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   OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94   

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OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94 (https://dejure.org/1994,3812)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.11.1994 - 9 L 2038/94 (https://dejure.org/1994,3812)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. November 1994 - 9 L 2038/94 (https://dejure.org/1994,3812)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 1 KJHG; § 20 KTagStG ND
    Ermächtigung; Kindergartengebühren; Staffelung; Satzungsgeber; Bruttoeinkommen; Werbungskosten; Ermäßigung; Kinderreiche Familie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermächtigung; Kindergartengebühren; Staffelung; Satzungsgeber; Bruttoeinkommen; Werbungskosten; Ermäßigung; Kinderreiche Familie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 468
  • NdsVBl 1995, 164
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94
    Sie gibt bei der Staffelung nach Einkommensgruppen keinen bestimmten Begriff des Einkommens vor und läßt dem Landesgesetzgeber auch bei der Festlegung von Abzügen Spielraum (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 173 = DVBl 1994, 818 [819] unter Hinw. auf OVG Münster, NVwZ 1994, 198).

    Die Rechtslage verhält sich insoweit ebenso wie diejenige aufgrund des § 90 I 2 SGB VIII 1990 bestehende (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 173 = DVBl 1994, 818).

    Hierbei fällt ins Gewicht, daß die Gebühren im Bereich einer - die Einrichtung öffentlicher Kindergärten betreffenden - Leistungsverwaltung erhoben werden und die Gebühren grundsätzlich als Leistungsentgelt auszurichten sind (vgl. dazu grds. BVerwG, NVwZ 1995, 173 = DVBl 1994, 818 [819]).

    Angesichts des im Gebührenrecht geltenden Prinzips, daß einer gleichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich eine gleich hohe Gebühr entspricht, ist der kommunale Normgeber nicht gehalten, sozialen Gesichtspunkten in dem Sinne Rechnung zu tragen, daß sich bei der Gebührenbemessung die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des/der Gebührenpflichtigen "exakt widerspiegelt"; er darf Eigentumsverhältnisse nur "vergröbernd" berücksichtigten (BVerwG, NVwZ 1995, 173 = DVBl 1994, 818).

    Hiervon abgesehen kann bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht außer acht gelassen werden, daß für die hier in Rede stehende Benutzungsgebühr angesichts einer Vielzahl von Fällen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität typisierende Regelungen zulässig sind mit der Folge, daß der kommunale Normgeber auch Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen darf (vgl. dazu grds. BVerwG, NVwZ 1995, 173 = DVBl 1994, 818).

    Diese Verfassungsbestimmung läßt ihm auch bei der Staffelung von Benutzungsgebühren Spielraum (BVerwG, NVwZ 1995, 173 = DVBl 1994, 818 [819] unter Hinw. auf die vorgenannte Entscheidung des BVerfG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 2645/93

    Kindergarten; Elternbeiträge; Einkommen; Wirksame Rechtsgrundlage; Einklang mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94
    Dies konnte der Landesgesetzgeber auch angesichts der "Kann"-Regelung des § 90 I 2 SGB VIII 1993 tun (vgl. dazu auch OVG Münster, NVwZ 1995, 191 = NWVBl 1994, 376 [379]).

    Gegen einen "grobmaschigen" Einkommensbegriff ist hier auch deshalb nichts einzuwenden, weil sich bei der Gebührenbemessung die monatlichen Einkünfte nur insofern auswirken, als deren in der Anlage zu § 1 I KigaGS festgelegte Grenzen für die Zuordnung zu einer den Gebührensatz bestimmenden Einkommensgruppe maßgebend sind; dagegen kommt es bei der Festsetzung der Gebühr nicht auf ein im steuerrechtlichen Sinne genaues Einkommen an (grds. ebenso OVG Münster, NVwZ 1995, 191 = NWVBl 1994, 376 [378]).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94
    Auch der den Schutz der Familie verbürgende Art. 6 I GG erfordert nicht, daß der Normgeber jede - auch durch den Unterhalt mehrerer Kinder bedingte - Belastung ausgleichen muß (vgl. dazu BVerfGE 55, 114 [126 f.] = NJW 1981, 107).
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 5/91

    Aufhebung von Beitragsbescheiden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94
    Der Gebührenbescheid, mit dem wiederkehrende Leistungen in Gestalt von Kindergartengebühren geregelt worden sind, ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu beurteilen (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, 436.36 § 18 BAföG Nr. 7 unter Hinw. auf BSG, SozR 3-1300 § 48 Nr. 13, S. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1993 - 16 B 2069/93

    Elternbeitrag; Öffentliche Abgabe; Ernstliche Zweifel ; Anordnung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94
    Sie gibt bei der Staffelung nach Einkommensgruppen keinen bestimmten Begriff des Einkommens vor und läßt dem Landesgesetzgeber auch bei der Festlegung von Abzügen Spielraum (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 173 = DVBl 1994, 818 [819] unter Hinw. auf OVG Münster, NVwZ 1994, 198).
  • OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06

    Gleichzeitiger Besuch einer Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder und

    Der Senat hat zu § 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (zurzeit in der Fassung vom 7.2.2002, Nds. GVBl. S. 57 - KiTaG -) in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. April 1998 (9 L 531/96; ähnlich zuvor bereits Urteil v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - = Nds.Rpfl 1995, 172 = NdsVBl 1995, 164 = NVwZ-RR 1995, 468 =NdsMinBl 1995, 871[nur Leitsatz]) ausgeführt:.

    Den weiten Gestaltungsspielraum, den die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung des Kindergartenentgelts haben, hat der Senat in seinem Urteil vom 7. September 1999 (9 L 1171/99 - NdsRPfl 2000, 78 = NdsVBl 2000, 87 = KStZ 2000, 135 = FEVS 51, 411 - ähnlich bereits Urteil vom 23.11.1994 - 9 L 2038/94 -a.a.O.) darüber hinaus mit folgenden Erwägungen gerechtfertigt:.

    Angesichts des im Gebührenrecht geltenden Prinzips, dass einer gleichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich eine gleich hohe Gebühr entspricht, ist der kommunale Normgeber nicht gehalten, sozialen Gesichtspunkten in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass sich bei der Gebührenbemessung die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen "exakt widerspiegelt"; er darf die Einkommensverhältnisse nur "vergröbernd" berücksichtigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94, 818).

    Die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 20 KiTaG ist entgegen der Ansicht des Klägers mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) vereinbar, wie der Senat bereits mit folgenden Ausführungen in seinem Urteil vom 23. November 1994 (9 L 2038/94 - a.a.O.) festgestellt hat:.

    Dass die in Rede stehende Auslegung des § 20 KiTaG durch den beschließenden Senat auch mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vereinbar ist, hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 23. November 1994 (9 L 2038/94 - a.a.O.) ausgeführt.

  • OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99

    Möglichkeit einer Gemeinde zur Ausrichtung ihrer Gebührenstaffellung zur

    Während die Rechtmäßigkeit der Staffelung von Kindergartengebühren vor der Einführung des § 5 Abs. 3 Satz 3 NKAG (idF der Bekanntmachung vom 11. Februar 1992) umstritten war, ist der gemeindliche Satzungsgeber jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ermächtigt, die Höhe der Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einer Kindertagesstätte unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zu bemessen (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468).

    Die Vorschrift enthält lediglich einen Regelungsauftrag und eröffnet den Trägern der Einrichtung einen weiten Entscheidungsspielraum innerhalb des vorgegebenen Rahmens einer Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung für die Sorgeberechtigten und der Bemessung der Gebühr nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468).

    Angesichts des im Gebührenrechts geltenden Prinzips, dass einer gleichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich eine gleichhohe Gebühr entspricht, ist der kommunale Normgeber nicht gehalten, sozialen Gesichtspunkten in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass sich bei der Gebührenbemessung die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen "exakt widerspiegelt"; er darf die Einkommensverhältnisse nur "vergröbernd" berücksichtigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468; BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818).

    Wegen der Vielzahl der Fälle sind dabei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität auch typisierende Regelungen zulässig mit der Folge, dass der kommunale Normgeber auch Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen darf (Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468; BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818).

  • VG Bremen, 15.03.2024 - 3 K 898/22

    Kinder- und Jugendhilferecht, Kita-Beitrag, Regelung über die für die Ermittlung

    Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen darf (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 -, juris).
  • VG Lüneburg, 22.07.2020 - 3 A 114/18

    Entstehung; Fälligkeit; Gebühren; Kostenüberdeckung; Niederschlagswassergebühr;

    Jedenfalls dann, wenn die Gebührenschuld vor Ende des Erhebungszeitraumes entstehen soll (antizipierte Gebühr), bedarf es einer ausdrücklichen Regelung des Entstehungszeitpunktes in der Gebührensatzung (Nds. OVG, Beschl. v. 20.03.1997 - 9 L 2554/95 -, juris Rn. 3; anders für monatliche Kindergartengebühren: Nds. OVG, Urt. v. 15.09.1997 - 9 L 4663/95 -, juris Rn.27; Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 -, juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.1997 - 9 L 4663/95

    Kindergartengebühren; Gebühren; Unverhältnismäßige Gebührenprogression

    Es ist nicht erforderlich, daß der vorgezogene Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld in der Satzung der Beklagten ausdrücklich festgelegt wird (ebenso in einem gleichartigen Fall Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 249/04

    Erhebung von Beiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen

    Sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzgebungsmaterialien der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (zuvor § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG), der landesrechtlichen Vorschriften in den verschiedenen Fassungen des § 18 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (KiBeG) und auch die Regelung des § 13 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 5. März 2003 (KiFöG, GVBl. LSA S. 48) weisen darauf hin, dass, sofern die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen entweder durch Landesgesetz oder in Satzungen der kommunalen Träger gestaffelt werden, die Merkmale "Einkommensgruppen" und "Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen" kumulativ zu berücksichtigen sind (vgl. zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen: OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - OVG Koblenz, Urt. v. 30.04.1997 - 12 C11399/95 -, FEVS 48, 259).
  • VG Hannover, 11.09.2009 - 1 A 3719/08

    Beitragsfreies Kindergartenjahr; Benutzungsgebühr; Geschwisterrabatt;

    Der Gesetzgeber hat es insoweit im Übrigen bei der Regelung des § 20 KiTaG belassen, wonach die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung des Kindergartenentgelts einen weiten Gestaltungsspielraum haben (NdsOVG, Urteile vom 07. November 2007, - 9 LA 336/06 NJW 2008, 933; vom 7. September 1999, - 9 L 1171/99 - NdsRPfl 2000, 78 = NdsVBl 2000, 87 = KStZ 2000, 135 = FEVS 51, 411 - ähnlich bereits Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 2038/94 - = NdsRpfl 1995, 172 = NdsVBl 1995, 164 = NVwZ-RR 1995, 468 = NdsMinBl 1995, 871[nur Leitsatz]; so auch Nds LT, 15. Wahlperiode, 122. Plenarsitzung am 10. Juli 2007, S. 14463).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.1998 - 9 L 531/96

    Kindergartengebühren; Entstehung (Gebühr); Kindergartengebühren; Staffelung

    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.11.1994 (- 9 L 2038/94 -, Nds. RPfl. 1995, 172), die den Beteiligten bekannt ist, u.a. dargelegt, daß nach dem ab 1.4.1993 in Kraft getretenen § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16.2.1993 (BGBl. S. 239) das Landesrecht eine Staffelung der Teilnehmerbeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen kann.
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