Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
§ 277
Fälschung von Gesundheitszeugnissen

Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 277 StGB

6 Entscheidungen zu § 277 StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 277 StGB

Querverweise

Auf § 277 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 279 (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse)

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