Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 27.11.1991 - C-273/90   

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https://dejure.org/1991,3320
EuGH, 27.11.1991 - C-273/90 (https://dejure.org/1991,3320)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.1991 - C-273/90 (https://dejure.org/1991,3320)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 1991 - C-273/90 (https://dejure.org/1991,3320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Meico-Fell / Hauptzollamt Darmstadt

  • EU-Kommission

    Meico-Fell / Hauptzollamt Darmstadt

  • datenbank.nwb.de

    Keine verlängerte Frist für die Nacherhebung von Eingangsabgaben bei fahrlässiger Steuerverkürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Strafrechtlich verfolgbare Handlung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-5569
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von

    Sie verweisen darüber hinaus auf das Urteil Meico-Fell(5), in dem der Gerichtshof die Zollbehörden für zuständig für die Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen erklärt habe.

    Im Urteil Meico-Fell(12) erklärte der Gerichtshof, dass unter dem Begriff der "strafrechtlich verfolgbaren Handlung" nur solche Handlungen zu verstehen sind, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nachforderung erheben, Taten im Sinne des nationales Strafrechts sind(13).

    Entsprechend verwies der Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil Meico-Fell vor dem Hintergrund der Gefahr, dass der Begriff der "strafrechtlich verfolgbaren Handlung" angesichts des in den Mitgliedstaaten geltenden materiellen Strafrechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, darauf, dass die strafrechtliche Einordnung eines bestimmten Verhaltens beim damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht harmonisiert und daher Sache des nationalen Rechts war(19).

    5 - Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1991, Meico-Fell (C-273/90, Slg. 1991, I-5583).

    15 - Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 26. September 1991 in der Rechtssache Meico-Fell (C-273/90, Slg. 1991, I-5575, Nr. 5).

    19 - Urteil Meico-Fell, oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 12.

    20 - Schlussanträge in der Rechtssache Meico-Fell, oben in Fn. 15 angeführt, Nr. 5.

    36 - Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Meico-Fell, oben in Fn. 15 angeführt, Nr. 5.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Die Antragstellerin macht hierzu geltend, es sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unerträglich, wenn ein und dieselbe Tätigkeit je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt werde, als im Allgemeininteresse liegend eingestuft werde oder nicht, während die österreichische Regierung ausführt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere den Urteilen vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro, Slg. 1984, 107) und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-273/90 (Meico-Fell, Slg. 1991, I-5569) seien gemeinschaftsrechtliche Begriffe nur in Ausnahmefällen - wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf Begriffsbestimmungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwiesen werde, was hier nicht der Fall sei - unter Rückgriff auf deren jeweiligen nationalen Begriffsinhalt auszulegen.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von

    Wie u. a. aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 folgt, obliegt die Ermittlung des Betrags der Zollabgaben und die Einleitung eines Nacherhebungsverfahrens unstreitig den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1991, Meico-Fell, C-273/90, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 11, und vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16).

    Die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", durch die Zollbehörden impliziert nämlich nicht die Feststellung, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Meico-Fell, Randnr. 9).

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 85/98

    Nacherhebung - Eingangsabgabe - Zollkodex - Geltung des Zollkodex

    Den von der Klägerin genannten Schlußanträgen des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26. September 1991 in der Rechtssache C-273/90 (EuGHE 1991, I-5569, 5577) und den Ausführungen von Müller-Eiselt ("Nacherhebung - Erlaß - Erstattung - Gedanken zum Vertrauensschutz in die Zollerhebung" in "Vertrauensschutz in der Europäischen Union", 1998, 95 ff.) läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, weil darin die hier in Rede stehende Frage nicht behandelt wird.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-124/08

    Snauwaert u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Mit dem Ausdruck "strafbare Handlungen" in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex sind solche Handlungen gemeint, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nacherhebung vornehmen, als Straftaten im Sinne des nationalen Strafrechts einzustufen sind (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet [ABl. L 197, S. 1], Urteil vom 27. November 1991, Meico-Fell, C-273/90, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00

    Adolf Truley

    11: - Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro, Slg. 1984, 107); Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-273/90, Meico-Fell, Slg. 1991, I-5569); Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81 (Corman/Hauptzollamt Gronau, Slg. 1982, 13).
  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Weiterhin habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 nach Maßgabe des nationalen Rechts auszulegen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-273/90, Meico-Fell, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-125/08

    Deschaumes

    25 Mit dem Ausdruck "strafbare Handlungen" in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex sind solche Handlungen gemeint, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nacherhebung vornehmen, als Straftaten im Sinne des nationalen Strafrechts einzustufen sind (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet [ABl. L 197, S. 1], Urteil vom 27. November 1991, Meico-Fell, C-273/90, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 9).
  • FG Düsseldorf, 05.05.2000 - 4 K 2781/98

    Einfuhrzoll; Nacherhebung; Festsetzungsverjährung - Verjährung bei Einspruch

    Eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 378 AO ) reicht insoweit nicht aus (vgl. etwa: EuGH , Urteil vom 27. November 1991 - Rs. C-273/90 -, Slg. 1991, I-5569 (5587)).
  • FG Bremen, 17.11.2016 - 4 K 30/15

    Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzöllen im Rahmen der Einfuhr von

    Die Ausnahme erfordere es, dass eine Handlung gegeben sei, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaates, dessen zuständige Behörde eine Nachforderung erhebe, als Tat im Sinne des nationalen Strafrechts einzustufen sei (Hinweis auf Urteil vom 27. November 1991 C-273/90).
  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 263/09

    Einfuhrabgaben: Nacherhebung von Einfuhrabgaben

  • FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 4 K 1770/08

    Notwendigkeit eines höheren Grades von Gewissheit für die Feststellung anderer

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Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-273/90 (https://dejure.org/1991,21780)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.1991 - C-273/90 (https://dejure.org/1991,21780)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 1991 - C-273/90 (https://dejure.org/1991,21780)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-5569
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-273/90
    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 ( 1 ) könnten nämlich nicht erhobene Zölle.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens und das vorlegende Gericht sind sich darin einig, daß diese Dreijahresfrist verstrichen war, so daß die Nacherhebung nur noch nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 möglich ist, der wie folgt lautet:.

    Das Hauptzollamt Darmstadt, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertritt die Ansicht, daß auch eine derartige Ordnungswidrigkeit als strafrechtlich verfolgbare Handlung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 anzusehen sei.

    Ist Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsoder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), dahin gehend auszulegen, daß unter "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", nur solche Handlungen zu verstehen sind, die formal unter das jeweilige nationale Strafrecht fallen, oder soll damit jede Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Steuerrechts, die eine längere Verjährungsfrist auslösen, erfaßt werden?.

    Eine Untersuchung von Ziel und Inhalt der Verordnung Nr. 1697/79 kann zu einem besseren Verständnis der in der vorliegenden Rechtssache anstehenden Rechtsfragen beitragen.

    Sie sind sich darüber einig, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 implizit, aber eindeutig auf das nationale Recht verweise.

    Die Kommission und die Klägerin sind in bezug auf die Tragweite der zuletzt genannten Verweisung auf das nationale Recht unterschiedlicher Auffassung: Ist die Bedeutung des Ausdrucks "strafrechtlich verfolgbare Handlung" durch Anwendung gemeinschaftsrechtlicher (und somit einheitlicher) Kriterien auf das nationale Recht zu bestimmen (wie die Kommission meint), oder handelt es sich um einen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Begriff, dessen Bedeutung einzig und allein anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu ermitteln ist (worauf die Klägerin besteht)? Meines Erachtens ist im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichbehandlung der Abgabenschuldner, d. h. eines der Ziele der Verordnung Nr. 1697/79 (vorstehend Nr. 4), der Auffassung der Kommission der Vorzug zu geben.

    Erstens ist es ein unbestimmtes Kriterium, das von den nationalen Gerichten im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung angewandt werden muß und letztlich deshalb auch zu von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Ergebnissen führen kann; auch ist es infolge dieser Unbestimmtheit mit dem (der Verordnung Nr. 1697/79 mit zugrunde liegenden) Prinzip der Rechtssicherheit nicht gut in Einklang zu bringen.

    Zweitens und vor allem scheint mir dieses Kriterium schlecht mit der Systematik der Verordnung Nr. 1697/79 vereinbar.

    Gegen meinen Vorschlag, bei der Auslegung des Ausdrucks "strafrechtlich verfolgbare Handlung" in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 die Auslegung zu berücksichtigen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Ausdrücken "strafrechtliche Anklage" und "strafbare Handlung" in Artikel 6 EMRK gibt, könnte angeführt werden, daß es im zuletzt genannten Artikel darum geht, einen Anspruch der Rechtsbürger auf faire und öffentliche Aburteilung zu gewährleisten (selbst in einem Verwaltungsverfahren, das schließlich noch in ein gerichtliches Verfahren mündet), während es in Artikel 3 der untersuchten Verordnung darum geht, zum Nachteil der Rechtsbürger eine längere Verjährungsfrist einzuführen.

    Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist dahin auszulegen, daß unter "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", Handlungen zu verstehen sind, i) die entweder nach dem anwendbaren Recht mit einer formell strafrechtlichen Sanktion bedroht sind oder ii) die gegen Vorschriften von allgemeiner Geltung verstoßen und mit einer Sanktion bedroht sind, die dermaßen abschreckend ist und Straf- oder repressiven Charakter hat und/oder so streng ist, daß sie einer formell strafrechtlichen Sanktion gleichzustellen ist.

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-273/90
    ( 4 ) Siehe das Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11).
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