Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
Rechtsprechung zu § 39a BeurkG
16 Entscheidungen zu § 39a BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 28.10.2010 - 7 Wx 22/10
Beglaubigung von Schriftstücken im Verkehr mit dem elektronischen Handelsregister
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 10 W 148/09
Notargebühren für die Beglaubigung einer elektronisch übermittelten Signatur
- LG Hannover, 26.06.2008 - 21 T 1/08
- KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Urkundsnotars gegen die Beanstandung einer ...
- OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 W 155/08
Elektronisches Handelsregister: Form der Einreichung einer Satzungsänderung durch ...
- LG Regensburg, 21.02.2008 - 1 HKT 77/08
- LG Chemnitz, 08.02.2007 - 2 HKT 88/07
- OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10
Elektronisches Handelsregister: Form der Einreichung der mit einer ...
- OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07
Handelsregistersache: Notarielle Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsicht in ...
- OLG Jena, 09.09.2010 - 6 W 144/10
GmbH-Geschäftsführer: Anmeldung beim Registergericht, elektronische Übermittlung ...
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Literatur im Internet zu § 39a BeurkG
- Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- § 137 (Form elektronischer Dokumente)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 15
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich)
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