Rechtsprechung
OLG Köln, 09.10.1989 - 2 W 69/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sozialhilfe; Lebensunterhaltshilfe; Unterhalt; Pfändungsschutz; Rechtsschutzbedürfnis
Papierfundstellen
- MDR 1990, 258
- OLGZ 1990, 236
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Norderstedt, 02.08.2017 - 66 IN 119/10
Asymmetrisches Insolvenzverfahren: Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht als …
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Vollstreckungsschutz gewährt werden kann, wenn der Schuldner ohne Freigabe künftig auf Sozialleistungen angewiesen wäre (vgl. BGH 26.06.2014, IX ZB 88/13; OLG Köln 09.10.1989, 2 W 69/89; AG Münster 07.02.2017, 73 IK 105/10).Es ist anerkannt, dass nach Abschluss des "Vollstreckungsverfahrens" ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Freigabe nach § 850i ZPO fehlt (BGH 14.01.2010, IX ZA 42/09; OLG Köln 09.10.1989, 2 W 69/89;… MüKo/Smid ZPO, 5. Auflage, § 850i, Rn. 2;… Stöber Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 1236).
Die Literaturmeinungen gehen letztlich stets auf die Entscheidung des OLG Köln (09.10.1989, 2 W 69/89) zurück.
- BGH, 14.01.2010 - IX ZA 42/09
Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer …
- LG Bamberg, 27.01.2009 - 3 T 164/08
Einkommenspfändung: Pfändungsschutz für eine Abfindungszahlung
Auf die Geltendmachung von Sozialhilfe kann der Schuldner dabei nicht verwiesen werden, da der Anspruch auf Sozialhilfe nachrangig ist und daher nicht als anderweitiges Einkommen berücksichtigt wird (vgl. OLG Köln, OLGZ 90, 236;… Zöller a. a. O., § 850 i Rdn. 2;… Stöber a. a. O., Rdn. 1239 Fußnote 18). - OLG Jena, 28.11.2001 - 6 W 694/01
Pfändungsfreistellung
Ob schließlich eine Umdeutung gegen den ausdrücklichen Willen des Vollstreckungsschuldners in Betracht kam, kann offen bleiben, weil ein Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO nach dem eigenen Vorbringen des Vollstreckungsschuldners, weil die Drittschuldnerin bereits an die Vollstreckungsgläubigerin gezahlt hatte, ohnehin unzulässig wäre (vgl. OLG Köln, OLGZ 1990, 236).