Weitere Entscheidungen unten: BGH, 24.08.1984 | OLG Karlsruhe, 23.11.1984

Rechtsprechung
   BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84   

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https://dejure.org/1984,4822
BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84 (https://dejure.org/1984,4822)
BGH, Entscheidung vom 28.08.1984 - 1 StR 427/84 (https://dejure.org/1984,4822)
BGH, Entscheidung vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84 (https://dejure.org/1984,4822)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Voraussetzungen für die Anwesenheitspflicht im Hauptverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 49
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.09.1983 - 2 StR 19/83

    Zwei selbstständige Taten bei gefährlicher Körperverletzung und zeitlich

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).

    Zu der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unheitlich beantworteten Frage, welche Voraussetzungen im subjektiven Bereich hinzukommen müssen, um eine natürliche Handlungseinheit annehmen zu können (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 1568 m.w.Nachw.), braucht der Senat hier nicht Stellung zu nehmen; denn nach dem objektiven Ablauf des Tatgeschehens ist es ausgeschlossen, von einem einheiltichen Tun des Angeklagten zu sprechen.

  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 565/56

    Einheitliche Handlung im natürlichen Sinn durch die gesamte auf Diebstahl

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.11.1966 - 4 StR 120/66

    Annahme einer prozessualten Tat - Änderung eines Schuldspruches

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.07.1977 - 1 StR 348/77

    Tatbestandshandlungen des Angeklagten als natürliche Handlungseinheit -

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.01.2019 - 5 StR 480/18

    Eine Tat im Rechtssinne bei mehraktigem Geschehen (Handlungseinheit;

    Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (vgl. BGH, aaO, sowie Urteil vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84, StV 1986, 293).
  • LG Essen, 28.04.2020 - 21 KLs 1/20

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (vgl. BGH aaO, sowie Urt. v. 28.8.1984 - 1 StR 427/84, StV 1986, 293; BGH, Beschl. v. 24.1.2019 - 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, beck-online).
  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Einzelne Umstände können z.B. ein Geständnis, auf das sich die Beweiswürdigung maßgeblich stützt (BGH, Urteil vom 30.03.2006 - 4 StR 567/05 -, NStZ 2006, 505 [506, Rn. 6]), die soziale Integration des Täters (BGH, Urteil vom 21.01.1993 - 4 StR 560/92 -, NStZ 1993, 235 [236]), die psychische Verfassung des Täters (BGH, Urteil vom 03.09.2002 - 5 StR 139/02 -, NStZ 2003, 146 [148, Rn. 11]), der Umstand, dass das Opfer minderjährige Kinder hinterlässt (BGH, Urteil vom 28.08.1984 - 1 StR 427/84 -, zitiert nach juris), u.U. die Verwirklichung von mindestens zwei Mordmerkmalen (BGH, Beschluss vom 08.09.2005 - 1 StR 159/05 -, NStZ-RR 2006, 236 [237]), ein verwerflicher Vertrauensbruch (BGH, Beschluss vom 17.01.2002 - 3 StR 477/01 -, NStZ-RR 2002, 137 [138] und im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene weitere schwere Straftaten (BGH, Urteil vom 02.03.1995 - 1 StR 595/94 -, NStZ 1995, 493 [494]) sein.
  • BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92

    Wertende Berücksichtigung der vorhersehbaren Folgen der Tat für die Opfer zu

    Rechtsfehlerfrei sind die beiden Erwägungen, daß der Angeklagte mit der Tat den beiden Kindern des einen Tatopfers die Mutter genommen hat (BGH, Urt. v. 28. August 1984 - 1 StR 427/84) und die Tötung für die beiden Opfer mit ungewöhnlich großen körperlichen und seelischen Qualen und Schmerzen verbunden gewesen ist.
  • BGH, 21.05.1985 - 1 StR 175/85

    Mitzuprotokollierende wesentliche Förmlichkeit - Sachverständige -

    Dieser Feststellung steht das Schweigen der Sitzungsniederschrift nicht entgegen, da sich die (negative) Beweiskraft des Protokolls nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens bezieht (§ 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO); dazu gehört die Anwesenheit eines Sachverständigen nicht, weil der Sachverständige nicht zu denjenigen Personen zählt, deren Anwesenheit das Gesetz zwingend vorschreibt (§ 226 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84 - bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1985, 207).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.08.1984 - 5 StR 552/84   

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https://dejure.org/1984,2972
BGH, 24.08.1984 - 5 StR 552/84 (https://dejure.org/1984,2972)
BGH, Entscheidung vom 24.08.1984 - 5 StR 552/84 (https://dejure.org/1984,2972)
BGH, Entscheidung vom 24. August 1984 - 5 StR 552/84 (https://dejure.org/1984,2972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verkündung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung - Vorübergehender Ausschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 37
  • StV 1985, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 155/80

    Absoluter Revisionsgrund durch die Verletzung der Vorschriften über die

    Auszug aus BGH, 24.08.1984 - 5 StR 552/84
    Das gilt auch, wenn die Öffentlichkeit nach vorübergehendem Ausschluß weiterhin von der Verhandlung ausgeschlossen wird (BGH NJW 1980, 2088; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76, mitgeteilt b. Holtz MDR 1976, 988).
  • BGH, 01.07.1976 - 4 StR 304/76

    Verkündigung des Beschlusses über den weiteren Ausschluss der Öffentlichkeit in

    Auszug aus BGH, 24.08.1984 - 5 StR 552/84
    Das gilt auch, wenn die Öffentlichkeit nach vorübergehendem Ausschluß weiterhin von der Verhandlung ausgeschlossen wird (BGH NJW 1980, 2088; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76, mitgeteilt b. Holtz MDR 1976, 988).
  • BGH, 30.07.2018 - 4 StR 68/18

    Ausschließung der Öffentlichkeit (öffentliche Verkündung des Beschlusses)

    Dies verletzte § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, der grundsätzlich zur Information der Öffentlichkeit über Anlass und Ausmaß der Ausschließung eine öffentliche Verkündung des Beschlusses gebietet (vgl. zur weiteren Ausschließung der Öffentlichkeit nach vorübergehendem Ausschluss BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 - 3 StR 155/80, NJW 1980, 2088; Beschluss vom 24. August 1984 - 5 StR 552/84, NStZ 1985, 37, 38; Beschluss vom 29. Juni 1999, aaO).
  • BGH, 08.12.1999 - 1 StR 601/99

    Gefährliche Körperverletzung; Öffentlichkeit des Verfahrens; Öffentliche

    Nach diesem Ablauf den die Revision vorträgt und das Protokoll beweist, ist § 174 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GVG verletzt, weil der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Mutter der Geschädigten nicht öffentlich verkündet worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 37 f.).
  • OLG Bremen, 24.01.1989 - Ws 232/88

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Kontaktaufnhame eines

    Außerdem hat der Richter in einem solchen Falle die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 37 mit Hinweis auf BGH, Beschl. v. 04.05.1977 - 3 StR 93/77 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.11.1984 - 4 Ws 192/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4573
OLG Karlsruhe, 23.11.1984 - 4 Ws 192/84 (https://dejure.org/1984,4573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.1984 - 4 Ws 192/84 (https://dejure.org/1984,4573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. November 1984 - 4 Ws 192/84 (https://dejure.org/1984,4573)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 15.12.2005 - 2 BvR 673/05

    Freiheit der Berufsausübung (Schranken; vorläufiges Berufsverbot); Anordnung

    Denn nur wenn dies der Fall ist, stellt sich die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung nach § 132 a StPO als Ausdruck der Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 44, 105 ; 48, 292 zu vorläufigen Berufsverboten nach der BRAO; OLG Karlsruhe, StV 1985, S. 49 ; OLG Oldenburg, NJW-RR 1997, S. 1287; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 132 a Rn. 4; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 132 a Rn. 1; Müller, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: 40. Lfg.
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2001 - 3 Ws 31/01

    Anforderungen an Haftbefehl; Informations- und Umgrenzungsfunktion; Beschwerde;

    Als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ist die Anordnung nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter sowie unter strikter Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 48, 292; OLG Karlsruhe StV 1985, 49; OLG Bremen StV 1997, 9; BGHSt 28, 84).
  • OLG Hamm, 11.03.2002 - 2 Ws 58/02

    Haftverschonung - Kein vorläufiges Berufsverbot als Auflage

    Wegen des damit verbundenen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit muss die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes die Ausnahme bleiben ( vgl. der Senat a.a.O. ) und ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter sowie unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ( Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 132 a Rdnr.5; BVerfGE 48, 292; OLG Bremen StV a.a.O.; BGHSt 28, 48; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 379; OLG Karlsruhe StV 1985, 49; StV 2002, 147 ).
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