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   OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 107/06   

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https://dejure.org/2006,7660
OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 107/06 (https://dejure.org/2006,7660)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.07.2006 - 2 W 107/06 (https://dejure.org/2006,7660)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 2 W 107/06 (https://dejure.org/2006,7660)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit von Abschiebehaft; Folgen des Benötigen eines längeren Zeitraums für die Abschiebung verursacht durch das Verhalten der ausländischen Botschaft; Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Abschiebehaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FGG § 27; FEVG § 3 S. 2; FGG § 25; ZPO § 561; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4
    D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Nigeria, Nigerianer, Falschangaben, Beschleunigungsgebot

  • Judicialis

    AufenthG § 62 II 4; ; AufenthG § 62 III 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 62
    Verhältnismäßigkeit der Verlängerung von Abschiebehaft bei Verzögerung der Abschiebung durch das Verhalten ausländischer Behörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Schleswig 2006, 722
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 3 Wx 135/07

    Zur Rechtmäßigkeit einer angeordneten Abschiebungshaft

    Die danach seinerzeit allein verbleibende bloße Unsicherheit über den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausstellung der Passersatzpapiere und in der Folge des Abschiebetermins hat nicht die Prognose gehindert, es könne mit einem "fristgerechten" Abschluss des Abschiebeverfahrens gerechnet werden (vgl. Schl.-Holst.OLG, OLGR Schleswig 2006, S. 722 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2007 - 3 Wx 183/07

    Verhältnismäßigkeit einer Abschiebungshaft bei vorgetäuschter falscher Identität

    Unter diesen Voraussetzungen ist eine Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nur in Betracht zu ziehen, wenn zugleich die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise eine Verlängerung über die ersten sechs Monate hinaus in Betracht kommt, nämlich die Verhinderung der Abschiebung durch das Verhalten des Ausländers, die fortbestehende Ursächlichkeit zwischen diesem Verhalten und der bisherigen Nichtabschiebung sowie die Beachtung des Beschleunigungsgebotes der Ausländerbehörde (Schleswig-Holsteinisches OLG - 2 W 107/06 vom 19.07.2006 OLGR Schleswig 2006, 722 ; vgl. auch OLG Frankfurt - 20 W 552/05 vom 05.01.2006 bei Juris).
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