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Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   3. Abschnitt - Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGG (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 32

(weggefallen)

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 01.01.2018.

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Rechtsprechung zu § 32 LFGG

2 Entscheidungen zu § 32 LFGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 32 LFGG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 I (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 32 IV)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311b I (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass) (zu § 32 III Nr. 1)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 925 I 1 (Auflassung) (zu § 32 III Nr. 3)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Sonstige Beurkundungen
        2. Vermerke
          § 39 (Einfache Zeugnisse) (zu § 32 IV)
          § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu § 32 IV)
     
      Verwahrung
        § 61 IV 1 (Absehen von Auszahlung)
Was ist das?

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