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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91   

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OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91 (https://dejure.org/1991,3056)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.04.1991 - 3 Ws 276/91 (https://dejure.org/1991,3056)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. April 1991 - 3 Ws 276/91 (https://dejure.org/1991,3056)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines Verteidigers; Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden; Bedürfnis für Beiordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 141

Papierfundstellen

  • StV 1993, 348
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

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  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

    Grundsätzlich ist die Beiordnung eines zweiten Verteidigers zulässig und kann geboten sein, wenn aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten oder um bei langer Verfahrensdauer ein Weiterverhandeln auch bei vorübergehender Verhinderung eines Verteidigers sicherzustellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, StV 1993, 348, 349).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Bestellung und Abbestellung

    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204; OLG Frankfurt/Main, StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).
  • KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13

    Notwendigkeit der Verteidigung; Vertrauensschutz; zweiter Pflichtverteidiger

    Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003, jeweils a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O., 410; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348, 349 m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13

    Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

    Eine Beiordnung als weiterer Verteidiger ist zulässig und geboten, wenn aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten oder um bei langer Verfahrensdauer ein Weiterverhandeln auch bei vorübergehender Verhinderung eines Verteidigers sicherzustellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, StV 1993, 348, 349; Meyer-Goßner, StPO, § 141 Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06

    Notwendige Verteidigung: Ablehnung der Beiordnung eines zweiten

    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379; OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00

    Zur Zulässigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (§§ 141, 142

    Das mithin einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar gem. § 304 StPO zulässig (OLG Frankfurt StV 1993, 348, StV 1995, 68, StV 1997, 575 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 f; OLG Düsseldorf StV 1999, 586), in der Sache jedoch nicht begründet.
  • KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - [juris]; jeweils mwN).
  • KG, 28.06.2019 - 2 Ws 102/19

    Strafverfahren: Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - juris; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16 -, juris; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 315/05

    Pflichtverteidiger; Abberufung; zweiter Pflichtverteidiger; Auswahlermessen des

    Vielmehr ist eine damit einhergehende Beeinträchtigung durch die Notwendigkeit der Sicherung des Verfahrens und im Interesse einer wirkungsvollen und vor allem in Haftsachen zügigen staatlichen Strafrechtspflege hinzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2001, 557; OLG Frankfurt, StV 1993, 348).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.07.1992 - ObGs 6/92   

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https://dejure.org/1992,6552
BayObLG, 17.07.1992 - ObGs 6/92 (https://dejure.org/1992,6552)
BayObLG, Entscheidung vom 17.07.1992 - ObGs 6/92 (https://dejure.org/1992,6552)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Juli 1992 - ObGs 6/92 (https://dejure.org/1992,6552)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 744
  • StV 1993, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Koblenz, 01.03.2004 - 10 Qs 61/03
    Die von dem Beschuldigten innegehaltenen Räumlichkeiten in dem Dienstgebäude des Arbeitsamtes stellen ?andere Räume? des Verdächtigen im Sinne des § 102 StPO dar (vgl. BayObLG, NJW 1993, 744), sodass die Durchsuchungsanordnung den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechen muss.
  • LG Stuttgart, 31.01.2001 - 8 Qs 88/00
    13 GG schützt zudem nicht nur Wohnungen i.e.S. sondern auch - aufgrund der gebotenen weiten Auslegung - den Arbeitsraum der Beschwerdeführerin bei der Versicherung ( vgl. hierzu BVerfG B.v.27.5.1997 in NJW 97, 2165 und BayObLG B.v. 17.7.1992 in wistra 1993, 79, sowie Nack in KK, 4. Aufl. § 103 Rdn.8 m.w.N).
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