Beurkundungsgesetz

   3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43)   
   2. Vermerke (§§ 39 - 43)   
§ 39a
Einfache elektronische Zeugnisse

Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

Rechtsprechung zu § 39a BeurkG

15 Entscheidungen zu § 39a BeurkG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 39a BeurkG

Querverweise

Auf § 39a BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 39a BeurkG:

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