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   OLG Köln, 09.10.1989 - 2 W 69/89   

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https://dejure.org/1989,4203
OLG Köln, 09.10.1989 - 2 W 69/89 (https://dejure.org/1989,4203)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.1989 - 2 W 69/89 (https://dejure.org/1989,4203)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 1989 - 2 W 69/89 (https://dejure.org/1989,4203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Lebensunterhaltshilfe; Unterhalt; Pfändungsschutz; Rechtsschutzbedürfnis

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 258
  • OLGZ 1990, 236
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 23.03.1988 - 2 W 33/88
    Auszug aus OLG Köln, 09.10.1989 - 2 W 69/89
    Aus entsprechenden Erwägungen hat der Senat auch eine Rückwirkung des Pfändungsschutzes in den vergleichbaren Fällen des § 850 g ZPO (vgl. Senat, Rpfleger 1988, 419 ) und des § 85 1 a Abs. 1 ZPO (vgl. Senat, AgrarR 1989, 243/244) verneint.
  • AG Norderstedt, 02.08.2017 - 66 IN 119/10

    Asymmetrisches Insolvenzverfahren: Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht als

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Vollstreckungsschutz gewährt werden kann, wenn der Schuldner ohne Freigabe künftig auf Sozialleistungen angewiesen wäre (vgl. BGH 26.06.2014, IX ZB 88/13; OLG Köln 09.10.1989, 2 W 69/89; AG Münster 07.02.2017, 73 IK 105/10).

    Es ist anerkannt, dass nach Abschluss des "Vollstreckungsverfahrens" ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Freigabe nach § 850i ZPO fehlt (BGH 14.01.2010, IX ZA 42/09; OLG Köln 09.10.1989, 2 W 69/89; MüKo/Smid ZPO, 5. Auflage, § 850i, Rn. 2; Stöber Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 1236).

    Die Literaturmeinungen gehen letztlich stets auf die Entscheidung des OLG Köln (09.10.1989, 2 W 69/89) zurück.

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZA 42/09

    Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer

    Demgemäß entfällt ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag, nachdem der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat (OLG Köln OLGZ 1990, 236, 237; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850i Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 7. Aufl. § 850i Rn. 5).
  • LG Bamberg, 27.01.2009 - 3 T 164/08

    Einkommenspfändung: Pfändungsschutz für eine Abfindungszahlung

    Auf die Geltendmachung von Sozialhilfe kann der Schuldner dabei nicht verwiesen werden, da der Anspruch auf Sozialhilfe nachrangig ist und daher nicht als anderweitiges Einkommen berücksichtigt wird (vgl. OLG Köln, OLGZ 90, 236; Zöller a. a. O., § 850 i Rdn. 2; Stöber a. a. O., Rdn. 1239 Fußnote 18).
  • OLG Jena, 28.11.2001 - 6 W 694/01

    Pfändungsfreistellung

    Ob schließlich eine Umdeutung gegen den ausdrücklichen Willen des Vollstreckungsschuldners in Betracht kam, kann offen bleiben, weil ein Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO nach dem eigenen Vorbringen des Vollstreckungsschuldners, weil die Drittschuldnerin bereits an die Vollstreckungsgläubigerin gezahlt hatte, ohnehin unzulässig wäre (vgl. OLG Köln, OLGZ 1990, 236).
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