Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
Literatur im Internet zu § 39a BeurkG
- Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
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Querverweise
Auf § 39a BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 15
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich)
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