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   RG, 01.11.1898 - 2520/98   

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https://dejure.org/1898,261
RG, 01.11.1898 - 2520/98 (https://dejure.org/1898,261)
RG, Entscheidung vom 01.11.1898 - 2520/98 (https://dejure.org/1898,261)
RG, Entscheidung vom 01. November 1898 - 2520/98 (https://dejure.org/1898,261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird durch die auf Erlangung einer bestimmten amtlichen Stellung gerichtete Absicht des Thäters die Anwendung des § 363 St.G.B.'s ausgeschlossen? 2. Muß der § 363 außer Anwendung bleiben, wenn die Voraussetzungen des § 277 St.G.B.'s vorhanden sind?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 31, 296
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22

    Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

    d) Das Reichsgericht hatte eine Sperrwirkung angenommen, wenn der Tatbestand der §§ 277, 279 StGB aF vollständig erfüllt war (RG, Urteile vom 1. Dezember 1881 - 2112/81, RGSt 6, 1 f.; vom 1. November 1898 - 2520/98, RGSt 31, 296, 298).

    Soweit es dafür darauf abgestellt hat, dass es sich bei den §§ 277, 279 StGB aF um "besondere Vorschriften" (RG, Urteil vom 1. Dezember 1881 - 2112/81, RGSt 6, 1 f.) oder es sich bei § 277 StGB aF um eine gegenüber §§ 267 ff. StGB aF "spezielle Bestimmung" gehandelt haben soll (RG, Urteil vom 1. November 1898 - 2520/98, RGSt 31, 296, 298), ist es eine nähere Begründung schuldig geblieben.

    Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum das Reichsgericht in den oben unter B.II.3.d zitierten Entscheidungen (RGSt 6, 1, 2 sowie RGSt 31, 296, 298) sich mit dieser Entstehungsgeschichte nicht auseinandergesetzt hat und ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, dass bei Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses ein Rückgriff auf die Urkundenfälschung ausgeschlossen sei.

  • LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21

    Herstellung und Verkauf von Impfpässen mit gefälschten Eintragungen für

    aaa) Nach in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretener Auffassung entfaltet die Vorschrift des § 277 StGB a. F. ungeachtet des Vorliegens ihrer weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen hinsichtlich des strafbaren Umgangs mit Gesundheitszeugnissen als lex specialis gegenüber der Urkundenfälschung nach § 267 StGB als lex generalis eine Sperrwirkung (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 16 f.; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 14; LG Hechingen, a.a.O., Rn. 16, 19; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 24; LG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 6 f.; Lackner/Kühl-StGB/ Heger , 29. Auflage, § 277 Rn. 5; LK-StGB/ Zieschang , 12. Auflage, § 277 Rn. 20; Matt/Renzikowski-StGB/ Maier , 2. Auflage, § 277 Rn. 14; Schönke/Schröder-StGB/ Heine/Schuster , 30. Auflage, § 277 Rn. 12; SK-StGB/ Hoyer , 9. Auflage, § 277 Rn. 4; Gaede/Krüger , NJW 2021, 2159, 2163; Lichtenthäler , NStZ 2022, 138; Lorenz , medstra 2021, 210, 212 f.; Pietsch , Kriminalistik 2022, 21, 22; so bereits RGSt 31, 296, 298; RGSt 6, 1, 2).
  • LG Hechingen, 13.12.2021 - 3 Qs 77/21

    Strafbarkeitslücke bis zum 24. November 2021 bezüglich der Vorlage gefälschter

    Ein argumentativer Rückgriff auf RGSt 31, 296 (298) und der dort beschriebenen Spezialität des § 277 RStGB auch gegenüber dem mittlerweile aufgehobenen § 363 RStGB ist hingegen aufgrund der damals vorgesehenen Strafen zur Begründung des heutigen Verhältnisses der §§ 277, 267 StGB nur bedingt geeignet (aA LK- Zieschang , StGB, 12. Aufl. 2009, § 277 Rn. 20).
  • AG Zossen, 12.04.2022 - 134 Ds 482 Js 47926/21

    Corona, gefälschter Impfpass, Vorlage, Apotheke, Strafbarkeit, alte Rechtslage

    Schon das Reichsgericht ist in Entscheidungen aus den Jahren 1881 und 1898 von einem Ausschluß der allgemeinen Vorschriften der §§ 267 ff. StGB ausgegangen (RGSt 6, 1; RGSt 31, 296).
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