Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952)   
§ 946
Verbindung mit einem Grundstück

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Rechtsprechung zu § 946 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, Tischlermeister mit Kettensäge, 15.1.02
    § 303 StGB, Fremdheit der Sache, zur Abgrenzung zwischen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB) bei der Zerstörung einer vom Täter selbst eingebauten Sache (§§ 946 ff BGB)

  • BbgOLG, Wegnahmerecht des Bauunternehmers, 17.9.97 (MDR 1998, 401)
    § 946 BGB, § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 946 BGB

Querverweise

Auf § 946 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
              § 949 (Erlöschen von Rechten Dritter)
              § 951 (Entschädigung für Rechtsverlust)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2172 (Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache)
Redaktionelle Querverweise zu § 946 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 94 (Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          § 172 II (Sonstige Verwendung beweglicher Sachen) (zu §§ 946 ff)

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