Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).
Rechtsprechung zu § 39 BeurkG
72 Entscheidungen zu § 39 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Wuppertal, 20.12.2005 - 11 T 9/05
- LG Hannover, 26.06.2008 - 21 T 1/08
- OLG Karlsruhe, 21.10.1998 - 1 Ss 133/98
falsche Datumsangabe - § 348 StGB, Reichweite des öffentlichen Glaubens
- LG Chemnitz, 08.02.2007 - 2 HKT 88/07
- OLG Jena, 21.10.2002 - 6 W 534/02
Verschmelzungsanmeldung und Schlussbilanz
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 183/95
Abgrenzung von anwaltlicher und notarieller Tätigkeit eines Anwaltsnotars - ...
- BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03
Immobilienanlagen - Treuhänder: Gegenüber finanzierender Bank vertretungsbefugt!
- BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03
Immobilienanlagen - Realkredit bei finanziertem Grundstücksgeschäft
- OLG Bremen, 17.08.2006 - 2 Not 5/06
- BGH, 11.08.2009 - NotZ 5/09
Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle
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Querverweise
- BeurkG
- Sonstige Beurkundungen
- Niederschriften
- § 36 (Grundsatz)
- Vermerke
- § 39a (Einfache elektronische Zeugnisse)
- Behandlung der Urkunden
- § 50 (Übersetzungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 418 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 32 IV (Aufgaben des Ratschreibers)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 45 I (Beglaubigung von Unterschriften)
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