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   RG, 13.10.1930 - IV 688/29   

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RG, 13.10.1930 - IV 688/29 (https://dejure.org/1930,439)
RG, Entscheidung vom 13.10.1930 - IV 688/29 (https://dejure.org/1930,439)
RG, Entscheidung vom 13. Oktober 1930 - IV 688/29 (https://dejure.org/1930,439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wem steht der Anspruch auf Vergütung aus § 951 BGB. zu, wenn der Eigentümer beweglicher Sachen diese auf dem Grundstück eines anderen auf Grund Vertrags mit einem Dritten einbaut? 2. Wonach bestimmt sich der Umfang der Vergütung und nach welchem Zeitpunkt ist sie zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 310
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 240/14

    Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von

    Der Fremdgeschäftsführungswille fehlt, wenn der Geschäftsführer die Angelegenheit ausschließlich als eigene wahrnehmen will (RGZ 130, 310, 311; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Erman/Dornis, BGB, 14. Aufl., § 677 Rn. 7).
  • BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52

    Rechtsmittel

    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 130, 310) wird festgehalten, dass derjenige, der auf fremdem Grundstück ein Gebäude errichtet, mit der Vollendung des Bauwerks einen Anspruch auf Vergütung erlangt.

    Als massgebend ist dabei mit dem Reichsgericht die Vollendung des Bauwerks anzusehen (Urteile vom 24. März 1923 - V 272/22 - = Nr. 10 zu BGB § 951 des Amtlichen Nachschlagewerks = Gruch 67, 316 und vom 13. Oktober 1930 - IV 688/29 = RGZ 130, 310).

    Der teils aus § 951 BGB, teils aus § 812 BGB unmittelbar für die Klägerin begründete Anspruch kann ungeachtet der verschiedenen Rechtsgründe seiner Entstehung mit RGZ 130, 310 als einheitlicher Anspruch behandelt werden, wie dies der Senat in BGHZ 10, 171 [179/180] getan hat.

    Der so ermittelte Bereicherungswert wäre sodann für die Reichsmarkwährung umzuwerten, nicht aufzuwerten gewesen (vgl. RGZ 114, 342; 118, 185; 120, 80; 130, 310 [313]).

  • LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19

    Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!

    In diesen Fällen kann der bisherige Materialeigentümer auch bei Insolvenz seines Vertragspartners keinen Bereicherungsausgleich von dem Grundstückseigentümer verlangen, dem seine Vertragsleistung faktisch zugutegekommen ist (RGZ 130, 310, 312; BGH LM § 812 BGB Nr. 14; WM 1962, 552; OLGR Naumburg 2000, 467 f; OLGR Saarbrücken 2001, 333, 334; BGB-RGRK/Heimann-Trosien § 812 Rn 36; Staudinger/Gursky/Wiegand (2017) BGB § 951, Rn. 7).
  • BGH, 11.07.1956 - V ZR 29/55

    Rechtsmittel

    Auch die für die Annahme einer ungerechtfertigten Bereicherung unerläßliche unmittelbare Vermögensverschiebung liege vor, denn es sei anerkannten Rechte, daß dies anzunehmen sei, wenn die eine Person, hier die Klägerin, zwar nicht selbst leiste, die Leistung aber in ihrem Auftrage und für ihre Rechnung von einem Dritten, hier der Firma K.F. L., an die andere Person, hier die Beklagten, bewirkt werde (RGZ 130, 310 [312]).

    Das Berufungsgericht beurteilt diesen Anspruch im Anschluß an die Auffassung des Senats in BGHZ 10, 171 [179 ff] als einen einheitlichen Anspruch, dessen Umfang sich nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes bestimmt (vgl. auch RGZ 130, 310 [313]).

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze von RGZ 130, 310 [312] nimmt daher hier das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum eine unmittelbare Vermögensverschiebung im Verhältnis der Parteien an.

    Das führt gemäß RGZ 130, 310 [313] in der Regel zur Entstehung des Anspruchs aus § 951 BGB im Zeitpunkt der Vollendung des Gebäudes oder sonstigen Werkes, während in dem vom Senat a.a.O. entschiedenen Falle der Bau unfertig liegen geblieben war und deshalb auf die Räumung des Grundstückes durch die Erbauerin als Mieterin abzustellen war als dem Zeitpunkt, in dem diese den Willen zum Ausdruck gebracht hatte, das unfertige Werk nicht abzubrechen und stehen zu lassen, und in dem dadurch erst die Grundstückseigentümerin den Bau als realisierbaren Wert erlangt hatte.

  • BGH, 18.09.1961 - VII ZR 118/60

    Wertersatz bei Bereicherung

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei der Errichtung von Bauten auf fremdem Grund und Boden vielfach, wie es auch das Berufungsgericht getan hat, den Zeitpunkt als maßgeblich angesehen, in dem die Bauten fertiggestellt worden sind (RGZ 130, 310, 313; BGH LM Nr. 6 zu § 946 BGB), hat aber auch verschiedentlich einen anderen Zeitpunkt zugrunde gelegt (BGHZ 10, 171, 180; BGH WM 1961, 700, 702 unter Nr. 5).
  • BGH, 30.10.1952 - IV ZR 89/52

    Rechtsmittel

    Diese Ausführungen entsprechen der allgemein anerkannten Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass der Anspruch aus § 951 Abs. 1 an dieselben Bedingungen geknüpft sei, die nach § 812 Abs. 1 für den Bereicherungsanspruch überhaupt bestehen, und dass er deshalb ausgeschlossen sei, wenn der frühere Eigentümer der mit einem Grundstück verbundenen beweglichen Sache die Verbindung in Erfüllung einer Vertragspflicht - gegenüber dem Grundstückseigentümer oder einem Dritten - hergestellt hat (RG-Urteile 6.5.1907 - IV 421/06 = SeuffArch 63 Nr. 11 = Recht 1907 Nr. 1654; 20.6.1919 - VII 78/19 = JW 1919, 715; 2.4.1928 = IV 482/27 = HRR 1928 Nr. 1416; RGZ 130, 310 [312]).

    Es ist nicht klar ersichtlich, ob diese Entscheidung von der oben erwähnten, insbesondere aus RGZ 130, 310 [312] ersichtlichen ständigen Rechtsprechung zu § 951 BGB abweichen wollte.

  • OLG Brandenburg, 31.01.2018 - 13 U 5/17

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung: Ausgleichsanspruch nach

    Wer dagegen mit dem inneren Willen (MüKo-BGB- Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 677 Rdnr. 47) handelt, eine Angelegenheit ausschließlich als eigene wahrzunehmen, führt das Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen (RGZ 130, 310, 311; Erman- Dornis, § 677 Rdnr. 8) und damit nicht als fremdes Geschäft ohne Auftrag.
  • BGH, 20.01.1954 - II ZR 155/52

    Rechtsschein. Kreditwürdigkeit

    In der abschliessenden Entscheidung (RGZ 130, 310 [312]) wird ausgeführt, dass in einem derartigen Falle eine Vermögensverschiebung nur zwischen dem Bauunternehmer und dem Grundstückseigentümer vorliegt und dass daher auch ein aus § 951 BGB hergeleiteter Bereicherungsanspruch immer nur dem Bauunternehmer und nicht seinem Unterlieferanten zustehen kann.
  • BGH, 11.11.1954 - IV ZR 64/54

    Rechtsmittel

    An sich hätte ein derartiger Anspruch unmittelbar in der Person der Beklagten entstehen können, wenn der Gemeinschuldner den Bau in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung ausführen ließ (RGZ 130, 310 [312]; OLG Schleswig JR 1951, 56).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

    Dieser Anspruch bemißt sich zwar grundsätzlich nach dem Wert des Gebäudes im Zeitpunkt des Rechtsverlustes, also der Fertigstellung (vgl. Urteile des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1930 IV 688/29, RGZ 130, 310, 313, und des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Juli 1953 V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 180).
  • BGH, 14.11.1962 - V ZR 183/60

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes zur Berechnung der Entschädigungshöhe für

  • BGH, 24.09.1954 - V ZR 44/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.01.1951 - IV ZR 171/50

    Rechtsmittel

  • OLG Brandenburg, 08.03.2001 - 12 U 107/00

    Zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einer Bereitstellungsvereinbarung

  • BGH, 29.05.1952 - IV ZR 167/51

    Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung bei Schenkung eines Geldbetrages zum

  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 108/63

    Revision in Sachen Aufrechnung eines Nebenintervienten mit einer ihm fremden

  • OLG Stuttgart, 12.09.1997 - 2 U 264/96

    Freistellungsanspruch des Verkäufers von Grundstücken gegenüber dem Zweitkäufer

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.12.1965 - VII ZR 14/64

    Abschluss eines Erbvertrages - Ersatz von Aufwendungen

  • BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.01.1962 - VII ZR 181/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
  • BGH, 12.05.1977 - VII ZR 300/74

    Anspruch auf Ersatz von Bauaufwendungen des Mieters gegen Eigentümer eines

  • BGH, 21.09.1959 - VII ZR 183/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.02.1953 - V ZR 141/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.01.1963 - II ZR 120/60
  • BGH, 12.01.1955 - VI ZR 272/53
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