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   RG, 22.09.1936 - 4 D 699/36   

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https://dejure.org/1936,245
RG, 22.09.1936 - 4 D 699/36 (https://dejure.org/1936,245)
RG, Entscheidung vom 22.09.1936 - 4 D 699/36 (https://dejure.org/1936,245)
RG, Entscheidung vom 22. September 1936 - 4 D 699/36 (https://dejure.org/1936,245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bleibt die Verteidigung nach dem § 140 Abs. 2 n. F. StPO. auch dann "notwendig", wenn zwar noch in der Hauptverhandlung zu erwarten ist, daß eine Sicherungsmaßregel angeordnet wird, das Gericht aber nicht auf eine solche erkennt? 2. Fällt die Bestellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 70, 317
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10

    Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbeiordnung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; RGSt 70, 317,320).
  • BGH, 29.09.1955 - 4 StR 273/55

    Rechtsmittel

    Mit der Untersagung war insbesonders von dem Augenblick an zu rechnen, als die Staatsanwaltschaft als Ergebnis der Beweisaufnahme beantragte, das Berufsverbot auf Lebenszeit auszusprechen (RGSt 70, 317 [318]).

    Es muß daher das Urteil in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung aufgehoben werden, dehn das Verfahren war ein einheitliches Strafverfahren, das die Verurteilung des Angeklagten zur Schuld und Strafe und zu der bei einer solchen Verurteilung zulässigen Untersagung der Berufsausübung zum unmittelbaren Gegenstand hatte (RGSt 68, 397 [398]; 70, 317 [319]; RG HRR 1934 Nr. 1645; E. Schmidt Lehrkommentar § 140 Erl 2 b; Loewe-Rosenberg § 140 Anm 9).

  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 807/51

    Rechtsmittel

    Von dem Zeitpunkt ab, als der Hinweis gemäss § 265 StPO erfolgte, war die Voraussetzung des § 140 Abs. 1 Ziff 3 StPO gegeben, weil von jetzt ab die Untersagung der Berufsausübug zu erwarten war (vgl RGSt 68, 397; 70, 317).

    Denn schon bei der Ermittlung und Würdigung der strafbaren Handlung selbst werden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, die an sich für den gesetzlichen Tatbestand ohne wesentliche Bedeutung sind, dagegen ausschlaggebend für die Voraussetzungen des § 42 1 StGB sein können (vgl RGSt 68, 397; 70, 317).

  • BGH, 13.11.1956 - 1 StR 299/56

    Rechtsmittel

    Der Fall unterscheidet sich demnach von den z.B. in den Urteilen des Reichsgerichts RGSt 70, 317; RG HRR 1942 Nr. 256 und des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 320 entschiedenen Fällen.
  • BGH, 01.06.1954 - 1 StR 140/54

    Rechtsmittel

    Spätestens ergab sich dies während der Hauptverhandlung, zumal das Landgericht davon ausgeht, dass die Straftaten des Angeklagten auch ohne sein Geständnis offen zutage liegen (vgl. RGSt 70, 317).
  • BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56

    Rechtsmittel

    Diesen Erwägungen gegenüber kann es nichts ausmachen, wenn der Richter im einzelnen Falle erst bei der abschließenden Würdigung, nämlich bei der Urteilsfindung zu der Überzeugung gelangt, daß die Tat minderschwer, jedenfalls aber kein Verbrechen ist (vgl. RGSt 70, 317 [319/320] für den Fall, daß das Berufsverbot schließlich nicht ausgesprochen wird).
  • BGH, 28.02.1956 - 1 StR 17/56

    Rechtsmittel

    Hieran ändert nichts, daß die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift den § 42 e StGB nicht angeführt und die Strafkammer nicht auf diese Sicherungsmaßnahme erkannt hat (RGSt 68, 397; 70, 317; BGHSt 4, 320, 322) [BGH 23.07.1953 - 3 StR 312/53].
  • BGH, 25.02.1969 - 5 StR 723/68

    Vernehmung eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge - Vertretung

    Die Revision des Angeklagten S. führt zu Unrecht die Entscheidung RGSt 70, 317, 319 an.
  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 403/58

    Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Verteidigung - Anerkennung

    Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es aber für die Beurteilung der "Notwendigkeit" einer Verteidigung an, wie sich aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. RGSt 70, 317, 320) sowie daraus ergibt, daß das Gericht bei seiner späteren Entscheidung ungebunden sein und sich nicht vor die Wahl gestellt sehen sollte, entweder die etwa erforderliche Sicherungsmaßregel wegen des Fehlens eines Verteidigers nicht zu verhängen oder die Sache zu vertagen.
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