Rechtsprechung
BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08 (1) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Rückgewähr von übertragenen Vermögenswerten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Hauptverhandlung wegen Sittenwidrigkeit
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung der Revision betreffend die Rückforderung eines Geldbetrages durch den Angeklagten eines Strafverfahrens mangels grundsätzlicher Bedeutung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rückgewähr von Vermögenswerten aus Geseilnahme-Sittenwidrigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- StRR 2009, 422
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
Unzulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen bei Anregung eines tatfremden oder …
Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08
Insbesondere durfte der Staatsanwalt von dem notwendigen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständlichen Geldmittel ausgehen.Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob das zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und seinem Verteidiger erzielte Einvernehmen, das - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195 ; 49, 84 ; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts zustande kommt, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden muss, ist auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht entscheidungserheblich.
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08
Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob das zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und seinem Verteidiger erzielte Einvernehmen, das - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195 ; 49, 84 ; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts zustande kommt, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden muss, ist auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht entscheidungserheblich. - BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
Verständigung im Strafverfahren
Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08
Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob das zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und seinem Verteidiger erzielte Einvernehmen, das - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195 ; 49, 84 ; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts zustande kommt, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden muss, ist auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht entscheidungserheblich. - OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Rückzahlung von aufgrund einer …
Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat , vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.