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   RG, 10.07.1911 - Rep. VI. 373/10   

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https://dejure.org/1911,152
RG, 10.07.1911 - Rep. VI. 373/10 (https://dejure.org/1911,152)
RG, Entscheidung vom 10.07.1911 - Rep. VI. 373/10 (https://dejure.org/1911,152)
RG, Entscheidung vom 10. Juli 1911 - Rep. VI. 373/10 (https://dejure.org/1911,152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit wird die Verjährung eines nach Maßgabe des § 843 BGB. zu beurteilenden Rentenanspruchs dadurch unterbrochen, daß ohne Vorliegen wichtiger Gründe auf Kapitalabfindung geklagt worden ist?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 213
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Hamburg, 26.07.2011 - 302 O 192/08

    Prozess gegen KfZ-Haftpflichtversicherer - Keine einmalige Kapitalabfindung für

    Ebenso ist es zulässig, eine Kombination aus Rente und Kapitalabfindung für verschiedene Zeitabschnitte zu zahlen (vgl. RGZ 77, 213, 216; Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, § 843, Rn. 18; Beck-OK-Spindler, Stand 1. Okt. 2007, § 843, Rn. 33).
  • BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

    Pflichten des Erben nach Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform

    Schon das Reichsgericht hat §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf vergleichbare Ansprüche erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108, 112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens gerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143, 144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. 19. Februar 1982, V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 30. Juni 1970, VI ZR 242/68, NJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt der Verjährung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso BGH, Urt. v. 27. November 1984, VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 38/83

    Unterbrechung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Belastung mit

    Beim Schadensersatzanspruch ist dieses bestimmte Tun nicht die Schadensersatzpflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin (Henckel, JZ 1962, 335, 337; vgl. auch RGZ 77, 213, 216, wonach die Klage auf Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB auch die Verjährung des Rentenanspruchs nach § 843 Abs. 1 BGB unterbricht).
  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 17 U 38/12

    Voraussetzungen eines Grundurteils

    Nur dies entspricht der § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB innewohnenden, an den Schuldner gerichteten Warnfunktion; wollte man anders entscheiden, eröffnete man dem Gläubiger eine risikolose Möglichkeit, die mit der Verjährung bezweckte Rechtssicherheit für den Schuldner kostengünstig zu unterlaufen (RGZ 77, 213, 215; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 204, Rdn 15 - 16; Heinrich in Beck´sche Kommentar zum BGB, § 204, Rdn. 18).
  • BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58

    Kündigung - Verjährung - Gehaltszahlungsanspruch

    Gemeint ist damit eine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage, die sich auf einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs- 1 BGB bezieht, dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen w erden solle Wenn damit der Gesetzgeber für eine Verjährungsunterbrechung nicht schon eine Mahnung oder entsprechende außergerichtliche Verwahrung des Berechtigten genügen läßt, sondern mit voller Absicht (vgldazu Planck, â- BGB, Band 1, Einleitung und Allg. Teil, 3« Aufl«, 1903? § 209 Anm. 1) darauf abstellt, ob der Berechtigte eine Klage auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs erhebt, so ist eine genaue Erfassung des Umfanges der Unterbrechungswirkung einer Klage nur möglich, wenn man prüft, ob und inwieweit der Streitgegenstand einer Leistungs klage oder einer Feststellungsklage den Anspruch betrifft, dessen Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen sein soll" Dem entspricht es, daß die gesamte Rechtsprechung und Rechtslehre die Frage, ob und in welchem Umfang eine hinsichtlich eines Anspruchs erhobene Leistungs- oder Feststellungsklage die Verjährungsunterbrechung herbeiführt, danach bestimmt, was der Streitgegenstand der entsprechen den Klage ist (Zur Judikatur vgl" statt vieler: RGZ 75, 302 /5057; RGZ 77, 213 /215, 216/; RGZ 163, 396 399/; RG JW 37, 2101 Nr. 6; BGiL LM Nr. 6 zu § 12 W G ; zur Literatur: vgl" Staudinger, BGB, Bd<, 1, 11. Aufl«, 1957, § 209 Bern. 1; RGRK BGB, 11. Aufl., Bd. 1, 1959-? § 209 Anm. 24; Soergel-Siebert, 9" Aufl", Bd" 1, 1959? § 209 Anm. 15 ff.; Palandt, BGB, 18. Aufl., 1959? § 209 Anm" 2; Erman, BGB, 2o Aufl., 1958, § 209 Anm. 3; Enneccerus-Nipperdey, Allge meiner Teil, Halbband 2, 15. Aufl", i960, § 235 IV A 1 c S= 1425? 1426 zu Fußnote 15; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl« , § 267 Anm. II; Wieczorek, ZPO, § 261 b Anm. C II b 1, jeweils mit weiteren Nachweisen)« Jede andere Betrachtung würde zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Verjährungsfragen deshalb führen, weil ohne genaue Abstellung darauf, was Streitgegenstand eines 9.
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1998 - 7 U 282/97

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB im Pflichtteilsrecht

    So ist es hier aber gerade nicht (vgl. zur Problematik auch RGZ 77, 213; BGH, NJW 1978, 1056; Palandt/Heinrichs, § 209 BGB Rdnr. 14).
  • BGH, 03.11.1959 - I ZR 120/58

    Rechtsmittel

    In einem solchen Falle ist aber die Feststellungsklage vor allem deshalb für zulässig zu erachten, weil sie den Verletzten vor den Nachteilen drohender Verjährung schützt (RG JW 1929, 347; vgl. RGZ 77, 213, 215).
  • BGH, 27.11.1958 - II ZR 90/57

    Rechtsmittel

    Beide Vorinstanzen gehen auf Grund der gefestigten Rechtsprechung weiter mit Recht davon aus, daß eine Unterbrechung der Verjährung nur in dem Umfang eintritt, in dem der Anspruch zur richterlichen Entscheidung gestellt wird, bei Teilklagen also nur in Höhe des eingeklagten Teiles, so daß einer nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Erweiterung der Teilklage auf den ganzen Anspruch insoweit die Einrede der Verjährung entgegensteht (RGZ 77, 213 [215]).
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