NZG 2007, 75; Wälzholz, NZG 2005, 203, 205).

    Der Senat folgt daher der Auffassung des Landgerichts, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist in Altfällen die Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit ist (ebenso OLG Schleswig, NZG 2007, 75).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des

    Jedoch besteht die Rechtsfolge nicht in einem auf §§ 5, 7, 19 GmbHG (ggf. iVm § 16 Abs. 3 analog) zu stützenden Anspruch auf Leistung der ausstehenden Stammeinlage, sondern in einer Anwendung der von der Rechtsprechung ursprünglich für die Vor-GmbH erarbeiteten Grundsätze über die Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung (BGH, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10, juris Rn. 19; OLG München, Urt. vom 11.3.2010 - 23 U 2814/09, NZG 2010, 544, 546; OLG Schleswig, Urt. vom 07.09.2006 - 5 U 25/06, ZIP 2007, 822, 823, juris Rn. 17 ff.; ThürOLG, Urt. vom 01.09.2004 - 4 U 37/04, ZIP 2004, 2327, 2328, juris Rn. 13 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage 2009, § 3 Rn. 14; Bachmann: Abschied von der "wirtschaftlichen Neugründung"?, NZG 2011, 441) mit der Maßgabe, dass maßgeblicher Stichtag für die Haftung der Gesellschafter die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit der wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung gegenüber dem Handelsregister ist (BGH, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10, juris Rn. 19).
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