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   RG, 16.05.1903 - Rep. V. 111/03   

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RG, 16.05.1903 - Rep. V. 111/03 (https://dejure.org/1903,35)
RG, Entscheidung vom 16.05.1903 - Rep. V. 111/03 (https://dejure.org/1903,35)
RG, Entscheidung vom 16. Mai 1903 - Rep. V. 111/03 (https://dejure.org/1903,35)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Genügt zur Auflassung die Erklärung des Veräußerers des Grundstücks, daß er die Eintragung des Erwerbers als Eigentümers bewillige, in Verbindung mit der Erklärung des Erwerbers, daß er diese Eintragung beantrage?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflassung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 378
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Rostock, 13.08.2018 - 3 W 160/16

    Grundbuchsache: Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung zugunsten eines

    So kann die Auflassung durch Auslegung darin gesehen werden, dass der Veräußerer die Umschreibung des Eigentums bewilligt und der Erwerber sie beantragt (Palandt/Herrle, BGB, 77. Aufl., § 925 Rn. 11; Demharter GBO, 31. Aufl., § 20 Rn. 31; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 7. Aufl. § 925 Rn. 21 RG, Beschl. v. 16.05.1903, RGZ 54, 378).
  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 17/80

    Auswirkung der Rücknahme eines Eintragungsantrags auf Löschungsbewilligung

    Daß sich die Wirkung einer durch den Betroffenen beim Grundbuchamt eingereichten Eintragungsbewilligung nach § 130 BGB bestimmt, entspricht der lange Zeit herrschen den und auch heute weitverbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum von der (jedenfalls auch) rechtsgeschäftlichen Natur der Eintragungsbewilligung (mit Begründungen unterschiedlicher Art; statt vieler s. etwa RGZ 54, 378, 384; BayObLGZ 74, 30, 34; Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 19 Rdn. 13 ff; Horber, GBO 15. Aufl. § 19 Anm. 3 A; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 10. Aufl. S. 13 Der vom Reichsgericht vertretene Standpunkt, daß die Eintragungsbewilligung mit der materiell-rechtlichen Erklärung des Betroffenen gleichzusetzen sei, wird allerdings inzwischen allgemein abgelehnt; auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß sich Eintragungsbewilligung im Sinn des § 19 GBO und materiell-rechtliche Erklärung des Betroffenen begrifflich nicht decken (u.a. BGHZ 60, 46, 52).
  • BGH, 19.10.1959 - VII ZR 68/58

    Rechtsmittel

    Es mag daher hingenommen werden, den Antrag trotz seiner unvollständigen Fassung dahin aufzufassen, daß die Kläger die Berichtigung des Grundbuchs und hilfsweise die Rückübertragung des Grundstücks begehren (vgl. auch RGZ 54, 378).
  • LG Düsseldorf, 20.08.1981 - 25 T 397/81

    Zwangsvollstreckungsunterwerfung in (notariell beurkundeter)

    Aber selbst bei diesen zweiseitigen dingtichen Rechtsgeschäften ergibt die Auslegung, daß in der grundbuchlichen Eintragungsbewilligung des Rechtsinhabers seine materiell-rechtliche Auflassungserklärung zu erkennen § 20 GBO , ist (vgl. RGZ 54, 378 ; Meiketilmhof/Riedel, Anm. 50).
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 95/52

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts genügt die gleichzeitige Erklärung der Bewilligung des Veräußerers und des Antrags des Erwerbers vor dem Grundbuchamt oder einer sonst zur Entgegennahme der Auflassung zuständigen Stelle als Einigung im Sinne des § 925 BGB (RGZ 54, 378).
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