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   EuG, 31.01.2001 - T-76/94   

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https://dejure.org/2001,10991
EuG, 31.01.2001 - T-76/94 (https://dejure.org/2001,10991)
EuG, Entscheidung vom 31.01.2001 - T-76/94 (https://dejure.org/2001,10991)
EuG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - T-76/94 (https://dejure.org/2001,10991)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Verkauf des SLOM-Betriebs - Verjährung

  • Europäischer Gerichtshof

    Jansma / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Rendert Jansma gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]; Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 764/89 des Rates
    1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt ...

  • EU-Kommission

    Rendert Jansma gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Verkauf des SLOM-Betriebs - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervertragliche Haftung; Zusatzabgabe; Referenzmenge; Erzeuger; Nichtvermarktungsverpflichtung; Verkauf des SLOM-Betriebs

  • Judicialis

    EGV Art. 178 a.F.; ; EGV Art. 215 Abs. 2 a.F.; ; Verordnung 857/84/EWG; ; Verordnung 804/68/EWG Art. 5c; ; Verordnung 1371/84/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Jansma / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-243
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat und der Kommission mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe.

    Im Übrigen könne sich der Kläger nach der Aufgabe der Milcherzeugung nicht auf eine Verletzung berechtigten Vertrauens berufen, denn nach ständigerRechtsprechung dürfe ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt habe, nicht darauf vertrauen, dass er die Erzeugung künftig unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wieder aufnehmen könne und dass er eventuell inzwischen erlassenen markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen werde (Urteil Mulder I, Randnr 23).

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Sein Fall unterscheide sich grundlegend von dem des Klägers in der Rechtssache T-246/93, die zum Urteil des Gerichts vom 4. Februar 1998 (Bühring/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-171, Randnr. 51) geführt habe, in dem festgestellt werde, dass der Betrieb von Herrn Bühring am Ende seiner SLOM-Verpflichtung wegen der wirtschaftlichen Fehlentscheidungen, die dieser vor der Ablehnung seines Quotenantrags getroffen habe, nicht mehr lebensfähig gewesen sei.

    Wie das Gericht im Urteil Bühring/Rat und Kommission (Randnrn. 51 und 52) entschieden habe, könne der zu ersetzende Schaden, den der Kläger dadurch erlitten habe, dass ihm diese Referenzmenge vorenthalten worden sei, nur der bis zum Verlust des SLOM-Betriebs eingetretene Schaden sein.

    Da im vorliegenden Fall ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzuteilung einer Quote und dem Verkauf des SLOM-Betriebs des Klägers am 2. März 1987 besteht, endete der durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 verursachte Schaden nicht wie in der Rechtssache, die zum Urteil Bühring/Rat und Kommission (Randnr. 70) führte, zum Zeitpunkt des Verkaufs, sondern setzte sich nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 und speziell der Verordnung Nr. 1033/89 fort, da es dem Kläger für die gesamte verbleibende Geltungsdauer der Regelung über die Zusatzabgabe wiederum unmöglich war, eine Milchquote zu erhalten.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

    Mit Beschluss vom 31. August 1994 hat das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) ausgesetzt.

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Die Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, beginnt erst dann, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-76/94
    Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    Diese Verjährung wird durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn anschließend innerhalb der Fristen gemäß den Artikeln, auf die Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes verweist, d. h. innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 173 EG-Vertrag oder innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Artikel 175 EG-Vertrag, Klage erhoben wird (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-176/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 30, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 81).

    (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107, sowie Jansma/Rat und Kommission, Randnr. 76).

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a. /Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10; Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 76).
  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

    Die Frage der Bezifferung des durch die Untätigkeit der Kommission vom 1. Januar 2000 bis zum 25. Juli 2001 entstandenen Schadens bleibt einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 37, und des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 102).
  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

    Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der täglich neu entstanden ist (Urteile des Gerichts Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 78).
  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

    Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der täglich neu entstanden ist (Urteile des Gerichts Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 78).
  • EuG, 13.11.2014 - T-40/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

    Ce n'est qu'en réponse à l'exception d'irrecevabilité soulevée par la Commission que les requérantes ont invoqué la jurisprudence selon laquelle, lorsque les dommages n'ont pas été causés instantanément, mais se sont poursuivis pendant une certaine période du fait du maintien en vigueur d'un acte illégal, la prescription de l'article 46 du statut de la Cour s'applique, en fonction de la date de l'acte interruptif, à la période antérieure de plus de cinq ans à cette date, sans affecter les droits nés au cours des périodes postérieures [arrêts du 31 janvier 2001, Jansma/Conseil et Commission, T-76/94, Rec, EU:T:2001:26 point 78 ; Biret et Cie/Conseil, point 49 supra, EU:T:2002:3, points 44 à 45, et du 21 avril 2005, Holcim (Deutschland)/Commission, T-28/03, Rec, EU:T:2005:139, point 70].
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