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   BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07   

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https://dejure.org/2007,6559
BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07 (https://dejure.org/2007,6559)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2007 - NotZ 35/07 (https://dejure.org/2007,6559)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 (https://dejure.org/2007,6559)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswahl unter mehreren geeigneten (Anwalts-)Notarstellenbewerbern nach deren persönlicher und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit; Rechtmäßigkeit eines an festen Kriterien (Examensnote, ...

  • Judicialis

    BNotO § 6; ; BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2; ; BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2; ; BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; ; FGG § 20 Abs. 1; ; BeurkG § 38; ; BeurkG § 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6
    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Notarstellen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Bestellung zum Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Die rückwirkende Änderung des Runderlasses führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den "Altbewerbern" um die zehn Notarstellen, die sich bereits in einem früheren, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) abgebrochenen Ausschreibungsverfahren um diese Stellen beworben hatten, und den "Neubewerbern", die erstmals auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 eine Bewerbung abgaben.

    Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Runderlass vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 bewertet und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7).

    Der Antragsgegner hat diese Änderungen im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff.) vorgenommen.

    Dies gilt zunächst insbesondere auch, soweit der Antragsgegner die Vergabe von Punkten für die praktische Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notarvertretungen, Notariatsverwaltungen etc. an erhöhte Anforderungen im Vergleich zur früheren Fassung anknüpft; damit hat er konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen die ursprüngliche Handhabung Rechnung getragen (s. BVerfGE 110, 304, 331).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 3/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Runderlass vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 bewertet und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7).

    Diese Zweifel haben entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers auch unabhängig davon Gewicht, ob die jeweilige Fortbildung mit einem benoteten Leistungsnachweis abgeschlossen wird oder nicht; sie durfte daher vom Antragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums zum Anlass genommen werden, sein notwendigerweise und zulässig (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 16 sowie NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7; vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 = NJW-RR 2002, 1142, 1143) auf ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegtes Punktesystem entsprechend anzupassen.

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06

    Berücksichtigung der Qualifikation als Fachanwalt bei der Besetzung von

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Runderlass vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 bewertet und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7).

    Diese Zweifel haben entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers auch unabhängig davon Gewicht, ob die jeweilige Fortbildung mit einem benoteten Leistungsnachweis abgeschlossen wird oder nicht; sie durfte daher vom Antragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums zum Anlass genommen werden, sein notwendigerweise und zulässig (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 16 sowie NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7; vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 = NJW-RR 2002, 1142, 1143) auf ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegtes Punktesystem entsprechend anzupassen.

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 30/05

    Zulässigkeit der Rücknahme der Ausschreibung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Vielmehr durfte er dem öffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die Geeignetsten erwiesen, den Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 = ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdeführer in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden: Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 27/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Vielmehr durfte er dem öffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die Geeignetsten erwiesen, den Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 = ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdeführer in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden: Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05).
  • BGH, 29.11.2005 - NotZ 24/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Vielmehr durfte er dem öffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die Geeignetsten erwiesen, den Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 = ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdeführer in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden: Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 43/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Vielmehr durfte er dem öffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die Geeignetsten erwiesen, den Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 = ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdeführer in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden: Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 28/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Vielmehr durfte er dem öffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die Geeignetsten erwiesen, den Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 = ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdeführer in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden: Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher überprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 = DNotZ 2006, 228, 229; 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 = ZNotP 2005, 431; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 = ZNotP 2001, 443, 444; 16. März 1998 - NotZ 26/97 = NJW-RR 1998, 1598).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07
    Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem Antragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und damit den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1 BNotO), weil er dem Beteiligten zu 3) allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem des Runderlasses erzielten höheren Gesamtpunktzahl den Vorzug gegeben hat.
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 16/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 26/97

    Berücksichtigung von Leistungsbewertungen in Grund- und Wiederholungs- und

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 26/05

    Zulässigkeit der Beschwerde des ausgewählten Bewerbers gegen die Zurückweisung

  • OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 2 Not 1/06

    Besetzung einer Notarstelle: Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

    Er kann daher diese Entscheidung des Oberlandesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst einen ihn belastenden neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - juris Rn. 5 und vom 26. Oktober 2009 - NotZ 1/09 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09

    Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars; Vorlage

    Er kann daher diese Entscheidung des Oberlandesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - [...] Rn. 5 und 28. November 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, 228, 229; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 102/07

    Auswahlkriterien bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Hierbei ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht, während eine Beurkundungstätigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt wurde; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO Rn. 16 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - Rn. 9, bei juris abrufbar).
  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 129/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Dabei ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht, während eine Beurkundungstätigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt wurde; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO S. 394 Rn. 16 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - Rn. 9, bei juris abrufbar).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 2 Not 7/11

    Notarrecht: Auswahlentscheidung bei Neubesetzung einer Notarstelle (Punktesystem)

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der der Verwaltung bei der Bewerberauswahl nach § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 (a.F.) BNotO eingeräumte Beurteilungsspielraum grundsätzlich weit zu bemessen und ein Abweichen von der Punktreihenfolge stets mit der Anwendung unklarer Kriterien verbunden und damit justiziell schwer überprüfbar ist; zur Gewährleistung eines möglichst gleichmäßigen Verwaltungshandelns ist das Abweichen von der Punktreihenfolge deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (BGH, Beschluss vom 23.7.2007, NotZ 35/07, zitiert nach juris).
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