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   OLG Hamm, 12.06.2012 - I-15 Wx 99/11   

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https://dejure.org/2012,20981
OLG Hamm, 12.06.2012 - I-15 Wx 99/11 (https://dejure.org/2012,20981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.06.2012 - I-15 Wx 99/11 (https://dejure.org/2012,20981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - I-15 Wx 99/11 (https://dejure.org/2012,20981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Begründung eines Sondernutzungsrechts durch den teilenden Eigentümer nach Entstehung der Gemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 13 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1
    Wirksamkeit der Begründung eines Sondernutzungsrechts durch den teilenden Eigentümer nach Entstehung der Gemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuordnung von Stellplätzen kann vorbehalten werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträger kann sich die Zuordnung von Stellplätzen vorbehalten! (IMR 2014, 1143)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 244
  • RNotZ 2012, 500
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 21.10.2008 - 15 Wx 140/08

    Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2012 - 15 Wx 99/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats (FGPrax 2009, 57 = DNotZ 2009, 383) erstreckt sich der Schutz des guten Glaubens beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Wohnungseigentums auch auf den Bestand und Umfang eines zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts, so dass - die Unrichtigkeit der Eintragung des Sondernutzungsrechts unterstellt - für die Eintragung eines diesbezüglichen Amtswiderspruchs Veranlassung bestehen kann.

    Es ist allgemein anerkannt, dass sich der teilende Eigentümer die Zuordnung von Sondernutzungsrechten auch in der Weise vorbehalten kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers vom Mitgebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden (negative Komponente); diese Regelung, die auch durch Bezugnahme im Grundbuch eingetragen werden kann und damit dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte wird, bewirkt, dass die Wohnungseigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind; ihr Sondereigentum wird durch die (positive) Begründung des Sondernutzungsrechts zugunsten des Begünstigten nicht mehr (zusätzlich) verändert; deshalb ist die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage sowie der Grundpfandgläubiger in diesem Fall bei der Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch entbehrlich (BGH, Beschluss vom 20.01.2012, V ZR 125/11, veröffentlicht bei juris; Senat FGPrax 1998, 49; Senat FGPrax 2009, 57 = DNotZ 2009, 383; BayObLG …

    Das Landgericht hat die oben wiedergegebene, am 13.07.1998 durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung und damit auf die Teilungserklärung im Grundbuch eingetragene Zuordnungsregelung zu Recht im Sinne dieser Bedingungslösung ausgelegt (vgl. auch Senat FGPrax 2009, 57 = DNotZ 2009, 383 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 1491).

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2012 - 15 Wx 99/11
    Es ist bereits zweifelhaft, ob die in einer Teilungserklärung getroffenen Regelungen - wie der Beteiligte zu 1) meint - an den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu messen sind (ablehnend z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305, Rn. 3; Palandt/Bassenge a.a.O., § 10 WEG, Rn. 3; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anhang zu § 3, Rn. 26 m.w.N.; zweifelnd auch BGH NJW 2012, 676).

    So hat der BGH (NJW 2012, 676) die Regelung in einer Teilungserklärung für zulässig erachtet, durch welche sich die teilende Eigentümerin vorbehalten hatte, durch Nachtragsurkunde dem jeweiligen Eigentümer einer Sondereigentumseinheit das Sondernutzungsrecht an Außenstellplätzen einzuräumen, wobei bis dahin die Sondereigentümer - mit Ausnahme der teilenden Eigentümerin - von Gebrauch und Nutzen dieser Außenstellplätze ausgeschlossen waren und die teilende Eigentümerin sogar die Befugnis zur einseitigen Änderung des Inhalts des Sondernutzungsrechts hatte.

  • OLG Düsseldorf, 13.07.1987 - 3 Wx 206/87

    Nachträgliche Zuordnung von Stellplätzen durch den teilenden Eigentümer

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2012 - 15 Wx 99/11
    2 Z 119/84|OLG Stuttgart; 07.11.1985; 8 REMiet 3/84">NJW-RR 1986, 93; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 1491; OLG Frankfurt FGPrax 1997, 221; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 2913a; Rapp in Beck'sches Notar-Handbuch, 5. Aufl., A III, Rn. 62a; Langhein in Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 23. Aufl., § 58, Rn. 62).

    Das Landgericht hat die oben wiedergegebene, am 13.07.1998 durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung und damit auf die Teilungserklärung im Grundbuch eingetragene Zuordnungsregelung zu Recht im Sinne dieser Bedingungslösung ausgelegt (vgl. auch Senat FGPrax 2009, 57 = DNotZ 2009, 383 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 1491).

  • BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Vorbehalt der nachträglichen Begründung von

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2012 - 15 Wx 99/11
    Es ist allgemein anerkannt, dass sich der teilende Eigentümer die Zuordnung von Sondernutzungsrechten auch in der Weise vorbehalten kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers vom Mitgebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden (negative Komponente); diese Regelung, die auch durch Bezugnahme im Grundbuch eingetragen werden kann und damit dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte wird, bewirkt, dass die Wohnungseigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind; ihr Sondereigentum wird durch die (positive) Begründung des Sondernutzungsrechts zugunsten des Begünstigten nicht mehr (zusätzlich) verändert; deshalb ist die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage sowie der Grundpfandgläubiger in diesem Fall bei der Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch entbehrlich (BGH, Beschluss vom 20.01.2012, V ZR 125/11, veröffentlicht bei juris; Senat FGPrax 1998, 49; Senat FGPrax 2009, 57 = DNotZ 2009, 383; BayObLG …
  • OLG Frankfurt, 18.08.1997 - 20 W 71/96

    Zuordnung von Kfz-Abstellplätzen bei Vollmacht aufgrund Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2012 - 15 Wx 99/11
    2 Z 119/84|OLG Stuttgart; 07.11.1985; 8 REMiet 3/84">NJW-RR 1986, 93; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 1491; OLG Frankfurt FGPrax 1997, 221; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 2913a; Rapp in Beck'sches Notar-Handbuch, 5. Aufl., A III, Rn. 62a; Langhein in Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 23. Aufl., § 58, Rn. 62).
  • OLG Hamm, 01.12.1997 - 15 W 384/97

    Vorbehaltene Zuordnung von Sondernutzungsrechten

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2012 - 15 Wx 99/11
    Es ist allgemein anerkannt, dass sich der teilende Eigentümer die Zuordnung von Sondernutzungsrechten auch in der Weise vorbehalten kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers vom Mitgebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden (negative Komponente); diese Regelung, die auch durch Bezugnahme im Grundbuch eingetragen werden kann und damit dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte wird, bewirkt, dass die Wohnungseigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind; ihr Sondereigentum wird durch die (positive) Begründung des Sondernutzungsrechts zugunsten des Begünstigten nicht mehr (zusätzlich) verändert; deshalb ist die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage sowie der Grundpfandgläubiger in diesem Fall bei der Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch entbehrlich (BGH, Beschluss vom 20.01.2012, V ZR 125/11, veröffentlicht bei juris; Senat FGPrax 1998, 49; Senat FGPrax 2009, 57 = DNotZ 2009, 383; BayObLG …
  • OLG Frankfurt, 10.03.2016 - 20 W 70/15

    Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten

    Für die Eintragung der Sondernutzungsregelung am 09.12.1985 bedurfte es ihrer Zustimmung nicht, weil der Ausschluss der Mitbenutzung aufschiebend bedingt durch die spätere Zuordnung war und Belastungsgegenstand das Sondereigentum mit diesem Inhalt (Oberlandesgericht Hamm ZWE 2015, 211=FGPrax 2012, 244; Palandt/Bassenge: WEG, 75. Aufl., § 13, Rdnr. 10; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 2913a).

    Daher bedurfte es weder ihrer Zustimmung, noch der Zustimmung ihrer dinglichen Gläubiger (Oberlandesgericht München Rpfleger 1999, 123 und ZWE 2016, 19, 20 zitiert nach juris; Oberlandesgericht Hamm FGPrax 2012, 244=ZWE 2015, 211 zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 18.08.1997 -20 W 71/96- = Rpfleger 1998, 20; Bärmann/Suilmann: WEG, 13. Aufl., § 13 Rdnr. 89; Palandt/Bassenge: WEG, 75. Aufl., § 13, Rdnr. 10; Schultzky in: Jennißen, WEG, 4. Aufl., 2015, § 13, Rdnr. 82 m. w. H.).

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