Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 277 StGB
6 Entscheidungen zu § 277 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97
Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung ...
- OLG Frankfurt, 31.03.2009 - 2 Ss 325/08
Fälschung von Gesundheitszeugnissen: Ausstellen von Attesten durch eine ...
- BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53
Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde
- BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10
Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige ...
- OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
Verkauf der Strabag-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig
- VGH Hessen, 25.07.1990 - 1 UE 1798/88
Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
Literatur im Internet zu § 277 StGB
- § 277 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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