Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 15.11.2001

Rechtsprechung
   AG Göttingen, 17.12.2001 - 74 IK 184/01   

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https://dejure.org/2001,13387
AG Göttingen, 17.12.2001 - 74 IK 184/01 (https://dejure.org/2001,13387)
AG Göttingen, Entscheidung vom 17.12.2001 - 74 IK 184/01 (https://dejure.org/2001,13387)
AG Göttingen, Entscheidung vom 17. Dezember 2001 - 74 IK 184/01 (https://dejure.org/2001,13387)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zuständigkeit des Insolvenzrichters für Entscheidungen über die Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen; Erlaß eilbedürftiger Anordnungen ohne Anhörung; Abänderbarkeit vom Vollstreckungsgericht getroffener Anordnungen; Bestimmung des ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 36 Abs. 4 InsO; § 114 Abs. 3 InsO; § 18 Abs. 2 RPflG; §§ 850 ff. ZPO
    Entscheidungsbefugnisse des Insolvenzrichters i.R.d. Eröffnungsverfahrens; Anforderungen an den Erlass von eilbedürftigen Anordnungen; Zulässigkeit der Abänderung von Anordnungen des Vollstreckungsgerichts durch das Insolvenzgericht; Umfang des dem Schuldner zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidungsbefugnisse des Insolvenzrichters i.R.d. Eröffnungsverfahrens; Anforderungen an den Erlass von eilbedürftigen Anordnungen; Zulässigkeit der Abänderung von Anordnungen des Vollstreckungsgerichts durch das Insolvenzgericht; Umfang des dem Schuldner zu ...

  • zvi-online.de

    InsO § 36; ZPO §§ 850 ff.
    Berechtigung des Insolvenzgerichts zur Änderung von Anordnung des Vollstreckungsgerichts zum pfändbaren Einkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 170
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Göttingen, 30.06.2000 - 74 IK 49/00
    Auszug aus AG Göttingen, 17.12.2001 - 74 IK 184/01
    Auch im Eröffnungsverfahren ist zuständig der Rechtspfleger (AG Göttingen NZI 2000, 493, 494; FK-InsO/Schmerbach, 3. Auflage, § 2 Rz. 32 a; Vallender NZI 2001, 561, 562).
  • AG Göttingen, 02.10.2007 - 71 IN 227/03

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im

    Andernfalls würden sich gespaltene Zuständigkeiten ergeben, eine verfahrensökonomische Abwickelung wäre nicht mehr gewährleistet (AG Göttingen ZVI 2002, 25, 26 = Rpfleger 2002, 170; FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 57; a. A. MK-InsO/Ganter § 6 Rz. 63; MK-InsO/Breuer § 89 Rz. 38; Kübler/Prütting/Lüke § 89 Rz. 34).
  • AG Göttingen, 14.08.2003 - 74 AR 16/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Es spricht zwar einiges dafür, dass das Insolvenzgericht auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen darf (vgl. AG Göttingen ZVI 2002, 25, 26 = RPfleger 2002, 170; FK-InsO/Schmerbach § 6 Rdnr. 57; a.A. MünchKomm-InsO/Ganter § 6 Rdnr. 64).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9006
OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01 (https://dejure.org/2001,9006)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 Ws 270/01 (https://dejure.org/2001,9006)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. November 2001 - 2 Ws 270/01 (https://dejure.org/2001,9006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Bedingte Entlassung, nachträgliche Einwilligung des Verurteilten, Zulässigkeit der Beschwerde, Nachholung der Einwilligungserklärung

  • Wolters Kluwer

    Bedingte Entlassung; Nachträgliche Einwilligung; Verurteilter; Zulässigkeit der Beschwerde; Nachholung der Einwilligungserklärung

  • Judicialis

    StGB § 57

  • rechtsportal.de

    StGB § 57
    Bedingte Entlassung; nachträgliche Einwilligung des Verurteilten; Zulässigkeit der Beschwerde; Nachholung der Einwilligungserklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 170
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01
    Insoweit weist der Senat nur darauf hin, dass unter Fortentwicklung der Grundsätze des BGH-Beschlusses vom 8.6.1999 - 4 StR 595/97 - zur Einstellung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Tod des Betroffenen (BGHSt 45, 108 = NJW 1999, 3644) und des Umstandes, dass die StPO als Entscheidungsformen nur den Beschluss und das Urteil, nicht aber eine "Entscheidung durch Aktenvermerk" kennt, viel für die letztere Auffassung spricht.
  • OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01
    Soweit dazu das OLG Zweibrücken vor kurzem die Auffassung vertreten hat, dass der Verurteilte durch die Ablehnung seiner bedingten Entlassung wegen nicht vorliegender Einwilligung nicht beschwert und deshalb die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss unzulässig sei (vgl. dazu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 07.02.1994 - 3 Ws 27/94
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01
    Dabei kann dahinstehen, ob sich, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt, ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 454 StPO, 57 StGB erübrigt (so u.a. OLG Zweibrücken, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 454 Rn. 39) oder ob auch in diesen Fällen durch Beschluss entschieden werden muss (so OLG Rostock NStZ 2001, 278 mit ablehnender Anmerkung Arnoldi NStZ 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1665; OLG Hamm NJW 1973, 337; Gribbohm in LK-StGB, 11. Aufl., § 57 Rn. 80).
  • OLG Rostock, 06.12.2000 - I Ws 462/00

    Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01
    Dabei kann dahinstehen, ob sich, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt, ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 454 StPO, 57 StGB erübrigt (so u.a. OLG Zweibrücken, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 454 Rn. 39) oder ob auch in diesen Fällen durch Beschluss entschieden werden muss (so OLG Rostock NStZ 2001, 278 mit ablehnender Anmerkung Arnoldi NStZ 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1665; OLG Hamm NJW 1973, 337; Gribbohm in LK-StGB, 11. Aufl., § 57 Rn. 80).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.1993 - VI 12/92
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01
    Dabei kann dahinstehen, ob sich, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt, ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 454 StPO, 57 StGB erübrigt (so u.a. OLG Zweibrücken, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 454 Rn. 39) oder ob auch in diesen Fällen durch Beschluss entschieden werden muss (so OLG Rostock NStZ 2001, 278 mit ablehnender Anmerkung Arnoldi NStZ 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1665; OLG Hamm NJW 1973, 337; Gribbohm in LK-StGB, 11. Aufl., § 57 Rn. 80).
  • OLG Stuttgart, 20.03.1990 - 3 Ws 40/90

    Beschwerdeverfahren; Einwilligung; Wirksame Erteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01
    Eine zunächst verweigerte Einwilligung kann jedoch auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt und damit die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB herbeigeführt werden (OLG Karlsruhe, MDR 1977, 333 f.; OLG Stuttgart, MDR 1990, 845).
  • OLG Hamm, 04.10.1972 - 4 Ws 228/72
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01
    Dabei kann dahinstehen, ob sich, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt, ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 454 StPO, 57 StGB erübrigt (so u.a. OLG Zweibrücken, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 454 Rn. 39) oder ob auch in diesen Fällen durch Beschluss entschieden werden muss (so OLG Rostock NStZ 2001, 278 mit ablehnender Anmerkung Arnoldi NStZ 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1665; OLG Hamm NJW 1973, 337; Gribbohm in LK-StGB, 11. Aufl., § 57 Rn. 80).
  • OLG Hamm, 19.01.1999 - 1 Ws 14/99

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Einwilligung in Beschwerdeinstanz,

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01
    Dieser Auffassung, die der ständigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm entspricht (vgl. nur Beschluss des 1. Strafsenats vom 19. Januar 1999 in 1 Ws 14/99), tritt der Senat bei.
  • BGH, 17.04.2024 - StB 23/24
    a) Der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung steht nicht mehr entgegen, dass eine nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten fehlt; denn eine solche kann auch im Beschwerdeverfahren noch erklärt werden (s. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2001 - 2 Ws 270/01, Rpfleger 2002, 170 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, Nds. Rpfl.
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