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   OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04   

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https://dejure.org/2004,16706
OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04 (https://dejure.org/2004,16706)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.05.2004 - 19 U 36/04 (https://dejure.org/2004,16706)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Mai 2004 - 19 U 36/04 (https://dejure.org/2004,16706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Heilung eines Zustellungsmangels durch ein Telefax im Parteibetrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heilung eines Zustellungsmangels mittels eines im Parteibetrieb übermittelten Telefaxes hinsichtlich eines Verfügungsbeschlusses; Zulässigkeit einer erneuten Beantragung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines erneuten Arrestes im Berufungsverfahren im Falle der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2004, 641
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 14.03.1991 - 4 U 17/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04
    Für den erforderlichen tatsächlichen Zugang des Schriftstücks reicht die Kenntnis bzw. Kenntnisnahme von dessen Inhalt nicht aus, so etwa durch Unterrichtung über dessen Inhalt oder Akteneinsicht (Hartmann in B/L/H/A, ZPO, 62. Aufl., § 189 Rz. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 189 Rz. 3), ebenso wenig der Zugang eines inhaltsgleichen anderen Schriftstücks (OLG Hamm MDR 1992, 78; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 189 Rz. 3).
  • OLG Braunschweig, 07.09.1995 - 2 U 42/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04
    Dass den Bevollmächtigten die der Beklagten im Parteibetrieb zugestellte beglaubigte Abschrift des Verfügungsbeschlusses (s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 922 Rz. 11) zugegangen ist, sie eben dieses Schriftstück erhalten haben, und sei es nur in einer hiervon seitens der Beklagten gefertigten Kopie (s. hierzu OLG Braunschweig v. 7.9.1995 - 2 U 42/95, NJW-RR 1996, 380 [381]; Hartmann in B/L/H/A, ZPO, 62. Aufl., § 189 Rz. 9), steht nicht fest.
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04
    Zustellungszweck ist allerdings, dem Adressaten eines Schriftstücks angemessene Gelegenheit zu dessen Kenntnisnahme zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren (s. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum ZustRG - BT-Drucks. 14/4554, 14 unter (f); BVerfG NJW 1984, 2567 [2568]).
  • OLG Brandenburg, 30.06.1999 - 7 U 10/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04
    Nach überwiegender Ansicht (Heinze in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 929 Rz. 13; Hartmann in B/L/H/A, ZPO, 62. Aufl., § 929 Rz. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 929 Rz. 5 - jeweils mit Rspr.-Nachw.) ist ein erneuter Antrag auf Erlass eines Arrests bzw. einer e.V. in der Berufungsinstanz nicht zulässig, hierfür ausschließlich das Gericht erster Instanz funktionell zuständig (so etwa OLG Brandenburg MDR 1999, 1219).
  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 244/00

    Ersatzzustellung in einer Wohngemeinschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04
    Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang eines Schriftstücks i.S.d. § 187 S. 1 ZPO a.F. setzte aber voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (BGH v. 21.3.2001 - VIII ZR 244/00, MDR 2001, 889 = BGHReport 2001, 756 = NJW 2001, 1946 [1947]).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04
    Ist demnach entgegen dem LG davon auszugehen, dass die e.V. nicht wirksam der Beklagten zugestellt worden ist, fehlt es an einer Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussverfügung und damit an der Voraussetzung für die Fristwahrung des § 929 Abs. 2 ZPO (BGH v. 22.10.1992 - IX ZR 36/92, MDR 1993, 268 = NJW 1993, 1076; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 929 Rz. 13).
  • OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11

    Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische

    Soweit demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten wird, nur der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks als solches könne die Heilung nach § 189 ZPO bewirken (so OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128, 129; BayObLGZ 1995, 61, 72; OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 U 221/04, Juris Rn 39 für die Heilung eines Vollziehungsmangels; OLG Hamm, MDR 1992, 78; Nietsch, GmbHR 2004, 1518, 1522), vermag sich der Senat dieser Ansicht genau so wenig anzuschließen wie der Meinung, das zugegangene Schriftstück müsse zumindest der in § 253 Abs. 5 ZPO vorgesehenen Form einer beglaubigten Abschrift genügen (so OLG Karlsruhe, RPfleger 2004, 641 - für Telefax; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn 4).

    Soweit ferner eingewandt wird, eine Kopie bzw. ein Telefax seien nicht ausreichend, weil § 189 ZPO Mängel bei der Zustellung, nicht aber bei dem zuzustellenden Schriftstück überwinde (vgl. OLG Karlsruhe, RPfleger 2004, 641 - für Telefax; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn 4; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 189 Rn 7), vermag auch diese Auffassung nicht zu überzeugen.

  • OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung

    Demgegenüber hält der Senat an seiner bereits mit Urteil vom 19.01.2017 (Az.: 6 U 3038/16) vertretenen Ansicht fest, wonach der Zugang eines inhaltsgleichen Dokuments (als Fotokopie per Telefax oder per E-Mail) nicht ausreichend ist, sondern gerade das zugestellte Dokument selbst "in die Hände" des Adressaten gelangen muss (ebenso OLG Jena MD 2011, 755; OLG Hamburg Magazindienst 2007, 370; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128; OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2006 - 3 U 221/04, BeckRS 2006, 06553; OLG Karlsruhe RPfleger 2004, 641, 642; BayObLGZ 1995, 61, 72 und OLG Hamm MDR 1992, 78 - jeweils zu § 187 ZPO a.F.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 189 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 7; MüKo UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 514).
  • OLG Hamburg, 22.12.2017 - 3 W 38/17

    Sportzubehör - Heilung eines Zustellungsmangels: Zustellung einer

    Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass der Zugang eines inhaltsgleichen Dokuments (als Fotokopie per Telefax oder per E-Mail) nicht ausreichend ist, sondern dass Wesentliches und unverzichtbares Erfordernis einer Heilung ist, dass der Adressat der einstweiligen Verfügung das Dokument auch tatsächlich erhält, mithin "es in die Hand bekommt" " (BGH, 15.03.2007, 5 StR 536/06, NJW 2007, 1605, 1606, juris Rn. 14; BFH, 06.05.2014, GrS 2/13, NJW 2014, 2524, Rn. 68; BGH, NJW-RR 2011, 1011, Rn. 11; OLG München, WRP 2017, 1538, Rn. 34; OLG Jena, MD 2011, 755; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 50, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128; OLG Karlsruhe, DGVZ 2014, 127, 129; OLG Karlsruhe, BeckRS 2004, 09651; BayObLGZ 1995, 61, 72 und OLG Hamm, OLGZ 1991, 450 f.; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 189 Rn. 4; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Auflage, 2005, § 189 Rn. 7; MüKo/Schlingloff, UWG, 2. Auflage, 2014, § 12 Rn. 514).
  • KG, 05.09.2005 - 12 U 95/05

    Gewerberaummiete: Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz in einem Einkaufszentrum

    Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an (so auch OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 361; Münchener Kommentar/ Wenzel, ZPO, 2. Auflage, § 187 Rdnr. 6).
  • AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20

    Zustellung, tatsächliche Zustellung, WhatsApp

    Der Zustellungsadressat muss das zuzustellende Dokument (OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09651) tatsächlich erhalten haben, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (BGH NJW 2007, 1605).
  • AG Ulm, 05.03.2024 - 5 OWi 2260/23

    Wirksamkeit einer Zustellung, Ersatzzustellung, Aufgabe des Lebensmittelpunktes,

    Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde die Zustellung vornehmen wollte (BVerwGE 16, 165; VGH BW VBlBW 1988, .143; BGH NJW 2003, 1192) und der Zustellungsadressat das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten hat, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (BGH NJW 2007, 1605; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09651).
  • LG Berlin, 20.11.2007 - 102 O 208/07
    Für den erforderlichen tatsächlichen Zugang reicht es aber nicht aus, dass der Empfänger lediglich über den Inhalt des Zustellungsstücks unterrichtet wird (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 361, 362).
  • AG Pinneberg, 22.03.2017 - 60 C 4/17

    Wirksamkeit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung: Zustellung einer

    Nicht ausreichend ist jedoch die Zustellung der Faxkopie einer solchen beglaubigten Abschrift, vgl. auch OLG Karlsruhe, Rpfleger 2004, 641 und Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 192 Rn. 5. Die Faxkopie selber ist ihrerseits eine einfache Abschrift, der der Beglaubigungsvermerk fehlt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4056
OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04 (https://dejure.org/2004,4056)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.03.2004 - 16 Wx 52/04 (https://dejure.org/2004,4056)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. März 2004 - 16 Wx 52/04 (https://dejure.org/2004,4056)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Nutzung eines im Teileigentum befindlichen Ladenlokals als Stehcafé; Nähere Bezeichnung eines Teileigentums als einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter; Pflicht des Gerichts zur Inaugenscheinnahme der betreffenden Örtlichkeit; ...

  • Judicialis

    WEG § 15

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15
    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Teileigentums als Stehcafe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilungserklärung: Was versteht man unter einem "Ladenlokal"?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02

    Wohnungseigentum - Nutzung von Büroräumen im Keller als Wohnräume

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht weitgehende Übereinstimmung dahin, dass in der näheren Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung - z.B. als "Laden" - in der Regel - jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung, wie vorliegend, für das Teileigentum keine hiervon abweichenden Benutzungsregelungen enthält (vgl. Bub/Kreuzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, WEG, Band 1, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 45) - eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG liegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002 - und 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 - = NZM 2000, 390 LS; BayObLG München NJW-RR 2000, 1465; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Zwar ist grundsätzlich auch eine andere Nutzung des Teileigentums als diejenige, die sich aus der Zweckbestimmung ergibt, zulässig, sofern diese nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BayObLG NJW-RR 2000, 1323 f. und 1465).

    Insoweit hat das Landgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt, dass allein der Ablauf einer längeren widerspruchslosen Zeitspanne für eine Verwirkung nicht ausreicht, sondern ein Verhalten des Berechtigten (Umstandsmoment) hinzukommen muss, das bei dem Anspruchsgegner das Vertrauen begründet hat, der Berechtigte werde seinen Anspruch auch in Zukunft nicht geltend machen (vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002- m.w.N.).

  • OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99

    Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04
    Diese ist allein nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von den Absichten ihres Verfassers vorzunehmen, wobei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1323 f.; Beschluss des Senats vom 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 m.w.N.; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 281 f.).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht weitgehende Übereinstimmung dahin, dass in der näheren Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung - z.B. als "Laden" - in der Regel - jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung, wie vorliegend, für das Teileigentum keine hiervon abweichenden Benutzungsregelungen enthält (vgl. Bub/Kreuzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, WEG, Band 1, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 45) - eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG liegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002 - und 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 - = NZM 2000, 390 LS; BayObLG München NJW-RR 2000, 1465; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Insoweit hat das Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss des Senats vom 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 -) ausgeführt, dass deren Auftreten nicht beeinflussbar ist, sondern von dem Verhalten der Kunden abhängt, dass sich jederzeit ändern kann.

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04
    Diese ist allein nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von den Absichten ihres Verfassers vorzunehmen, wobei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1323 f.; Beschluss des Senats vom 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 m.w.N.; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 281 f.).

    Zwar ist grundsätzlich auch eine andere Nutzung des Teileigentums als diejenige, die sich aus der Zweckbestimmung ergibt, zulässig, sofern diese nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BayObLG NJW-RR 2000, 1323 f. und 1465).

  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 35/00

    Auslegung mehrdeutiger Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht weitgehende Übereinstimmung dahin, dass in der näheren Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung - z.B. als "Laden" - in der Regel - jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung, wie vorliegend, für das Teileigentum keine hiervon abweichenden Benutzungsregelungen enthält (vgl. Bub/Kreuzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, WEG, Band 1, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 45) - eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG liegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002 - und 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 - = NZM 2000, 390 LS; BayObLG München NJW-RR 2000, 1465; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1995 - 3 Wx 337/95

    Zweckbestimmung als "Laden" im Wohnungseigentumsrecht - Verkaufskiosk

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04
    Diese ist allein nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von den Absichten ihres Verfassers vorzunehmen, wobei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1323 f.; Beschluss des Senats vom 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 m.w.N.; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 281 f.).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Den Betrieb einer Gaststätte umfasst dies regelmäßig nicht (vgl. nur BayObLGZ 1980, 154, 159 ff.; OLG München, NJW-RR 2008, 1394; OLGR 1994, 38 f.; OLG Köln, WuM 2005, 71, 73; OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 281 f.; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 219 mwN).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 20 W 119/06

    Wohnungseigentum: Nutzung von Gemeinschaftseigentum; Grillen im Garten; Nutzung

    In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung liegt mithin in der Regel, jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung für das Sondereigentum keine hiervon abweichende Benutzungsregelungen enthält, eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG (vgl. OLG Köln WuM 2005, 71 m. w. N.; OLG Karlsruhe WuM 1999, 51).
  • AG München, 26.06.2014 - 483 C 2983/14

    Kein Döner im Laden

    b) Es entspricht der st. Rspr. des BayObLG (val. z.B. BayObLG ,NZM 1999, 80 [81]; 2000, 288 BayObLGZ 2004, 244 = NZM 2004, 949 [950]) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG, NZM 2002, 568 OLG Hamburg , ZMR 2003, 770 OLG Frankfurt a.M., NZM 2004, 950 [951]; OLG Köln, WuM 2005, 71 [73]), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten von der Teilungserklärung abweichenden Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • OLG Schleswig, 17.05.2006 - 2 W 198/05

    Verbindlichkeit der Bezeichnung "Keller" in einer Teilungserklärung

    Dabei gilt nach herrschender Meinung, mit der sich das Landgericht nicht befasst hat, eine typisierende - also nicht auf die Beeinträchtigungen im konkreten Fall abgestellte - Betrachtungsweise (vgl. zur Nutzung eines Kellers als Wohnung: BayObLG WE 1993, 348, 349; ZMR 1993, 530, 531; WE 1998, 398; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907; Weitnauer/Lüke, a.a.O. § 15 Rn. 13 und 14 Stichwort "Keller"; Palandt/Bassenge, WEG, 65. Aufl., § 15 Rn. 14, 17; vgl. ferner zur Nutzung eines Ladens als Gaststätte o.ä.: OLG Köln WuM 2005, 71; OLG Celle ZMR 2004, 689; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 122; BayObLG ZMR 1993, 427).
  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04

    Beeinträchtigungen durch Spielothek

    (2) Die Bezeichnung des Teileigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung enthält eine verbindliche Zweckbestimmung, mit der der Betrieb einer Spielothek in den Räumen nur insoweit vereinbar ist, als die Spielothek die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 2000, 1323/1324; OLG Köln WuM 2005, 71/73).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.

  • OLG München, 03.04.2007 - 34 Wx 25/07

    Eigentümerregelungen für konkreten Gebrauch des in der Teilungserklärung

    Läden zeichnen sich herkömmlicherweise dadurch aus, dass in ihren Räumen Geschäfte mit beschränkten Öffnungszeiten betrieben werden (vgl. BayObLG ZMR 1996, 335; OLG Hamburg ZMR 2002, 455; OLG Köln WuM 2005, 71; siehe auch § 3 LadSchlG).
  • OLG München, 08.12.2006 - 34 Wx 111/06

    Keine Nutzung des als Laden bezeichneten Teileigentums durch Fischgroßhandel

    Eine andere Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie der Zweckbestimmung "Laden" nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer nach einer typisierenden Betrachtung keine Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet (BayObLG NZM 2000, 288; OLG Köln WuM 2005, 71).
  • OLG Köln, 13.10.2004 - 16 Wx 187/04

    Nutzung einer in der Teilungserklärung als "Ladeneinheit" bezeichneten

    Dass der Nutzungszweck "Laden" bzw. "Ladeneinheit" nicht auch den Betrieb eines Billardcafes, Stehcafes oder eines sonstigen Gastronomiebetriebes zum Inhalt hat, weil die von einem Gastronomiebetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen allein schon wegen der Nichtgeltung des Ladenschlussgesetzes diejenigen eines reinen Ladenlokals deutlich übertreffen, entspricht der ständigen Rechtssprechung des Senats ( zuletzt Beschluss vom 25.3. 04 - 16 Wx 52/04 -, mit weiteren Nachweisen ).
  • LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08

    Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan

    Nach weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, WuM 2005, 71; OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f) ist darauf abzustellen, ob von der zu untersagenden Nutzung typischerweise größere Beeinträchtigungen ausgehen als von der durch die Zweckbestimmung vorgegebenen Nutzung.
  • LG Stuttgart, 12.03.2019 - 19 S 31/18

    Unterlassungsklage gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung

    2 Z 66/79">2 Z 66/79; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 1995 - 3 Wx 337/95; OLG Köln, Beschluss vom 25. März - 16 Wx 52/04; OLG München, Beschluss vom 30. April 2008 - 32 Wx 35/08; LG München I, Endurteil vom 02. März 2015 - 1 S 5273/13 WEG m.w.N.).
  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 227/04

    Vorrang der Gemeinschaftsordnung bei Widerspruch zwischen Benutzungsregelung und

  • AG Offenbach, 06.02.2014 - 325 C 24/13

    WEG - bauliche Veränderung bei Einbau einer Klimaanlage

  • AG München, 06.10.2009 - 483 C 663/09

    Eine Spielothek ist kein Lokal...

  • LG Itzehoe, 28.04.2009 - 11 S 27/08

    Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter?

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