Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 3. Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a) |
(1) Mit Zustimmung des Justizministeriums können Gemeinden desselben Notariatsbezirks die ihnen hinsichtlich des Grundbuchamts obliegenden Verpflichtungen auf eine Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung), einen Zweckverband oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Gemeinde übertragen. Die Übertragung muss sämtliche Verpflichtungen umfassen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 tritt die Körperschaft, der die dort genannten Verpflichtungen übertragen werden, auch in Bezug auf die Amtshaftung (§ 18 Abs. 4 des Landesjustizkostengesetzes) und in Bezug auf sämtliche Befugnisse und Rechte, die einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt insbesondere auf Grund von § 18 Abs. 1 bis 3, §§ 20, 21 und 22 des Landesjustizkostengesetzes zustehen, an deren Stelle.
Literatur im Internet zu § 34a LFGG
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