Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 3. Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a) |
(1) Der Ratschreiber ist in Vertretung des Grundbuchbeamten verpflichtet,
| 1. | schriftliche Erklärungen für das Grundbuchamt entgegenzunehmen und, soweit vorgeschrieben, mit dem Eingangsvermerk zu versehen; | |
| 2. | die Einsicht in das Grundbuch, in die Urkunden, auf die im Grundbuch verwiesen ist, und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, sowie Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen. |
(2) Im badischen Rechtsgebiet ist der Ratschreiber zuständig
| 1. | für die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; | |
| 2. | für die sonstigen Verrichtungen der Geschäftsstelle und des Kanzleidienstes; | |
| 3. | für das Kosten-, Kassen- und Rechnungswesen. |
(3) Der Ratschreiber mit Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst ist für die zu seinem Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile befugt, in Grundbuchangelegenheiten Erklärungen zu entwerfen und folgende Erklärungen zu beurkunden:
| 1. | Kauf- und Tauschverträge sowie Vollmachten hierzu; | |
| 2. | Bewilligungen, Zustimmungen und Anträge zur Eintragung oder Löschung von dinglichen Rechten, die nach den von ihm beurkundeten Verträgen zu bestellen oder zu beseitigen sind; | |
| 3. | Auflassungen zu den von ihm beurkundeten Verträgen. |
Der Ratschreiber soll nur in einfach gelagerten Fällen tätig werden.
(4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens und der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist, ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
(5) Der Ratschreiber verwendet das Siegel der Gemeinde.
(6) Nach Ausführung eines Beurkundungsauftrags und der mit der Beurkundung verbundenen Geschäfte sind die Niederschriften des Ratschreibers vom Grundbuchamt aufzubewahren.
Literatur im Internet zu § 32 LFGG
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 I (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 32 IV)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311b I (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass) (zu § 32 III Nr. 1)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I 1 (Auflassung) (zu § 32 III Nr. 3)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Schlußvorschriften
- Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Landesrecht
- § 61 IV 1 (Unberührt bleibendes Landesrecht)
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