Rechtsprechung
OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums; Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den Nutzer; Neuregelung der Verwaltung im Falle einer Trennung von Eheleuten
- Judicialis
- RA Kotz
Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft - Anspruch auf Nutzungsentschädigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 745 Abs. 2 § 1010
Gemeinschaftliches Eigentum an einem Einfamilienhaus: Zur Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung gegen den das Eigenheim allein bewohnenden Gemeinschafter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.04.2005 - 301 O 104/03
- OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
Papierfundstellen
- OLG-Report Hamburg 2006, 512
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80
Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach …
Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
Grundsätzlich kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (BGH NJW 1982, 1753, 1754, FamRZ 1996, 931). - BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts
Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
Grundsätzlich kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (BGH NJW 1982, 1753, 1754, FamRZ 1996, 931). - BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02
Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind
Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
Im Falle einer Trennung von Eheleuten kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, dem anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (BGH a.a.O., OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 428, 429, wobei nach der Neufassung des § 1361 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBL.I 3513) nach überwiegender Meinung § 1361 b BGB als Spezialregelung für die Nutzungsentschädigung anzusehen ist, vgl. den Praxishinweis in FuR 2005, 262).
- KG, 15.08.2000 - 18 UF 10350/99
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
Allerdings darf die Alleinnutzung dem Bleibenden nicht gegen seinen Willen aufgedrängt worden sein; durch jederzeitiges Angebot auf Wiedereinräumung des vom Weichenden aufgegebenen Mitbesitzes kann er seine Vergütungspflicht abwenden (KG Berlin, 18 UF 10350/99, Beschluss vom 15.8.2000, zitiert nach juris). - LG Hamburg, 27.04.2005 - 301 O 104/03
Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 27.4.2005, Aktenzeichen 301 O 104/03, wird dieses dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. - OLG Düsseldorf, 13.07.1989 - 10 U 10/89
Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
Der Zahlungsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB ergibt sich aus dem Anspruch eines Teilhabers, von dem anderen Teilhaber eine andere Benutzung und dem sich daraus ergebenden Entgelt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1483, 1484).
- LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16
Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer …
Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1986, 1340; - OLG Hamburg OLGR 06, 512; OLG Brandenburg FamRZ 01, 1713; OLG Köln FamRZ 99, 1272). - BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch …
Das insoweit angeführte Argument, dem Bleibenden werde die Nutzung in aller Regel "aufgedrängt" (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1176, 1177 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg OLGR 2006, 512, 513, wo es jedoch um eine Miterbengemeinschaft ging), ist als Abgrenzungskriterium ungeeignet. - OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich …
Nach alledem kann gem. § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, wenn sich der Zahlungsanspruch - wie hier - als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 10. Februar 2006 - 10 U 18/05, OLGR Hamburg 2006, 512, 513). - AG Mönchengladbach, 18.12.2019 - 35 C 97/19
Erbe zugleich Vermieter und Mieter: Mietvertrag beendet!
Dabei reicht zwar allein eine Zahlungsaufforderung nicht aus (BGH…, Urteil vom 11.12.1985 - IVb ZR 82/84 -, Rn. 20, juris; OLG Brandenburg…, Urteil vom 15.10.2015 - 9 UF 94/14 - Rn. 35; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 12.03.2001 - 9 U 7/00 -, Rn. 12, juris; LG Mönchengladbach…, Urteil vom 22.04.2016 - 11 O 1/16 -, Rn. 48), das bedeutet jedoch nicht, dass von dem Miteigentümer bzw. Miterben eine gänzlich andere Benutzung gefordert werden müsste (so aber wohl OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016 - 10 U 18/05, Rn. 16). - OLG Koblenz, 08.09.2009 - 2 W 402/09
Ausgleichsansprüche unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft …
Schließlich ist im Rahmen des billigen Ermessens auch zu berücksichtigen, dass die Alleinnutzung dem Bleibenden nicht gegen seinen Willen aufgedrängt worden sein darf (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.02.2006 - 10 U 18/05 - OLGR Hamburg 2006, 512 Rn. 19).