Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).
Rechtsprechung zu § 39 BeurkG
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 39 BeurkG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 39 BeurkG
Querverweise
Auf § 39 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- BeurkG
- Sonstige Beurkundungen
- Niederschriften
- § 36 (Grundsatz)
- Vermerke
- § 39a (Einfache elektronische Zeugnisse)
- Behandlung der Urkunden
- § 50 (Übersetzungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 418 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 32 IV (Aufgaben des Ratschreibers)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 45 I (Beglaubigung von Unterschriften)
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