Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 28.11.1997

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 30.10.1997 - 8 U 1741/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2396
OLG Nürnberg, 30.10.1997 - 8 U 1741/97 (https://dejure.org/1997,2396)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.10.1997 - 8 U 1741/97 (https://dejure.org/1997,2396)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 8 U 1741/97 (https://dejure.org/1997,2396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund schwerwiegender unfallbedingter Verletzungen; Langwierige und tiefgreifende Heilbehandlung des Unfallopfers; Verbleib von erheblichen Einschränkungen, Beeinträchtigungen und körperlichen Dauerschäden; Widerklage des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 847
    Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1040 (Ls.)
  • NZV 1998, 414 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 30.04.1997 - 6 U 3535/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.10.1997 - 8 U 1741/97
    Eine über mehrere (hier: 6) Jahre betriebene, unzureichende Schadensregulierung durch die beklagte Haftpflichtversicherung [Regulierungsverzögerung], bei der trotz rechtskräftig festgestellter Haftung dem Grunde nach sogar ein Teil des vorprozessual bezahlten, unangemessen niedrigen Schmerzensgeldes über eine Widerklage zurückverlangt wurde, ist als psychisch belastend durch Erhöhung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (Fortführung von OLG Nürnberg Az. 11 U 267/95 ; 6 U 3535/96 ; 6 U 4215/96).«.

    Dieses den Kläger psychisch belastende Verhalten insbesondere der Beklagten zu 2) erfordert eine Heraufsetzung des Schmerzensgeldes (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1997 - 6 U 3535/96).

  • OLG Nürnberg, 19.12.1996 - 8 U 1795/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.10.1997 - 8 U 1741/97
    Schon die verbliebenen Einschränkungen, Beeinträchtigungen und körperlichen Dauerschäden erfordern aus Billigkeitsgründen ein beträchtliches Schmerzensgeld (vgl. Urteile des OLG Nürnberg vom 11.05.1995 - 8 U 4269/95; 19.12.1996 - 8 U 1795/96).

    Außerdem ist erhöhend zu berücksichtigen, daß die Beklagten den Kläger in den mehr als 6 Jahren seit dem Unfall nicht nur unzureichend entschädigt haben, sondern trotz des Urteils des BGH vom 11.11.1994 noch in der Verhandlung vom 12.03.1996 Antrag auf Widerklage zur (teilweisen) Rückzahlung des Schmerzensgeldes gestellt haben (vgl. BGH WM 1989/1481; OLG Nürnberg, Urteil vom 8 U 1795/96).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.10.1997 - 8 U 1741/97
    Im übrigen folgt das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die, vom Kläger rechnerisch nicht angegriffen, durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, weil möglicherweise auf den Kläger noch zukommende Schadensbeträge über den rechtskräftigen Feststellungstenor des Urteils vom 02.04.1996 durch die Beklagte auszugleichen sind (vgl. auch BGH NJW 1995/389).
  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.10.1997 - 8 U 1741/97
    Unter zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.1994 (NJW 1995/452) hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gegen den pflichtversicherten Alleinverursacher des Unfalls und dessen Haftpflichtversicherer rechtskräftig bejaht (§ 829 BGB ).
  • OLG Nürnberg, 11.07.1995 - 11 U 267/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.10.1997 - 8 U 1741/97
    Eine über mehrere (hier: 6) Jahre betriebene, unzureichende Schadensregulierung durch die beklagte Haftpflichtversicherung [Regulierungsverzögerung], bei der trotz rechtskräftig festgestellter Haftung dem Grunde nach sogar ein Teil des vorprozessual bezahlten, unangemessen niedrigen Schmerzensgeldes über eine Widerklage zurückverlangt wurde, ist als psychisch belastend durch Erhöhung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (Fortführung von OLG Nürnberg Az. 11 U 267/95 ; 6 U 3535/96 ; 6 U 4215/96).«.
  • OLG Nürnberg, 25.04.1997 - 6 U 4215/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.10.1997 - 8 U 1741/97
    Eine über mehrere (hier: 6) Jahre betriebene, unzureichende Schadensregulierung durch die beklagte Haftpflichtversicherung [Regulierungsverzögerung], bei der trotz rechtskräftig festgestellter Haftung dem Grunde nach sogar ein Teil des vorprozessual bezahlten, unangemessen niedrigen Schmerzensgeldes über eine Widerklage zurückverlangt wurde, ist als psychisch belastend durch Erhöhung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (Fortführung von OLG Nürnberg Az. 11 U 267/95 ; 6 U 3535/96 ; 6 U 4215/96).«.
  • OLG Nürnberg, 22.12.2006 - 5 U 1921/06

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem auf einer

    Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass diese auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen (Senatsurteil vom 23. Februar 1981 - 5 U 3025/80; OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Nürnberg VersR 1998, 731; OLGR 1998, 129; VersR 1997, 502; OLG Naumburg NZV 2002, 459; OLG Brandenburg vom 25. Februar 2004 - 7 U 36/03; OLG Köln PVR 2002, 15; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 253 Rdnr. 20).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 28.11.1997 - 1 U 102/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13385
OLG Hamburg, 28.11.1997 - 1 U 102/97 (https://dejure.org/1997,13385)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.1997 - 1 U 102/97 (https://dejure.org/1997,13385)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 1997 - 1 U 102/97 (https://dejure.org/1997,13385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Schiedsgutachtenklausel; Erfordernis des Nachweises von rechtserheblichen, durch einen Schiedsgutachter festzustellenden Tatsachen durch Vorlage des Schiedsgutachtens für die Begründetheit der Klage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 414
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 30.04.2010 - 25 U 6/09

    Leasingvertrag: Ausgleich des Minderwerts eines geleasten Fahrzeugs nach

    21 Die in einem solchen Schiedsgutachtervertrag regelmäßig stillschweigend enthaltene Abrede, wonach der Gläubiger bis zur Erstattung des Gutachtens die Forderung gegen den Schuldner nicht einklagen werde (BGH NJW 1990, S. 1231 (1232), führt nicht dazu, dass eine Klage als unzulässig, sondern bis zur Bestimmung, also der Vorlage des Schiedsgutachtens etwa zur Höhe der Forderung, als zur Zeit unbegründet abzuweisen ist, weil der Schiedsgutachtervertrag keine Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO gibt (Hanseatisches Oberlandesgericht, OLGR Hamburg 1998, S. 97; MK-Gottwald, a.a.O., § 317 BGB Rdn. 26 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Zöller-Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO Rdnr. 19; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 317 BGB Rdnr. 3).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2004 - 10 U 120/03

    Rechtsfolgen einer bei Auszug nicht ausgeführten Renovierung durch

    Den jeweils andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen BGH NJW 1971, 1455, BGH NJW 1982, 1878, BGH NJW-RR 1996, 1409; BGH NJW 1998, 3486, BGH NJW 1999, 2215; BGHZ 39, 287, BGHZ 78, 1, BGHZ 103, 298, OLG Frankfurt VR 1982, 759 und OLG Hamburg NZV 1998, 414 lässt sich Gegenteiliges für den Streitfall nicht entnehmen.
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