Rechtsprechung
   SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43649
SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11 (https://dejure.org/2012,43649)
SG Lübeck, Entscheidung vom 09.10.2012 - S 1 KR 993/11 (https://dejure.org/2012,43649)
SG Lübeck, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - S 1 KR 993/11 (https://dejure.org/2012,43649)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,43649) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 57 Abs 1 SGB 11
    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus einer (Firmen-)Pensionskasse - laufende Altersversorgung - alleinige Beitragstragung des Arbeitnehmers nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - kein Wechsel des Versicherungsnehmers - Gleichstellung mit ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung des auf den eigenen Versicherungsbeiträgen beruhenden Teils von Versorgungsbezügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 303
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11
    Der Kläger macht geltend, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1660/08 sei auf den vorliegenden Fall ohne weiteres anwendbar.

    Würden solche Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterworfen, weil sie ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspreche dies der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. September 2010, 1 BvR 1660/08, Leitsatz 3 c Auszug).

    Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010, a.a.O., RdNr. 12 b).

  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Auszug aus SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11
    Hierzu hatte das Bundesverfassungsgericht nach zwei zunächst abweisenden Beschlüssen (7. April 2008, 1 BvR 1924/07; 6. September 2010, 1 BvR 739/08) bei denen zunächst noch entschieden wurde, dass die Beitragspflicht auch dann besteht, wenn diese Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise durch Eigenleistungen des Versicherten Arbeitgebers finanziert wurde, am 28. September 2010 diese Rechtsauffassung aufgegeben und in einem stattgebenden Kammerbeschluss ausgeführt, die Grenzen zulässiger Typisierung würden dann überschritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbsfähigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden.

    Sie unterscheide sich allein durch die Art der Auszahlung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2008, 1 BvR 1924/07, Orientierungssatz Nr. 1 c aa).

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11
    Das Bundessozialgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts am 30. März 2011 (B 12 KR 16/10 R) diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übernommen und zur Berechnung folgendes ausgeführt: "Der beitragspflichtige Teil solcher Kapitalleistungen ist in typisierender Weise prämienratierlich zu errechnen, das heißt danach, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt wurden; nur hilfsweise komme eine zeitratierliche Berechnung in Betracht (BSG, Urteil vom 30. März 2011, B 12 KR 16/10 R, Leitsatz 2).
  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus

    Auszug aus SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11
    Hierzu hatte das Bundesverfassungsgericht nach zwei zunächst abweisenden Beschlüssen (7. April 2008, 1 BvR 1924/07; 6. September 2010, 1 BvR 739/08) bei denen zunächst noch entschieden wurde, dass die Beitragspflicht auch dann besteht, wenn diese Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise durch Eigenleistungen des Versicherten Arbeitgebers finanziert wurde, am 28. September 2010 diese Rechtsauffassung aufgegeben und in einem stattgebenden Kammerbeschluss ausgeführt, die Grenzen zulässiger Typisierung würden dann überschritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbsfähigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden.
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11
    Die Beitragspflicht auf Leistungen scheidet demnach aus, soweit diese auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Versicherte und nicht sein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl. BSG, Urteil vom 30.3.2011, B 12 KR 24/09 R, Rz. 17 ff).
  • BVerfG, 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08

    Keine Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf

    Auszug aus SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11
    In einem weiteren Beschluss vom 14. April 2011 (1 BvR 2123/08) hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung fortgeführt und ergänzend entschieden, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz insoweit vor, als Beiträge auch auf denjenigen Teil der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung erhoben wurden, der aus Beiträgen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer einschließlich der diesbezüglichen Überschussbeteiligung erwirtschaftet worden sei.
  • SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11

    Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus einer (Firmen-)Pensionskasse in der

    Auszug aus SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11
    Nach bisher vorliegenden Urteilen sind im Wesentlichen die Unterscheidungskriterien des BVerfG übernommen worden und die Gerichte sehen in jedem Fall bei Versorgungsbezügen aufgrund eigener Einzahlungen des Arbeitnehmers die Beitragspflicht nach § 229 SGB V in vollem Umfang gegeben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Januar 2012, L 1 KR 993/11; SG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2012 S 36 KR 2042/11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2016 - L 1 KR 98/14
    Er bezieht sich ferner auf das Urteil des SG Lübeck vom 9. Oktober 2012 (S 1 KR 993/11).

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des SG Lübeck vom 9. Oktober 2012 (S 1 KR 993/11) berufen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht