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   RG, 16.04.1920 - II 396/19   

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RG, 16.04.1920 - II 396/19 (https://dejure.org/1920,10)
RG, Entscheidung vom 16.04.1920 - II 396/19 (https://dejure.org/1920,10)
RG, Entscheidung vom 16. April 1920 - II 396/19 (https://dejure.org/1920,10)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Abtretung des dem Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. zustehenden Anspruchs auf einen Anteil am Reingewinn des laufenden Jahres. Rechtsstellung des Erwerbers gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesellschaft m.b.H. Dividendenanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 98, 308
  • RGZ 98, 318
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 19.09.1980 - V ZR 78/79

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung einer auf den Anstand zu

    Eine Schenkung aus "Anstand" im Sinne des § 534 BGB ist gegeben, wenn die Zuwendung nach den Anschauungen, wie sie in den dem Schenkenden sozial gleichstehenden Kreisen vorherrschen, nicht unterbleiben könnte, ohne daß dort der Schenkende an Achtung und Ansehen verlieren würde (vgl. RGZ 73, 46, 49; 98, 318, 326; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 534 Rdn. 6; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 534 Rdn. 3).
  • BGH, 30.01.1995 - II ZR 45/94

    Behandlung eigener Anteile der GmbH; Anspruch des veräußernden Gesellschafters

    Nicht einmal der Kläger hat behauptet, es sei zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters S. - stillschweigend - eine von § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB abweichende Vereinbarung getroffen worden, daß die Jahresgewinne auszuschütten sind und ihm der künftige Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Gewinns zurückabgetreten wird (vgl. RGZ 98, 318, 320; Hachenburg/Goerdeler/Welf Müller aaO. § 29 RdNr. 91; Scholz/Emmerich aaO. § 29 RdNr. 45 f.; Baumbach/Hueck aaO. § 29 RdNr. 59).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03

    Verfügungsbefugnis der Gesellschafterversammlung über den nach einem Kaufvertrag

    Als künftiger Anspruch kann er jedoch im Voraus abgetreten werden (RGZ 98, 318, 320).
  • BFH, 21.05.1986 - I R 199/84

    Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht -

    Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Reingewinn nach § 29 Abs. 1 GmbHG in der für das Streitjahr gültigen Fassung, wobei der Gewinnanspruch erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluß entsteht (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 16. April 1920 II 396/19, RGZ 98, 318, 320, sowie Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1957 II ZR 208/55, BGHZ 23, 150, 154) bzw. wenn der Gesellschaftsvertrag davon befreit, mit dem Beschluß, mit dem die Jahresbilanz festgestellt wird (vgl. Lutter/Fischer, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 29 Rdnr. 16).

    Der mit dem Gewinnverteilungs- bzw. Feststellungsbeschluß entstehende Anspruch auf Ausschüttung dieses Gewinns ist Ausfluß des Gewinnbezugsrechts, das gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG den Gesellschaftern zusteht und als unselbständiger Bestandteil des erworbenen Mitgliedschaftsrechts anzusehen ist (vgl. RGZ 98, 318).

    1.2 Demgegenüber ist unerheblich, daß der Gewinnanspruch abgetreten werden kann (vgl. Urteil in RGZ 98, 318).

    In den mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen (keine andere Bestimmung i. S. des § 101 BGB, jedoch auch keine Einräumung eines ausdrücklichen Gewinnbezugsrechts an den Veräußerer) erlangt jedoch der Erwerber der Anteile die nicht durch eine Schadensersatzverpflichtung beeinträchtigte Möglichkeit, der Ausgleichspflicht durch eine von ihm mitveranlaßte Nichtausschüttung von Gewinnen zu entgehen (vgl. dazu RGZ 98, 318).

  • BFH, 21.05.1986 - I R 190/81

    Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht -

    Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Reingewinn nach § 29 Abs. 1 GmbHG in der für das Streitjahr gültigen Fassung, wobei der Gewinnanspruch erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluß entsteht (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 16. April 1920 II 396/19, RGZ 98, 318, 320, sowie Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1957 II ZR 208/55, BGHZ 23, 150, 154) bzw. wenn der Gesellschaftsvertrag davon befreit, mit dem Beschluß, mit dem die Jahresbilanz festgestellt wird (vgl. Lutter/Fischer, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 29 Rdnr. 16).

    Der mit dem Gewinnverteilungs- bzw. Feststellungsbeschluß entstehende Anspruch auf Ausschüttung dieses Gewinns ist Ausfluß des Gewinnbezugsrechts, das gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG den Gesellschaftern zusteht und als unselbständiger Bestandteil des erworbenen Mitgliedschaftsrechts anzusehen ist (vgl. Urteil des RG in RGZ 98, 318).

    2.2 Demgegenüber ist unerheblich, daß der Gewinnanspruch abgetreten werden kann (vgl. Urteil des RG in RGZ 98, 318).

    In den mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen (keine andere Bestimmung i. S. des § 101 BGB, jedoch auch keine Einräumung eines ausdrücklichen Gewinnbezugsrechts an den Veräußerer) erlangt jedoch der Erwerber der Anteile die nicht durch eine Schadensersatzverpflichtung beeinträchtigte Möglichkeit, der Ausgleichspflicht durch eine von ihm mitveranlaßte Nichtausschüttung von Gewinnen zu entgehen (vgl. dazu Urteil des RG in RGZ 98, 318).

  • BFH, 07.02.2007 - I R 15/06

    Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden

    Denn auch unter Geltung des Vollausschüttungsprinzips entsteht das Dividendenrecht des Gesellschafters erst aufgrund eines Gewinnausschüttungsbeschlusses (vgl. Reichsgericht --RG--, Urteile vom 17. November 1915 II 361/15, RGZ 87, 383, 386; vom 16. April 1920 II 396/19, RGZ 98, 318, 320) und kann die Gesellschafterversammlung jedenfalls durch einstimmigen Beschluss anstatt einer Ausschüttung auch beschließen, eine Gewinnrücklage zu bilden oder den Gewinn vorzutragen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht --BayObLG--, Beschluss vom 17. September 1987 3 Z 122/87, BayObLGZ 1987, 314; Hueck/Fastrich, a.a.O., § 29 Rz 106).
  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Diese allein konnte nunmehr einen solchen Anspruch als Inhaberin des ihm zugrunde liegenden Geschäftsanteils zu vollem Recht erwerben, sobald die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen hierfür bei ihr selbst verwirklicht waren (Flume, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts I/1, 1977, § 11 III S. 160, § 17 III S. 354; Ulmer Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 1980, § 717 BGB Rdn. 20; Scholz/Winter, GmbHG, 6. Aufl., § 15 Anm. 7; zum Gewinnanspruch: RGZ 98, 318; ebenso im Ergebnis Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, § 12 II 2 b S. 299 ff; Klaus Müller, die Sicherungsübertragung von GmbH-Anteilen, 1969, G III 2 S. 86).
  • BFH, 21.05.1986 - I R 362/83
    Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Reingewinn nach § 29 Abs. 1 GmbHG in der für das Streitjahr gültigen Fassung, wobei der Gewinnanspruch erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluß entsteht (Urteil des Reichsgerichts -RG- vom 16. April 1920 II 396/19, RGZ 98, 318, 320, sowie Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 24. Januar 1957 II ZR 208/55, BGHZ 23, 150, 154) bzw. wenn der Gesellschaftsvertrag davon befreit, mit dem Beschluß, mit dem die Jahresbilanz festgestellt wird (vgl. Lutter/Fischer, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 29 Rdnr.16).

    Der mit dem Gewinnverteilungs- bzw. Feststellungsbeschluß entstehende Anspruch auf Ausschüttung dieses Gewinns ist Ausfluß des Gewinnbezugsrechts, das gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG den Gesellschaftern zusteht und als unselbständiger Bestandteil des erworbenen Mitgliedschaftsrechts anzusehen ist (vgl. RGZ 98, 318).

    Demgegenüber ist unerheblich, daß der Gewinnanspruch abgetreten werden kann (vgl. Urteil des RG in RGZ 98, 318).

  • BFH, 17.12.1997 - I R 30/97

    Steuerrechtliche Wirkungen der Abtretbarkeit eines Gewinnanspruchs bereits vor

    Die Streitfrage darüber, ob die -- künftigen -- Gewinnansprüche aus der Kapitalbeteiligung (auch) steuerrechtlich gleichwohl bereits dem -- künftigen -- Erwerber zugerechnet werden können, weil sie infolge einer Vorabzession auf diesen übertragen worden sind (und auch werden konnten, § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --; vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 16. April 1920 II 396/19, RGZ 98, 318; Senatsurteil in BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794), braucht -- ebenfalls aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des FG -- nicht beantwortet zu werden.

    Auf die Überlegungen, die das FG für den Fall der -- unterstellten -- Annahme einer Vorabzession im Hinblick auf den (zivilrechtlichen) Theorienstreit über den sog. Direkterwerb beim Zessionar oder dem Durchgangserwerb beim Zedenten des vorab abgetretenen künftigen Gewinnanspruchs (vgl. dazu z. B. Urteil in RGZ 98, 318, 320; Goerdeler/W. Müller in Hachenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 8. Aufl., § 29 Rz. 91; Emmerich in Scholz, GmbH-Gesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 29 Rz. 46; Hueck in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 29 Rz. 58, m. w. N.) und die sich daraus ggf. ergebenden steuerlichen Konsequenzen (vgl. dazu Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 20 Rdnrn. B 11 ff., insbesondere B 21 und 23, m. w. N.; R. D. Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 20 Rz. 28 und 120) angestellt hat, braucht also nicht eingegangen zu werden.

  • BFH, 22.04.1964 - II 246/60 U

    Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs der Muttergesellschaft gegen

    Erst durch diese Beschlüsse wird der erwähnte Anspruch zu einem von dem Gesellschaftsrecht losgelösten Gläubigerrecht (vgl. Urteil des Reichsgerichts II 396/19 vom 16. April 1920, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ - Bd. 98 S. 318, 320).
  • OLG Naumburg, 22.12.1999 - 2 U (Hs) 46/98

    Die selbständige Rechtsträgerschaft einer GmbH als juristischer Person erstreckt

  • BFH, 18.09.1996 - I B 4/96

    Aktivierungszeitpunkt von Gewinnansprüchen

  • BFH, 06.11.1963 - I 180/62 U

    Ermäßigung der Körperschaftsteuer einer umgewandelten Kapitalgesellschaft für

  • BGH, 04.05.1960 - 2 StR 141/60

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen eines Vergehens nach § 81a Gesetz

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 105/52

    Rechtsmittel

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