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   OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 1 U 64/97   

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https://dejure.org/1997,8683
OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 1 U 64/97 (https://dejure.org/1997,8683)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.1997 - 1 U 64/97 (https://dejure.org/1997,8683)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 1997 - 1 U 64/97 (https://dejure.org/1997,8683)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286
    Grenzen des Anscheinsbeweises bei Serienauffahrunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 286; StVG § 17; StVO § 4
    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall im Kolonnenverkehr

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 203
  • VersR 1999, 729
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG Ingolstadt, 13.02.2008 - 15 C 2181/07

    Mitursächlichkeit und Haftungsverteilung bei einem Serienauffahrunfall,

    Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann aufgefahren ist, schuldhaft gehandelt hat, sei es, dass er unaufmerksam war, sei es, dass er ohne ausreichenden Sicherheitsabstand gefahren ist (OLG Düsseldorf NZV 1998, 203).

    Bei der somit erforderlichen Abwägung der zu Lasten beider Parteien zu berücksichtigenden Betriebsgefahren der Unfallfahrzeuge erscheint es angemessen, dass die Beklagten allenfalls zu einem Drittel für die Unfallfolgen aufzukommen haben (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1998, 203: Haftungsverteilung von 25 Prozent zu 75 Prozent im Verhältnis Erstauffahrender zu Zweitanstoßenden, allerdings bei deutlich geringerem Verschulden des Erstauffahrenden im Verhältnis zum Zweianstoßenden; Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489: hälftige Schadensverteilung [schon] bei Unaufklärbarkeit Aufschiebe- oder Doppelauffahrunfall).

  • OLG Köln, 31.03.2004 - 13 U 153/03
    Freilich greift der Anscheinsbeweis dann nicht ein, wenn feststeht, dass der Vorausfahrende seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.1997 - 1 U 64/97, VersR 1999, 729, 730; KG, Urt. v. 06.07.1995 - 12 U 1976/94, KGR 1995, 231; OLG Koblenz, Urt. v. 07.09.1998 - NJW-RR 1999, 175).

    Bei fehlendem Verschuldensnachweis - wie hier - kann auf Seiten des Klägers zu 1.) allenfalls die Betriebsgefahr mit 1/4 Berücksichtigung finden (s. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.1997 - 1 U 64/97, VersR 1999, 729, 730).

  • AG Brandenburg, 02.11.2006 - 31 (33) C 4/03

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Baumarktbetreibers: Schädigung eines

    Wie die herrschende Rechtsprechung nämlich bereits mehrfach ausgeführt hat, setzen die Grundsätze über den Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf und nicht nur das Vorliegen eines abstrakten Unfalltyps voraus ( OLG München, NZV 1989, Seiten 277 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1999, Seiten 729 f.; AG Brandenburg an der Havel, u.a. schon: Urteil vom 16.09.2003, Az.: 32 C 99/02 ).
  • LG Cottbus, 30.05.2018 - 5 S 76/17
    In solche einem Falle entfalle bereits die Grundlage für eine Schuldunterstellung, so dass dem Letztauffahrenden nicht die Last des Gegenbeweises zugeschoben werden dürfe (Greger in Greger/Zwickel, a. a. O., Rn. 88 offengelassen, ob auch nur eine Möglichkeit ausreicht und wie die Beweislast ist: OLG Düsseldorf NZV 1998, 203).
  • AG Kiel, 06.01.2017 - 118 C 180/16

    Doppelter Auffahrunfall - Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden

    Die Frage nach der Entkräftung des Anscheinsbeweises kann sich dementsprechend nicht stellen (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.1997 - 1 U 64/97 und KG Berlin, Urt. v. 06.07.1995 - 12 U 1976/94).
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