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   BGH, 20.09.2022 - StB 38/22   

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https://dejure.org/2022,26628
BGH, 20.09.2022 - StB 38/22 (https://dejure.org/2022,26628)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2022 - StB 38/22 (https://dejure.org/2022,26628)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2022 - StB 38/22 (https://dejure.org/2022,26628)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Schreiben als Beschwerde? - "Anfechtungswille” vermisst

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.2020 - StB 34/20

    Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - StB 38/22
    c) Nach alledem kommt es nicht darauf an, wie prozessual zu verfahren wäre, wenn der Angeschuldigte gegen den Beschlagnahmebeschluss eine Beschwerde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. September 1977 - StB 196/77 u.a., BGHSt 27, 253; vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN) oder einen anderen Rechtsbehelf eingelegt hätte.
  • BGH, 06.09.2022 - AK 27/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - StB 38/22
    Das gilt umso mehr, als nach dem Ermittlungsergebnis der dringende Verdacht besteht, dass der Angeschuldigte generell die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Organe der Bundesrepublik sowie deren Länder nicht anerkennt und die Legitimität staatlichen Handelns in Abrede stellt (s. Senatsbeschluss vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 7).
  • BGH, 15.09.1977 - StB 196/77

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - StB 38/22
    c) Nach alledem kommt es nicht darauf an, wie prozessual zu verfahren wäre, wenn der Angeschuldigte gegen den Beschlagnahmebeschluss eine Beschwerde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. September 1977 - StB 196/77 u.a., BGHSt 27, 253; vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN) oder einen anderen Rechtsbehelf eingelegt hätte.
  • BGH, 03.05.2023 - StB 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Haftgründe der Fluchtgefahr und der

    Das Begehr ist analog § 300 StPO dahin auszulegen, dass Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2022 als zuletzt ergangene den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung eingelegt ist, weil dieses Rechtsmittel nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN), auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO) und offensichtlich bezweckt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - StB 38/22, juris Rn. 6; vom 21. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8).
  • BGH, 20.12.2023 - StB 72/23

    Statthaftigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss

    Ihm darf ein - gegebenenfalls für ihn kostenpflichtiges (§ 473 Abs. 1 StPO) - Rechtsmittel nicht auf unsicherer Tatsachengrundlage aufgedrängt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - StB 38/22, juris Rn. 6; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 300 Rn. 2; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 300 Rn. 4 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 15.08.2023 - StB 28/23

    Verwerfung des Antrags eines Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Das Begehr ist analog § 300 StPO dahin auszulegen, dass der Beschuldigte neben seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2023 eingelegt hat, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft und offensichtlich bezweckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - StB 38/22, juris Rn. 6).
  • KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23

    Überprüfungsfrist bei der gerichtlichen Kontrolle der Betreuung von Gefangenen

    Solche Äußerungen sind aber reine Unmutsäußerungen, die nicht deutlich einen Willen des Beschwerdeführers erkennen lassen, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges, für ihn gegebenenfalls kostenpflichtiges Rechtsmittel einlegen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - StB 38/22 -).
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