(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
Rechtsprechung zu § 42 BeurkG
16 Entscheidungen zu § 42 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.10.2010 - 7 Wx 22/10
Beglaubigung von Schriftstücken im Verkehr mit dem elektronischen Handelsregister
- OLG Frankfurt, 31.10.2002 - 20 W 316/01
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung nach Kündigung ...
- KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Urkundsnotars gegen die Beanstandung einer ...
- OLG Hamm, 29.09.2010 - 15 W 615/10
Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsberechtigung einer katholischen ...
- OLG Düsseldorf, 22.12.2010 - Verg 56/10
Vergabe - Eignungskriterien nicht rechtzeitig beigebracht: Ausschluss!
- OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
- OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 5 U 97/09
Wirksamkeit eines Kreditprüfungsauftrags
- OLG Celle, 28.05.2009 - 2 W 131/09
Vollstreckbare Ausfertigung von Notarkostenrechnungen: (Un-)Zulässigkeit der ...
- OLG Köln, 24.11.2008 - 2 Wx 41/08
Anforderungen an den Nachweis der Eintragungsbewilligung im Grundbuchverfahren
- LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07
Notar: Aushändigung von Originalurkunden an einen Gerichtssachverständigen
- KG, 17.01.2006 - 1 W 175/05
Handelsregisterverfahren: Gemeinschaftliche Antrags- und Beschwerdebefugnis ...
- OLG Naumburg, 28.02.2001 - 7 Wx 5/00
Nachweis gegenüber Handelsregister bei Amtsniederlegung eines Geschäftsführers
- BayObLG, 27.12.2001 - 2Z BR 185/01
Beglaubigung einer Vollmachtsurkunde - Ergänzungsvermerk bei Vorlage einer ...
- OLG Hamm, 02.12.1999 - 15 W 336/99
Notargebühren für Entwurf einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung
- KG, 16.09.1997 - 1 W 156/97
Beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift der Urkunde als urkundlicher ...
- OLG Dresden, 18.12.1995 - 7 U 679/95
Erbausschlagung bei Erblasser mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern ...
Literatur im Internet zu § 42 BeurkG
Querverweise
- BeurkG
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 43 (Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde)
- Behandlung der Urkunden
- § 49 (Form der Ausfertigung)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 15
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 42 IV)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen