Rechtsprechung
EuGH, 07.03.1986 - 392/85 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Finsider / Kommission
VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - BUSSGELDENTSCHEIDUNG - VORAUSSETZUNGEN - SICHERHEITSLEISTUNG - KEINE AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE - ERFORDERNIS GERECHTFERTIGT
- EU-Kommission
Finsider / Kommission
- Judicialis
EGKS Art. 39 Abs. 2; ; Verfahrensordnung Art. 83
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGKS Art. 39 Abs. 2; Verfahrensordnung Art. 83
VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - BUSSGELDENTSCHEIDUNG - VORAUSSETZUNGEN - SICHERHEITSLEISTUNG - KEINE AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE - ERFORDERNIS GERECHTFERTIGT; [EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 39; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2 UND 86 PAR 2] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuGH, 07.03.1986 - 392/85 R
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1987 - 392/85
- EuGH, 27.10.1987 - 392/85
Papierfundstellen
- Slg. 1986, 959
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 11.11.1982 - 263/82
Klöckner-Werke / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.1986 - 392/85
i6 Das Verlangen, eine Bankbürgschaft zu stellen, die die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen garantiert, entspricht einer von der Kommission im Jahre 1981 beschlossenen allgemeinen Vorgehensweise, die außer für den Fall außergewöhnlicher Umstände unter anderem durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995) und vom 20. April 1983 in der Rechtssache 348/82 R (Iro/Kommission, Slg. 1983, 1237) als gerechtfertigt anerkannt worden ist. - EuGH, 20.04.1983 - 348/82
IRO / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.1986 - 392/85
i6 Das Verlangen, eine Bankbürgschaft zu stellen, die die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen garantiert, entspricht einer von der Kommission im Jahre 1981 beschlossenen allgemeinen Vorgehensweise, die außer für den Fall außergewöhnlicher Umstände unter anderem durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995) und vom 20. April 1983 in der Rechtssache 348/82 R (Iro/Kommission, Slg. 1983, 1237) als gerechtfertigt anerkannt worden ist. - EuGH, 15.03.1983 - 234/82
Ferriere di Roè Volciano / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.1986 - 392/85
Die Kriterien, die der Präsident des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R (Fernere di Roè Volciano SpA/Kommission, Slg. 1983, 725) für die Annahme außergewöhnlicher Umstände aufgestellt hat, sind hier nicht erfüllt; die Antragstellerin ist nämlich nicht wie die Fernere'di Roè Volciano SpA ein kleiner Betrieb, der als Subunternehmer tätig ist und Schwierigkeiten hat, eine Bankbürgschaft zu erhalten.
- EuGH, 02.10.2003 - C-196/99
Aristrain / Kommission
Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959). - EuG, 11.03.1999 - T-141/94
Thyssen Stahl / Kommission
Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959). - EuG, 11.03.1999 - T-148/94
Preussag / Kommission
Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959). - EuGH, 24.09.1986 - 213/86
Montedipe / Kommission
Diese Eigenschaft könne keinesfalls als besonderer Umstand gelten, der es erlaubte, von dem Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft im Sinne der Kriterien Abstand zu nehmen, die der Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R (Fernere di Roe Volciano SpA/Kommission, Slg. 1983, 725) und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R (Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959) aufgestellt habe.Beschlüsse vom 6. und 7. Mai 1982 in den Rechtssachen 107/82 R (AEG-Telefunken/Kommission, Slg. 1982, 1549) und 86/82 R (Hasselblad Ltd/Kommission, Slg. 1982, 1557), vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995) und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R (Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959).
- EuG, 14.07.1995 - T-275/94
Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen …
Dazu stellte die Kommission zunächst fest, daß ihre bei der Gewährung von Zahlungsaufschub im Fall von Klagen gegen Entscheidungen, in denen finanzielle Sanktionen verhängt worden seien, seit 1981 verfolgte Praxis, die Zahlung von Zinsen und die Stellung einer Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbusse zuzueglich Zinsen zu verlangen, vom Gerichtshof gebilligt worden sei (…vgl. das Urteil AEG/Kommission, a. a. O., und die Beschlüsse vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R, Klöckner Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959) und daß das Groupement sich im vorliegenden Fall mit der Zahlung von Zinsen einverstanden erklärt habe, indem es am 24. Juni 1992 die Bankbürgschaft gestellt habe.