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   RG, 04.03.1918 - Rep. VI. 76/16   

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https://dejure.org/1918,201
RG, 04.03.1918 - Rep. VI. 76/16 (https://dejure.org/1918,201)
RG, Entscheidung vom 04.03.1918 - Rep. VI. 76/16 (https://dejure.org/1918,201)
RG, Entscheidung vom 04. März 1918 - Rep. VI. 76/16 (https://dejure.org/1918,201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Muß sich der Empfänger eines Darlehnsversprechens bei Einklagung des zugesagten Darlehnsbetrags am Verzugszins (§ 288 Satz 1 BGB.) oder am Prozeßzins (§ 291 BGB.) denjenigen Zinsbetrag abziehen lassen, den er hätte zahlen müssen, wenn er das zugesagte Darlehen rechtzeitig ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehnszusagevertrag und die Behandlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen bei Einklagung des zugesagten Darlehensbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 92, 283
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 122/95

    Gesetzlicher Zinsanspruch - Bruttoentgeltforderung

    Es ist ein "unwiderleglich angenommer Mindestsatz, der dem Gläubiger sogar wegen einer an sich unverzinslichen Forderung zusteht" (BGH Urteil vom 29. Oktober 1952 - II ZR 47/52 - NJW 1953, 337; vgl. auch schon RGZ 92, 283).
  • BGH, 27.03.1980 - VII ZR 214/79

    Verzinsung des Anspruchs auf Zahlung des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung

    Dieser Verzugszins ist ein gesetzlich festgelegter Mindestersatz, den der Gläubiger ohne Rücksicht darauf erhalten soll, ob und in welcher Höhe ihm tatsächlich Schaden entstanden ist (vgl. u.a. RGZ 92, 283, 284; BGH NJW 1953, 337).
  • BGH, 02.07.2021 - V ZR 95/20

    Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines

    Aus diesem Grund können Prozess- und Verzugszinsen nicht nebeneinander geltend gemacht werden (RGZ 92, 283, 285; Erman/Hager, BGB, 16. Aufl., § 291 Rn. 6), und ein auf Verzug gestützter Zinsschaden gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB ist nicht mit dem Anspruch auf Prozesszinsen kombinierbar, da der Vorenthaltungsschaden ansonsten doppelt entschädigt werden würde (Soergel/Benicke/Grebe, BGB, 13. Aufl., § 291 Rn. 38).
  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

    Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt der dem Gläubiger einer Geldforderung zu ersetzende Verzugsschaden in jedem Fall, also unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, mindestens 4 v.H. des geschuldeten Kapitals (RGZ 92, 283, 285; BGH NJW 1953, 337; vgl. auch Lepke, Betrieb 1978, 839, 842).

    Ist somit für den Fall des Verzugs ausdrücklich bestimmt, daß die Vorenthaltung geschuldeten Geldes den Gläubiger stets berechtigt, einen Mindestschaden von 4 v.H. geltend zu machen, so muß das auch für den hier zu entscheidenden Fall gelten, daß jemand seine Pflicht zur Verschaffung eines zinslosen Darlehens verletzt (für den Fall eines Darlehensversprechens vgl. RGZ 92, 283).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12

    Krankenversicherung - Vertrag über allgemeine Bedingungen der

    Jedenfalls können Prozesszinsen (bei selber Höhe) offenkundig nicht neben Verzugszinsen verlangt werden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 170, 471 unter Hinweis auf RGZ 92, 283).
  • OLG Saarbrücken, 15.10.1985 - 2 U 141/83

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage

    Es ist selbstverständlich, daß der Schuldner nicht Prozeß- und Verzugszinsen nebeneinander erhalten soll (RGZ 92, 283, 285; Palandt-Heinrichs, BGB; 44. Aufl., § 291 Anm. 2).
  • OLG Köln, 04.06.1992 - 7 U 18/89

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Kauf von im sog. Erwerbermodell

    Eine Kumulation von Prozeßzinsen und als Schadensersatz geschuldeten Zinsen ist unzulässig (OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 47O, 471; RGZ 92, 283, 285).
  • OVG Thüringen, 20.01.2015 - 3 KO 524/13

    Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern

    Bereits das Reichsgericht hat entschieden, dass der Schuldner "selbstverständlich ... nicht Prozeß- und Verzugszins nebeneinander erhalten" solle (RG, Urteil vom 4. März 1918 • VI 76/16 • RGZ 92, 283, 285).
  • OLG Köln, 27.10.1994 - 7 U 157/89

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung eines Beratungsvertrages im

    Eine Kumulation von Prozeßzinsen und als Schadensersatz geschuldeten Zinsen ist unzulässig (OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 470, 471; RGZ 92, 283, 285).
  • BGH, 03.11.1959 - VIII ZR 163/58

    Rechtsmittel

    Es ist zulässig, die Zinsforderung auch dann, wenn sie ausdrücklich auf Verzug gestützt wird, dahin geltend zu machen, daß jedenfalls Prozeßzins gefordert werde (RGZ 92, 283, 285; vgl. Flad, Recht 1918, 244, 246).
  • AG Leipzig, 21.03.2012 - 102 C 7899/11
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