Rechtsprechung
RG, 19.09.1939 - 1 D 702/39 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wer an der Verabredung zum Bandendiebstahl beteiligt gewesen ist, an einem einzelnen Diebstahl aber nicht "mitgewirkt" hat (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB.), kann als Teilnehmer an diesem Diebstahl nach dem § 242 StGB. -- wenn andere Erschwerungsgründe als der der Bandenmäßigkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 73, 322
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I
Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).Grund für die erhöhte Strafdrohung beim Bandendiebstahl war nach dem Verständnis des Reichsgerichts zum einen zwar die in dem willensmäßigen Zusammenschluß auf Dauer - und damit in der Bandenabrede -liegende allgemeine Gefahr, zum anderen aber auch der gefahrerhöhende Umstand des örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens mehrerer bei der Tatausführung, so daß nur diejenigen Bandenmitglieder, die bei der Ausführung - gleich ob als Täter oder Teilnehmer - zugegen und mittätig waren, aus § 243 Nr. 6 StGB a.F. bestraft werden konnten (vgl. RGSt 66, 236, 242; 73, 322, 323).
- BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54
Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB
für den Gehilfen unter denselben Voraussetzungen in RGSt 67, 70 [80] und 73, 322. - BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99
Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen …
Nach bislang ständiger, an dieses Tatbestandsmerkmal anknüpfender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls oder eines Raubes stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18 ; 33, 50, 52; BGH bei Holtz M.DR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom g. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offengelassen in BGH Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
- BGH, 24.06.1952 - 1 StR 316/51
Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben …
Das ist in der Rechtsprechung sowohl für den Bandenschmuggel (RGSt 39, 53; vgl auch RGSt 47, 377) als auch entsprechend für den Bandendiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (RGSt 66, 236; 73, 322; HG in LZ 1925, 466) anerkannt. - BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 06.05.1952 - 2 StR 185/52 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
Rechtsmittel
Zwar kann der Dieb nicht gleichzeitig wegen Hehlerei bestraft werden; denn beim Diebstahl wird die Wegnahme fremder Sachen in Zueignungsabsicht bestraft, so dass die Verwirklichung der Zueignungsabsicht straflose Nachtat ist; es liegt Gesetzeskonkurrenz vor, Dasselbe muss für den Mittäter am Diebstahl gelten (RGSt 34, 304; 73, 322). - BGH, 07.02.1984 - 1 StR 900/83
Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen Raubes - Rüge eines nicht …
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die mittäterschaftliche Begehung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, daß das Bandenmitglied an der Ausführung des Diebstahls örtlich und zeitlich unmittelbar beteiligt ist, also bei der Tatbegehung am Tatort mit anderen Bandenmitgliedern zusammenwirkt (RGSt 66, 236, 242; 73, 322; RG DJ 1940, 629; BGHSt 8, 205; 25, 18; BGH bei Dallinger MDR 1972, 571; BGH, Urteile vom 7.1.1955 - 2 StR 460/54 - und vom 30.10.1959 - 1 StR 454/59). - BGH, 10.02.1953 - 2 StR 289/52 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51
Rechtsmittel
Die Entscheidungen RGSt 8, 371 und 73, 322 sagen allgemein, dass niemand zugleich als Dieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestraft werden könne. - BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Rechtsmittel
- BGH, 06.10.1953 - 1 StR 327/53
Rechtsmittel
- BGH, 12.02.1960 - 2 StR 627/59
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für …
- BGH, 26.02.1963 - 5 StR 26/63
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