Weitere Entscheidungen unten: BGH, 29.07.1982 | OLG Hamm, 13.09.1982

Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82   

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BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82 (https://dejure.org/1982,867)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1982 - 3 StR 129/82 (https://dejure.org/1982,867)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1982 - 3 StR 129/82 (https://dejure.org/1982,867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Problematik der Anfechtung eines Urteils bei mangelnder Erstinstanzlichkeit - Vorliegen eines Berufungsurteils einer großen Strafkammer - Zuständigkeit des Gerichts - Umdeutung des Berufungsurteils - Voraussetzungen zur Behandlung des Berufungsurteils als ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zuständigkeit bei Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 63
  • NJW 1982, 2674
  • MDR 1982, 769
  • NStZ 1982, 389 (Ls.)
  • StV 1982, 510
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.1970 - 4 StR 141/70

    Rückwirkende Geltung neuer verfahrensrechtlicher Bestimmungen - Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82
    In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Revision zuständig (im Anschluß an BGHSt 23, 283).

    Der Bundesgerichtshof hat das bisher zugelassen, wenn die große Strafkammer bei der Verhängung der Strafe über die auch für sie als Berufungsgericht geltende Strafgewalt des Schöffengerichts - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 24 Abs. 2 GVG) - hinausgegangen ist und in der Hauptverhandlung die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften beachtet hat (BGHSt 23, 283; BGH GA 1968, 340).

    Das hätte zur Folge, daß eine Behandlung des Berufungsurteils als erstinstanzliches nicht in Betracht käme und die Strafkammer an die Strafgewalt des Amtsgerichts gebunden wäre (vgl. BGHSt 23, 283, 285; BGH NJW 1970, 155, 156).

  • BGH, 21.10.1969 - 5 StR 435/69

    Beachtung der fehlerhaften Überschreitung der Strafgewalt des Amtsgerichts durch

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82
    Das hätte zur Folge, daß eine Behandlung des Berufungsurteils als erstinstanzliches nicht in Betracht käme und die Strafkammer an die Strafgewalt des Amtsgerichts gebunden wäre (vgl. BGHSt 23, 283, 285; BGH NJW 1970, 155, 156).
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Ist in einer Berufungsverhandlung vor der großen Strafkammer allerdings auf eine über drei Jahre Freiheitsstrafe liegende Strafe - als Einzel- oder als Gesamtstrafe (Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 24 GVG Rdn. 8) - erkannt, somit der auch für das Berufungsgericht bindende (allgemeine Meinung; vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 24 GVG Rdn. 21 m.w.Nachw.) Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG überschritten worden, so kann die als Berufungsverhandlung durchgeführte Hauptverhandlung als Verhandlung im ersten Rechtszug angesehen werden, falls die für das Verfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften beachtet worden sind; dabei spielt es dann keine Rolle, ob die große Strafkammer als erstinstanzliches Gericht entscheiden wollte oder nicht (BGHSt 23, 283, 284/285; 31, 63, 64/65).

    Die notwendige Voraussetzung dafür, ein Berufungsverfahren als erstinstanzliches Verfahren zu werten, nämlich die Beachtung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 31, 63, 64/65; BGH GA 1968, 340; Hanack JZ 1973, 694; Paulus in KMR, 7. Aufl. § 6 StPO Rdn. 9), ist daher auch nicht erfüllt, da die Strafkammer hinsichtlich des versuchten Diebstahls ohne eigene Beweisaufnahme entschieden hat.

  • BGH, 01.06.2005 - 1 StR 100/05

    Unschädliche Fehltenorierung bei vermeintlicher Berufungsverhandlung in einem

    Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu beurteilen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; BGH NStZ-RR 1997, 229).

    Damit wären sie auch nach dem für dem für das Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO zulässig gewesen (vgl. BGHSt 31, 63, 65).

  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 1195/05

    Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde (Erfordernis verfassungsrechtlichen

    Denn die "Umdeutung" einer Berufungsverhandlung in eine erstinstanzliche entspricht ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. Reichsgericht, Urteil des V. Strafsenats vom 21. August 1941 - 5 D 264/41 -, RGSt 75, S. 304; Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Senats vom 24. Januar 1957 - 4 StR 515/59 -, MDR 1957, S. 370; Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 1970 - 4 StR 141/70 -, BGHSt 23, 283 ; Bundesgerichtshof, Beschluss des 3. Strafsenats vom 13. Mai 1982 - 3 StR 129/82 -, BGHSt 31, 63 ; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Juni 1986 - 3 Ss 89/86 -, JR 1987, S. 34 m. krit. Anm. Seebode; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86 -, NJW 1987, S. 1211 ; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89 -, NStZ 1990, S. 24 ; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 1996 - 4 StR 142/96 -, NStZ-RR 1997, S. 22; differenzierend Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 3 Ss 238/04 -, NStZ 1985, S. 423 m. zust. Anm. Seebode).
  • BGH, 16.06.2009 - 4 StR 647/08

    Strafzumessung bei der Vergewaltigung (Strafmilderung wegen der vorherigen

    Die vom Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; BGH NStZ-RR 1997, 22; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 1 StR 100/05).
  • OLG München, 15.02.2005 - 4St RR 1/05

    Mögliche Umdeutung in erstinstanzliches Verfahren bei Überschreitung der

    Die Verlesung der Zeugenvernehmungen auch erster Instanz wäre auch nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig gewesen (vgl. BGHSt 31, 63/65), diejenige des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München nach § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 142/96

    Behandlung eines Verfahrens als erstinstanzlich

    Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu behandeln, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 229 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 23, 283; 31, 63; BGH bei Miebach NStZ 1990, 29 Nr. 27).
  • BGH, 20.03.1990 - 5 StR 97/90

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über eine Revision

    Die verfahrensmäßige Lage (vgl. BGHSt 34, 159, 164) stellte sich nämlich von vornherein so dar, daß die amtsgerichtliche Strafgewalt (§ 24 Abs. 2 GVG) nicht überschritten werden durfte, weil nur der Angeklagte in vollem Umfange Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Schöffengericht - vom 8. November 1988 eingelegt, die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hiergegen aber auf den Strafausspruch beschränkt hatte (vgl. BGHSt 31, 63; Senat, Beschlüsse v. 3. August 1984 - 5 StR 506/84 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 209 und v. 5. September 1989 - 5 StR 404/89 -).
  • BGH, 05.09.1989 - 5 StR 404/89

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) in einer Revisionsangelegenheit

    Das Landgericht durfte hier nicht als erstinstanzliches Gericht entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hatte (BGHSt 31, 63, 64; Beschluß des Senats vom 3. August 1984 - 5 StR 506/84, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208).
  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 394/87

    Urteilsgründe - Persönliche Verhältnisse - Verweis - Andere Entscheidung

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  • BGH, 27.06.1989 - 4 StR 236/89

    Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe im Beschlussverfahren - Wechsel

    Daß das Landgericht im Verfahren vor dem Amtsgericht abgegebene Aussagen von Zeugen verlesen hat, steht hier dieser Annahme nicht entgegen, weil die Verlesung auch nach dem für das Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig gewesen wäre (vgl. BGHSt 31, 63, 65),.
  • BGH, 25.08.1988 - 1 StR 11/88

    Grenzen und Inhalt der neuen Verhandlung bei Rückverweisung einer Sache zu neuer

  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 74/91

    Bestimmung des Strafmaßes beim Handel mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 03.08.1984 - 5 StR 506/84

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über eine Revision -

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Rechtsprechung
   BGH, 29.07.1982 - 4 StR 385/82   

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https://dejure.org/1982,3568
BGH, 29.07.1982 - 4 StR 385/82 (https://dejure.org/1982,3568)
BGH, Entscheidung vom 29.07.1982 - 4 StR 385/82 (https://dejure.org/1982,3568)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 1982 - 4 StR 385/82 (https://dejure.org/1982,3568)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Reformatio In Peius - Verschlechterungsverbot - Gesamtstrafe - Einzelstrafe - Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung bei der Festsetzung der Einzelstrafen - Verschlechterungsverbot nicht nur bei Gesamtstrafenbildung, sondern auch bei Festsetzung der ...

Papierfundstellen

  • StV 1982, 510
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
    Auszug aus BGH, 29.07.1982 - 4 StR 385/82
    Das Verschlechterungsverbot gebietet aber dem neuen Tatrichter, wenn er das Tatgeschehen nicht, wie der frühere Richter, als einheitliche Tat sondern als Mehrheit von Straftaten beurteilt, nicht nur bei der Bildung der Gesamtstrafe, sondern auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen die frühere Strafe nicht zu überschreiten (vgl. BGHSt 14, 5, 7/8; Pikart in KK § 358 StPO Rdn. 30 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.09.1994 - 1 StR 468/94

    Kreditbetrug und Vermögensschaden der Bank - Sicherheiten die den Kredit voll

    Hinsichtlich der sich aus dem Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) für den Strafausspruch ergebenden Konsequenzen, wenn ein Verhalten, das der erste Tatrichter als einheitliche Straftat angesehen hat, vom zweiten Tatgericht als Mehrheit strafbarer Handlungen beurteilt wird, weist der Senat auf die Entscheidung BGH StV 1982, 510 hin.
  • BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91

    Möglichkeit der Verletzung des Verschlechterungsverbots im Falle einer

    Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHSt 14, 5, 7; BGH StV 1982, 510; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 - und vom 17. Dezember 1958 - 2 StR 533/58; RGSt 67, 236, 241).
  • BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86

    Annahme eines fortgesetzten Zusammenhangs zwischen Nötigung und Taterfolg einer

    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß, falls es im Fall II 1 zwei Einzelstrafen verhängen sollte, deren Summe die Einsatzstrafe, auf die im angefochtenen Urteil erkannt war, nicht überschreiten darf (BGH StV 1982, 510).
  • OLG Hamm, 02.05.2000 - 5 Ss 1133/99

    Betrug, Verstoß gegen das BtM-Gesetz, Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe,

    Eine Abänderung des Schuldspruchs dergestalt, dass der Angeklagte zweier realkonkurrierender Delikte schuldig gesprochen wird, würde auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen, sofern die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe von der neuen Gesamtstrafe, nicht überschritten wird (vgl. BGH StV 82, 510; BGHR § 358 StPO, Nachteil 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 331 Rdnr. 18).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.09.1982 - 1 Ws 302/82   

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OLG Hamm, 13.09.1982 - 1 Ws 302/82 (https://dejure.org/1982,1510)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.1982 - 1 Ws 302/82 (https://dejure.org/1982,1510)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. September 1982 - 1 Ws 302/82 (https://dejure.org/1982,1510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Verteidigerbestellung; Bloßer Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses; Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept; Maßgeblichkeit des Standpunkts eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten

Papierfundstellen

  • StV 1982, 510
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.1979 - 2 StR 398/79
    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.1982 - 1 Ws 302/82
    Das kann dann der Fall sein, wenn zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten kein Vertrauensverhältnis mehr besteht (Dünnebier in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rz 20; KK-Laufhütte, Rz 9 unter Hinweis auf BGH 2 StR 398/79 vom 07.11.1979; KMR-Müller, 7. Aufl., Rz 6, jeweils zu § 142; OLG Karlsruhe in NJW 1978, 1172 = AnwBl. 1978, 241; OLG Hamburg in MDR 1972, 799; OLG Frankfurt in NJW 1971, 1857; OLG Hamm in MDR 1967, 856).

    Dagegen kann die Aufhebung der Bestellung dann angezeigt und geboten sein, wenn zwischen dem bestellten Verteidiger und dem Angeklagten eine auf bestimmte Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende und die sachgerechte Verteidigung dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden ist, die dazu führt, daß der bestellte Verteidiger oder der Angeklagte die Aufhebung der Bestellung beantragen (Laufhütte a.a.O. unter Hinweis auf BGH 2 StR 398/79 vom 07.11.1979).

  • OLG Zweibrücken, 04.05.1972 - Ws 156/72
    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.1982 - 1 Ws 302/82
    Das kann dann der Fall sein, wenn zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten kein Vertrauensverhältnis mehr besteht (Dünnebier in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rz 20; KK-Laufhütte, Rz 9 unter Hinweis auf BGH 2 StR 398/79 vom 07.11.1979; KMR-Müller, 7. Aufl., Rz 6, jeweils zu § 142; OLG Karlsruhe in NJW 1978, 1172 = AnwBl. 1978, 241; OLG Hamburg in MDR 1972, 799; OLG Frankfurt in NJW 1971, 1857; OLG Hamm in MDR 1967, 856).

    Entscheidend ist vielmehr, ob vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger ernsthaft gestört ist (OLG Hamburg in MDR 1972, 799; OLG Hamm in MDR 1967, 856).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.1982 - 1 Ws 302/82
    Die Beiordnung des Pflichtverteidigers ist jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dann aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (BVerfGE 39, 238, 243 = NJW 1975, 1015, 1016; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., Rz 22 zu § 140 und Rz 3 zu § 143).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1978 - 3 Ws 48/78
    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.1982 - 1 Ws 302/82
    Das kann dann der Fall sein, wenn zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten kein Vertrauensverhältnis mehr besteht (Dünnebier in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rz 20; KK-Laufhütte, Rz 9 unter Hinweis auf BGH 2 StR 398/79 vom 07.11.1979; KMR-Müller, 7. Aufl., Rz 6, jeweils zu § 142; OLG Karlsruhe in NJW 1978, 1172 = AnwBl. 1978, 241; OLG Hamburg in MDR 1972, 799; OLG Frankfurt in NJW 1971, 1857; OLG Hamm in MDR 1967, 856).
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Wie bereits ausgeführt, reichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Mandanten über die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Stellung eines Beweisantrags zwar regelmäßig nicht aus, um zu einer so ernsthaften und nicht mehr zu beseitigenden Vertrauenskrise zu führen, daß die Auswechslung des Pflichtverteidigers geboten ist (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; OLG Hamm StV 1982, 510, 511; KG StV 1990, 347).
  • BGH, 19.05.1988 - 2 StR 22/88

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes -

    Zwar können Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen (vgl. OLG Hamm StV 1982, 510); doch setzt dies voraus, daß sich - wie in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall - die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen.
  • OLG Hamm, 19.01.2006 - 2 Ws 296/05

    Entpflichtung; Pflichtverteidiger; Vertrauensverhältnis; Zerstörung; Einigung

    Allein Differenzen über den Inhalt und den Umfang der Verteidigung reichen dabei grundsätzlich nicht aus, einen Wechsel des Pflichtverteidigers vorzunehmen (vgl. OLG Hamm StV 1982, 510; KK-Laufhütte, a.a.O.).
  • KG, 28.03.2012 - 4 Ws 28/12

    Pflichtverteidigerwechsel wegen eines Interessenkonflikts

    Allein die - nicht einmal dargelegten - Differenzen über den Inhalt und den Umfang der Verteidigung reichen dabei grundsätzlich nicht aus, einen Wechsel des Pflichtverteidigers vorzunehmen (vgl. OLG Hamm StV 1982, 510).
  • OLG Köln, 09.02.1995 - 2 Ws 548/94
    In Ermangelung einer besonderen Regelung der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung - vom Fall des § 143 StPO abgesehen -, ist nach allgemeiner Ansicht die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (BVerfGE 39, 238, 243 = NJW 1975, 1015, 1016; OLG Hamm StV 1982, 510, 511; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., § 143 Rdn. 3 m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.12.1995 - 2 Ws 561/95
    In Ermangelung einer besonderen Regelung der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung - vom Fall des § 143 StPO abgesehen - ist nach allgemeiner Ansicht die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (BVerfGE 39, 238, 243 = NJW 1975, 1015, 1016; SenatsE v. 9. Februar 1995, a.a.O.; OLG Hamm StV 1982, 510, 511; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 143 Rdn. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.06.2001 - 5 Ws 236/01

    Pflichtverteidiger; Rücknahme der Bestellung, wichtiger Grund

    Auch tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept, die Ausdruck einer ernsthaften Vertrauenskrise sein können (vgl. dazu die vom Wahlverteidiger in seiner Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des OLG Hamm in StV 1982, 510), sind im vorliegenden Falle nicht erkennbar und werden auch nicht vorgetragen.
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