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   BayObLG, 17.06.1993 - 2Z BR 64/93   

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https://dejure.org/1993,4904
BayObLG, 17.06.1993 - 2Z BR 64/93 (https://dejure.org/1993,4904)
BayObLG, Entscheidung vom 17.06.1993 - 2Z BR 64/93 (https://dejure.org/1993,4904)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Juni 1993 - 2Z BR 64/93 (https://dejure.org/1993,4904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO §§ 13 ff., § 20; GBO § 18
    Zum grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 718
  • Rpfleger 1994, 58
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58

    Zwangshypothek und Zwischenverfügung

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1993 - 2Z BR 64/93
    Eine Zwischenverfügung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 310, 313; BayObLGZ 1988, 229 [= DRsp IV (473) 180 a]; Horber/Demharter, GBO , 19. Aufl., § 18 Anm. 3 c).
  • BayObLG, 30.06.1988 - BReg. 2 Z 64/88

    Ausschluß der Zwischenverfügung bei fehlender Eintragungsbewilligung

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1993 - 2Z BR 64/93
    Eine Zwischenverfügung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 310, 313; BayObLGZ 1988, 229 [= DRsp IV (473) 180 a]; Horber/Demharter, GBO , 19. Aufl., § 18 Anm. 3 c).
  • BayObLG, 17.02.1994 - 2Z BR 138/93

    Bindung des Grundbuchamtes an Wortlaut der Auflassung

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1993 - 2Z BR 64/93
    Zur Auslegung einer Auflassung durch das Grundbuchamt vgl. auch BayObLG (Beschluß - 2Z BR 138/93 - 17.2.1994, in Rpfleger 1994, 344): Der Senat hebt in seinen Leitsätzen hervor, daß das Grundbuchamt - anders als das Prozeßgericht - eine Auflassung nicht abweichend vom Wortlaut der beurkundeten Eintragungsunterlagen auslegen darf, solange der Wortlaut nicht offensichtlich unrichtig oder unvollkommen ist.
  • BayObLG, 17.01.1990 - BReg. 2 Z 1/90

    Zwischenverfügung; Heilung; Mangel; Eintragungsantrag; Personenmehrheit;

    Auszug aus BayObLG, 17.06.1993 - 2Z BR 64/93
    Das trifft für die bei der lastenfreien Abschreibung eines Grundstücksteils oder der lastenfreien Übertragung eines Grundstücks erforderlichen Bewilligung der dinglich Berechtigten gem. § 875 BGB , § 19 GBO zu (BayObLGZ 1990, 6 [= DRsp IV (473) 180 b]).".
  • OLG Zweibrücken, 20.08.1999 - 3 W 171/99

    Erlöschen des für den ersten Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechts

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  • BayObLG, 09.03.2004 - 2Z BR 34/04

    Auslegung des Antrags eines Notars bei Eigentumsumschreibung

    Überträgt der Veräußerer ein Grundstück auf den Erwerber, der mit Ausnahme eines Grundpfandrechts keine Belastungen übernimmt, und ist in einem mit "Auflassung, Grundbucherklärungen" überschriebenen Absatz der Urkunde nur die Eigentumsumschreibung beantragt, kann der Antrag des Notars auf Vollzug "der in der Urkunde enthaltenen Anträge" nicht als Antrag auf Umschreibung frei von den nicht übernommenen Belastungen ausgelegt werden (Abgrenzung zu BayObLG Rpfleger 1994, 58).

    b) Der Senat hat zwar in einer Entscheidung vom 17.6.1993 (Rpfleger 1994, 58) ausgeführt, die nächstliegende Bedeutung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassung sei, wenn der Erwerber keine Belastungen übernommen habe, dass das Grundstück lastenfrei umgeschrieben werden solle.

  • OLG Frankfurt, 25.10.2021 - 20 W 191/21

    Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch

    Zutreffend ist es zwar, dass der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, klare und eindeutige Eintragungen erfordert; sie sind nur möglich, wenn auch die Eintragungsgrundlagen eindeutig und zweifelsfrei sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 58, zitiert nach juris).

    Ein ggf. anders zu beurteilender Fall dahingehend, dass die notarielle Urkunde schuldrechtliche, sachenrechtliche und grundbuchverfahrensrechtliche Erklärungen enthält, ohne sie deutlich gegeneinander abzugrenzen (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1994, 58), liegt hier nicht vor.

    Jedenfalls in einem solchen Fall darf der Antrag auf Eintragung der Auflassung vom Grundbuchamt nicht von der Übernahme von Grundpfandrechten abhängig gemacht werden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 2004, 417, zitiert nach juris, in Abgrenzung zu BayObLG Rpfleger 1994, 58; vgl. auch Senat Rpfleger 1996, 104).

  • OLG München, 29.10.2007 - 34 Wx 105/07

    "Limitierter Kaufpreis" als dingliches Vorkaufsrecht

    Anders ist dies aber, wenn bei der Eintragung einer Auflassung die Löschungsbewilligung der Berechtigten derjenigen Rechte, die nicht übernommen werden, fehlt (BayObLG Rpfleger 1994, 58; BayObLGZ 1990, 6/8).
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21

    Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

    Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, erfordert klare und eindeutige Eintragungen; sie sind nur möglich, wenn bereits die Eintragungsgrundlagen eindeutig und zweifelsfrei sind (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 718 (719)).
  • BayObLG, 22.05.2001 - 2Z BR 49/01

    Nachweis der Vertretungsbefugnis für eine katholischen Pfarrpfründestiftung

    Dies erfordert der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten (z.B. BayObLG Rpfleger 1994, 58 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147 f.).
  • LG Frankfurt/Oder, 04.11.2003 - 12 O 404/03

    Anforderungen an eine Vollmacht zur Mitteilung des Vorkaufsfalles durch den Notar

    5. GBO § 15 (Auslegung eines Antrags auf Eigentumsumschreibung) Überträgt der Veräußerer ein Grundstück auf den Erwerber, der mit Ausnahme eines Grundpfandrechts keine Belastungen übernimmt, und ist in einem mit "Auflassung, Grundbucherklärungen" überschriebenen Absatz der Urkunde nur die Eigentumsumschreibung beantragt, kann der Antrag des Notars auf Vollzug "der in der Urkunde enthaltenen Anträge" nicht als Antrag auf Umschreibung frei von den nicht übernommenen Belastungen ausgelegt werden (Abgrenzung zu BayObLG, Rpfleger 1994, 58 ).
  • BayObLG, 12.11.1998 - 2Z BR 160/98

    Auf neue Tatsachen und Beweise gestützte Beschwerde in Grundbuchsachen

    Ob der Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen wurde oder durch Zwischenverfügung die Vorlage der fehlenden Bewilligung des Nießbrauchsberechtigten hätte aufgegeben werden müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 229/231 f. einerseits und BayObLGZ 1990, 6/8 und BayObLGZ Rpfleger 1994, 58 andererseits; Demharter GBO 22. Aufl. § 18 Rn. 12).
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