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   EuGH, 11.07.1985 - 101/84   

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https://dejure.org/1985,1373
EuGH, 11.07.1985 - 101/84 (https://dejure.org/1985,1373)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 101/84 (https://dejure.org/1985,1373)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 101/84 (https://dejure.org/1985,1373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG VON RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - HÖHERE GEWALT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546/EWG wegen der fehlenden Erhebung statistischer Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten; Rechtfertigung der fehlenden Erhebung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 78/546/EWG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 78/546/EWG Art. 6
    MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG VON RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - HÖHERE GEWALT - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 2629
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-292/99

    Kommission / Frankreich

    6: - Siehe z. B. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 33) und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 39 mit der dort zitierten Rechtsprechung).

    9: - Siehe Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987), vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047).

    12: - Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.

    Im selben strengen Sinne hat der Gerichtshof es für unzureichend gehalten, wenn ein Mitgliedstaat mit einer allgemeinen Bestimmung den Regionen die Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen überlässt, ohne dass die Regionen diese Pläne konkret innerhalb der Umsetzungsfristen erlassen (zitiertes Urteil Kommission/Italien vom 13. Dezember 1991, Randnrn. 22 bis 25, in Bezug auf den früheren Artikel 6 der Richtlinie 75/442 und ferner auf Artikel 12 Absatz 1 der nunmehr aufgehobenen Richtlinie 78/319).

    16: - Zitiertes Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999 (Randnr. 70).

    20: - Siehe Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-182/94 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1465, Randnr. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1985 - 101/84 -, juris Rn. 16, 3.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    112 Hierzu ist festzustellen, dass unüberwindliche Schwierigkeiten einen Mitgliedstaat zwar daran hindern können, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm nach Gemeinschaftsrecht obliegen (in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), dass aber die bloße Furcht vor solchen Schwierigkeiten keine Rechtfertigung dafür ist, dass dieser Staat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    27 Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Italien (101/84, EU:C:1985:330, Rn. 16), vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich (C-265/95, EU:C:1997:595, Rn. 55 und 56), und vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 131).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

    18 Voir, en ce sens, arrêts du 11 juillet 1985, Commission/Italie (101/84, EU:C:1985:330, point 16), et du 8 juin 2023, Commission/Slovaquie (Droit de résiliation sans frais) (C-540/21, EU:C:2023:450, point 81 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    131 Auch auf höhere Gewalt kann sich ein Mitgliedstaat, der zeitweise auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, die ihn an der Erfuellung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hindern, nur für den Zeitraum berufen, der zur Ausräumung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

    Zudem könnten dann, wenn eine Tatsache einen Fall höherer Gewalt habe darstellen können, seine Auswirkungen nur für eine gewisse Zeit andauern, nämlich für die Zeit, die eine Verwaltung bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt objektiv benötigt hätte, um der ihrem Einfluss entzogenen Krise ein Ende zu setzen (Urteil vom 11. Juli 1985, Kommission/Italien, 101/84, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-280/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    (19) - Vgl. z. B. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629), in dem der Gerichtshof angenommen hat, daß ein Bombenanschlag auf ein Datenverarbeitungszentrum eine Rechtfertigung dafür bilden konnte, daß Italien entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen bestimmte statistische Daten nicht erhoben hat; doch galt dies nach Auffassung des Gerichtshofes nur für die begrenzte Zeit, die eine sorgfältig arbeitende Verwaltung benötigt hätte, um die Einrichtung zu ersetzen und neue Daten zu sammeln und zu verarbeiten.

    (26) - Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 101/84 (Kommission/Italien, a. a. O.) und in der Rechtssache 145/85 (Denkavit, Slg. 1987, 565) in einem anderen Zusammenhang Rechtfertigungsargumente zurückgewiesen hat, die auf einen Mangel an Personal und die Überlastung des mit bestimmten Arbeiten betrauten Computerzentrums gestützt worden waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-263/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

    Vgl. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629).

    (11) - In einer Rechtssache, in der die beklagte Regierung geltend gemacht hatte, die mit Gründen versehene Stellungnahme sei zu einem Zeitpunkt ergangen, als man im Begriff gewesen sei, Richtlinien zu erlassen, durch die die von ihr nicht umgesetzte Richtlinie geändert würde, hat der Gerichtshof festgestellt: "Der Umstand, daß die Gemeinschaftsorgane Richtlinien ändern, reicht nicht aus, um die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, den Richtlinien innerhalb der gesetzten Fristen nachzukommen, zu befreien" (siehe Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-182/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1465, Randnr. 6).

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Im übrigen können es zwar unüberwindliche Schwierigkeiten einem Mitgliedstaatunmöglich machen, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen einzuhalten (vgl. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16); die bloße Befürchtung solcher Schwierigkeiten vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, daß er dessen korrekte Anwendung unterläßt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-316/99

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-226/01

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-236/99

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-60/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.05.1991 - C-266/89

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-176/97

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien und

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1986 - 145/85

    Denkavit België NV gegen Belgischer Staat. - Zahlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1991 - C-266/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-52/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

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