(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
(4) 1Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 2§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) | 18.07.2017 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Rechtsprechung zu § 42 BeurkG
50 Entscheidungen zu § 42 BeurkG in unserer Datenbank:
- LG Essen, 20.09.2019 - 17 S 7/19
Auszahlungsanspruch des Erben gegen Bank
- OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Wx 52/19
Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH zur Handelsregistereintragung
- KG, 11.04.2019 - 9 W 54/17
Notarkostenbeschwerde: Amtspflichtverletzung und unrichtige Sachbehandlung im ...
- OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Zur Einreichung einer Löschungsbewilligung in Form einer elektronisch ...
- OLG Brandenburg, 28.10.2010 - 7 Wx 22/10
Beglaubigung von Schriftstücken im Verkehr mit dem elektronischen Handelsregister
- OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 20 W 229/14
Zum Regelungsgehalt einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG
- KG, 17.01.2006 - 1 W 175/05
Handelsregisterverfahren: Gemeinschaftliche Antrags- und Beschwerdebefugnis ...
- LG Aachen, 23.02.1983 - 3 T 102/82
Herstellung beglaubigter Abschriften
- BayObLG, 27.12.2001 - 2Z BR 185/01
Beglaubigung einer Vollmachtsurkunde - Ergänzungsvermerk bei Vorlage einer ...
- LG Chemnitz, 08.02.2007 - 2 HKT 88/07
Inhaltliche Übereinstimmung einer elektronisch beglaubigten Abschrift ausreichend
Querverweise
Auf § 42 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 43 (Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde)
- Behandlung der Urkunden
- § 49 (Form der Ausfertigung)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Bundesnotarkammer
- § 78h (Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 BeurkG:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 42 IV)