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   BGH, 28.04.2020 - StB 12/20   

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https://dejure.org/2020,11781
BGH, 28.04.2020 - StB 12/20 (https://dejure.org/2020,11781)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2020 - StB 12/20 (https://dejure.org/2020,11781)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2020 - StB 12/20 (https://dejure.org/2020,11781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO; § 268b StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beurteilung des dringenden Tatverdachts nach nicht rechtskräftiger Verurteilung; Schwerkriminalität; Fluchtgefahr; Prüfungsmaßstab bei eingelegter Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des OLG)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 112 Abs. 3 StPO, § ... 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 148 Abs. 2, § 148a StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 268b StPO, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 116 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch; Prüfung des Bestehens des Haftgrundes der Schwerkriminalität; Fortdauer einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch; Prüfung des Bestehens des Haftgrundes der Schwerkriminalität; Fortdauer einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - StB 12/20
    Die Beschlussgründe ergeben nicht, dass seine Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255).
  • BGH, 30.05.2018 - StB 12/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach mehr als zwei Jahren und vier Monaten

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - StB 12/20
    Die Beschlussgründe ergeben nicht, dass seine Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255).
  • BGH, 28.10.2005 - StB 15/05

    Voraussetzungen des neuerlichen Vollzugs der Untersuchungshaft; Folgerungen aus

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - StB 12/20
    Die Beschlussgründe ergeben nicht, dass seine Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255).
  • BGH, 07.05.2019 - AK 13/19

    Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff;

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - StB 12/20
    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (AK 13-14, 16-19/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - StB 12/20
    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (AK 13-14, 16-19/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
  • BGH, 29.10.2020 - StB 37/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss

    Die gegen diesen Haftfortdauerbeschluss am 26. März 2020 eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2020 (StB 12/20) verworfen.

    a) Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist durch das erstinstanzliche Urteil, dessen Gründe inzwischen vorliegen, ausreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN; vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6).

    Über die fortgeltenden Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 28. April 2020 (StB 12/20, juris Rn. 7 f.) hinaus ist zu dem neuerlichen Vorbringen des Angeklagten ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts zu bemerken: Sollte die vom Oberlandesgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig werden, hätte der Angeklagte zum jetzigen Zeitpunkt hiervon noch ein Jahr und neun Monate zu verbüßen.

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Der Senat könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22).

    Die Kontrolle ist deshalb beschränkt auf eine Überprüfung der Darlegungen des Tatgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, ob die Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1).

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
    Der Senat könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22).

    Die Kontrolle ist deshalb beschränkt auf eine Überprüfung der Darlegungen des Tatgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, ob die Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1).

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