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   OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96   

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OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96 (https://dejure.org/1996,2405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.1996 - 3 Ws 436/96 (https://dejure.org/1996,2405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Mai 1996 - 3 Ws 436/96 (https://dejure.org/1996,2405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 270 StPO
    Voraussetzungen der Verweisung eines Strafverfahrens wegen unzureichender Strafgewalt des befassten Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Verweisung eines Strafverfahrens wegen unzureichender Strafgewalt des befassten Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 338
  • StV 1996, 533
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89

    Verweisung; Anderes Gericht; Vorlage; Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96
    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 m.w. Nachweisen" Senatsbeschlüsse vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93 und vom 7.2.95 - 3 Ws 97/95).

    Die Bindungswirkung von Weisungsbeschlüssen, die auf der Anwendung des § 270 StPO beruhen, entfällt nur bei Entscheidungen, die mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch stehen, wenn der Mangel für einen verständigen Beurteiler offenkundig ist (BGHSt 29, 216, 219) bzw. - anders ausgedrückt - der Verweisungsbeschluß offenbar unhaltbar ist und nicht mehr vertretbar erscheint (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 3. Aufl., § 270 Rdnr. 26).

    Ein Gericht niedrigerer Ordnung darf eine Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweisen, wenn es durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überweisung gelangt ist, daß der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann - hier also eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren - nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden (Senatsbeschl. v. 8.2.93 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NstZ 1990, 100; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426) .

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96
    Zwar ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich an einen gemäß § 270 StPO nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Verweisungsbeschluß gebunden, auch wenn er formell oder sachlich fehlerhaft ist (BGHSt 29, 216, 219; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 270 Rdnr. 35; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42, Aufl., § 270. Rdnr. 19).

    Die Bindungswirkung von Weisungsbeschlüssen, die auf der Anwendung des § 270 StPO beruhen, entfällt nur bei Entscheidungen, die mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch stehen, wenn der Mangel für einen verständigen Beurteiler offenkundig ist (BGHSt 29, 216, 219) bzw. - anders ausgedrückt - der Verweisungsbeschluß offenbar unhaltbar ist und nicht mehr vertretbar erscheint (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 3. Aufl., § 270 Rdnr. 26).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.1986 - 1 Ws 401/85

    Beweisaufnahme; Strafkompetenz; Verweisung; Vermutung; Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96
    Ein Gericht niedrigerer Ordnung darf eine Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweisen, wenn es durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überweisung gelangt ist, daß der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann - hier also eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren - nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden (Senatsbeschl. v. 8.2.93 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NstZ 1990, 100; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426) .
  • OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96
    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 m.w. Nachweisen" Senatsbeschlüsse vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93 und vom 7.2.95 - 3 Ws 97/95).
  • OLG Köln, 12.11.2008 - 2 Ws 488/08

    Voraussetzungen und Bindungswirkung der Verweisung wegen Überschreitung der

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (Senatsentscheidungen vom 21.07.2006 - 2 Ws 345/06, 09.12.05 - 2 Ws 595/05, 30.05.1995 - 2 Ws 215/95 - und 28.11.2000 - 2 Ws 631/00 - BGH NStZ 1999, 524 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, StV 1998, 558 S.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1927 311, StV 1996, 533; OLG Düsseldorf JMBl. NW.

    aa) An eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich gebunden, selbst wenn der diesbezügliche Beschluss formell oder sachlich fehlerhaft sein sollte (Senat aaO; BGHSt 29, 216 [219] = NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Frankfurt, StV 1996, 533; OLG Zweibrücken, MDR 1992, 178; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426 [427]; Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage 2001, § 270 Rz. 37; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 270 Rz. 23; N.-Goßner, StPO, 50. Auflage 2008, § 270 Rz. 19).

    Dabei ist insbesondere der Gesichtspunkt von Bedeutung, ob sich das verweisende Gericht so weit von dem durch Artikel 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (Senat vom 21.07.2006 - 2 Ws 345/06; BGH NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 280; OLG Hamm, MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 553; OLG Karlsruhe, JR 1991, 36; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426; Gollwitzer, aaO, § 270 Rz. 37).

    Hiermit sind Fälle gemeint, in denen sich bereits aus der Verlesung der Anklageschrift ohne jede weitere Beweisaufnahme die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt, das seinerseits die Sache nur gleichsam "aus Versehen" vor sich eröffnet hat (etwa, weil ein schwerer Raub gem. § 250 Abs. 2 StGB zum Schöffengericht angeklagt war, vgl. Thüringer Oberlandesgericht, B. v. 18.09.2000 - AR (S) 146/00 = StraFo 2000; 411; s. weiter BGHSt 45, 58; OLG Hamm, B. v. 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I 8/08, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 533).

    Gegen eine versehentliche Eröffnung spricht schließlich auch der zweimalige Versuch, die Sache an die für Wirtschaftstrafsachen zuständige Schöffenabteilung des Amtsgerichts Köln abzugeben, zumal das Schöffengericht sich selbst auch gar nicht auf ein Versehen oder Übersehen beruft (s. dazu OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 533).

    aa) Wie vorstehend bereits dargestellt, entfällt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (nur) dann, wenn die Verweisung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, der Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint (BGHSt 29, 216 [219]; Senat vom 21.07.2006 - 2 Ws 345/06; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 533; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 270 Rz. 26).

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Dies gilt insbesondere für den Ausschluß eines minder schweren Falles - hier nach § 30a Abs. 3 BtMG (vgl. OLG Frankfurt StV 1996, 533, 534).

    bb) Der gegenteiligen Meinung (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; OLG Koblenz NStE Nr. 5 zu § 270; OLG Hamm MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt StV 1996, 533-, OLG Naumburg JMBI.LSA 1996, 229, 230; OLG Düsseldorf StraFo 1997, 115, 116; 1998, 274, 275; Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 37; Schlüchter aaO. § 270 Rdn. 28; Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 26; vgl. auch den Beschluß des BGH vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt, in dem aber die Frage einer Transportwirkung offenbleibt) liegt die Annahme zugrunde, gerichtliche Entscheidungen könnten in seltenen Ausnahmefällen nichtig sein (vgl. BVerfG NJW 1985, 125 f.; BGHSt 33, 126, 127; BGH NStZ 1984, 279).

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (Senatsentscheidungen vom 12.11.2008 - 2 Ws 488/08 = NStZ-RR 2009, 117 = StraFo 2009, 112, 05.12.2008 - 2 Ws 612/08, 21.07.2006 - 2 Ws 345/06, 09.12.05 - 2 Ws 595/05, 30.05.1995 - 2 Ws 215/95 - und 28.11.2000 - 2 Ws 631/00 - BGH NStZ 1999, 524 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, StV 1998, 558 S.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1927 311, StV 1996, 533; OLG Düsseldorf JMBl. NW.

    An eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich gebunden, selbst wenn der diesbezügliche Beschluss formell oder sachlich fehlerhaft sein sollte (Senat aaO; BGHSt 29, 216 [219] = NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Frankfurt, StV 1996, 533; OLG Zweibrücken, MDR 1992, 178; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426 [427]; Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage 2001, § 270 Rz. 37; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 270 Rz. 23; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 270 Rz. 19).

    Dabei ist insbesondere der Gesichtspunkt von Bedeutung, ob sich das verweisende Gericht so weit von dem durch Artikel 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (Senat vom 12.11.2008 - 2 Ws 488/08 = NStZ-RR 2009, 117 = StraFo 2009, 112, 05.12.2008 - 2 Ws 612/08, 21.07.2006 - 2 Ws 345/06; BGH NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 280; OLG Hamm, MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 553; OLG Karlsruhe, JR 1991, 36; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426; Gollwitzer, aaO, § 270 Rz. 37).

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 3 (s) Sbd 1-1/01

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Betäubungsmittelstrafsache

    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (vgl. OLG Frankfurt, StV 1996, 533 m.w.N.).

    Vielmehr muss das erkennende Gericht die Hauptverhandlung so lange weiter führen, bis deren Ergebnis bestätigt, dass der Angeklagte im angenommenen Sinne schuldig und eine die Strafgewalt des Gerichts übersteigende Rechtsfolge angezeigt ist (zu vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 311 ; StV 1996, 533 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426 ).

    Denn das Gericht bleibt zunächst an seine für die Eröffnung maßgebende Entscheidung hinsichtlich der Bedeutung der Sache und der Straferwartung gebunden, weil anderenfalls die für einen geordnete Verfahrensentwicklung notwendige Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit laufend in Frage gestellt wer-, den könnten (zu vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 311 ; StV 1996, 533 ; Gollwitzer JR 1991, 37 ff.).

  • OLG Hamburg, 11.12.1998 - 2a Ws 39/98

    Anforderungen an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine

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  • OLG Schleswig, 17.04.2018 - 1 Ws 102/18

    Grundsätzlich bindet ein nach Beginn der Hauptverhandlung ergangener

    (BVerfG, Beschl. v. 30.6.1970 ­ 2 BvR 48/70, BeckRS 2011, 45870; BGH, Urt. v. 13.2.1980 ­ 3 StR 5/80, NJW 1980, 1586; OLG Köln, Beschl. v. 12.11.2008 ­ 2 Ws 488/08, NStZ-RR 2009, 117; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.6.2005 ­ Ws 338/05, NStZ-RR 2005, 377; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.5.1996 ­ 3 Ws 436/96, NStZ-RR 1996, 338; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1989 ­ 2 AR 21/89, NStZ 1990, 100; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 270 Rn. 19).

    Die bloße Vermutung rechtfertigt demgegenüber noch nicht die Annahme der Unzuständigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.5.1986 ­ 1 Ws 401/85, NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.5.1996 ­ 3 Ws 436/96, NStZ-RR 1996, 338; Beschl. v. 30.6.1997 ­ 3 Ws 472/97, NStZ-RR 1997, 311).

  • OLG Frankfurt, 11.07.2006 - 3 Ws 652/06

    Wiederaufnahmeverfahren: Zuständiges Gericht nach Berufungsbeschränkung im

    Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klärung der Zuständigkeitsfrage auch von der Zulässigkeit der erfolgten Abgabe vom Landgericht an das Amtsgericht abhängt (vgl. (Senat, StV 1996, 533 mwN - für die Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses).
  • OLG Koblenz, 14.02.2005 - 1 Ss 17/05

    Berufungsurteil einer kleinen Strafkammer: Notwendiger Inhalt bei Verweisung an

    Im Übrigen haben sowohl das OLG Frankfurt (StV 1996, 533) als auch das OLG Zweibrücken (NStZ-RR 1998, 280) in den zu § 270 StPO ergangenen Entscheidungen ihre jeweils eingangs der Entscheidungsgründe aufgestellte Forderung, das Gericht müsse durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überzeugung gelangt sein, dass der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann nicht ausreicht, selbst wieder eingeschränkt.
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2000 - 2 Ws 30/00

    Bindungswirkung einer willkürlichen Verweisung

    Eine Verweisung wegen unzureichender Strafgewalt kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung aufgrund der dort zu Gebote stehenden Beweismittel zur hinreichend sicheren Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann zur angemessenen Ahndung der Straftat nicht ausreicht (OLG Düsseldorf NStZ 86, 426f.; OLG Frankfurt/M. StV 96, 533f.; OLG Karlsruhe Justiz 88, 74f. und NStZ 90, 100f.; LG Berlin StV 96, 16f.).
  • OLG Hamm, 29.01.2002 - 3 (s) Sbd 1-5/01

    Zuständigkeit, Verweisung, Bindungswirkung; Willkür; Schöffengericht; Strafkammer

    Vielmehr hätte das erkennende Gericht die Hauptverhandlung so lange weiterführen müssen, bis ihr Ergebnis bestätigt, dass der Angeklagte im angenommenen Sinne und eine den Strafrahmen des Gerichts übersteigende Rechtsfolge angezeigt ist (OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt/Main, StV 1996, 533 f).
  • OLG Oldenburg, 29.09.1998 - 1 Ws 452/98

    Anforderungen an die Verweisung an ein höheres Gericht vor Beginn der

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